EY helps clients create long-term value for all stakeholders. Enabled by data and technology, our services and solutions provide trust through assurance and help clients transform, grow and operate.
At EY, our purpose is building a better working world. The insights and services we provide help to create long-term value for clients, people and society, and to build trust in the capital markets.
Finanzierungsrechtliche Beratung für komplexe Transaktionen – effizient, skalierbar, technologiegestützt.
Der Bereich Finance Transactions bei EY Law Germany berät Unternehmen, Finanzinstitute, Debt Funds, Infrastrukturinvestoren, Family Offices und Private‑Equity‑Häuser in allen Fragen der strukturierten Finanzierung. Unser Ansatz verbindet juristische Exzellenz, Sektorexpertise, AI‑gestützte Analysen und skalierbare Managed Services zu einem modernen Beratungsmodell.
Damit können Mandanten sich auf die wesentlichen Verhandlungspunkte konzentrieren – während wir Prozesse, Dokumentation und Analysen standardisiert, effizient und technologieunterstützt abbilden.
Wir beraten entlang des gesamten Finanzierungs‑Lebenszyklus:
Strukturierung, Verhandlung und Dokumentation komplexer Finanzierungen
Entwicklung effizienter Finanzierungs‑ und Sicherheitsstrukturen
Umsetzung von Multi‑Lender‑ und Cross‑Border‑Finanzierungen
Dokumenten‑ und Covenant‑Analyse durch AI‑gestützte Tools
Vertragsverhandlungen mit Banken, Debt Funds und Investoren
Unterstützung bei Financial Close und laufender Compliance
Managed Legal Services für standardisierte Finance‑Prozesse
Wir beraten bei sämtlichen immobilienbezogenen Finanzierungen, darunter:
Akquisitions‑ und Bestandsfinanzierungen
Development Finance
Whole‑Loan‑ und strukturelle Hybridlösungen
Senior/Mezzanine‑Strukturen und Preferred Equity
Refinanzierungen und Maturity‑Wall‑Strategien
Durch die enge Anbindung an EY Tax, EY Real Estate und EY Strategy and Transactions begleiten wir Mandanten mit vollintegrierten Deal‑Teams.
Umfassende Beratung für Energie, Verkehr, Utilities und Infrastruktur:
Projektentwicklung und CAPEX‑Finanzierungen
Strukturierung und Bankability von Contract Suites (EPC, O&M, PPA etc.)
Multi‑Lender‑Strukturen, inkl. Förderbanken und supranationale Institutionen
Unterstützung bis zum Financial Close
Besondere Expertise: Renewables, BESS, Energy Transition Assets.
Der wachstumsstärkste Bereich alternativer Infrastruktur:
Development‑, Expansion‑ und Portfoliofinanzierungen
Hyperscaler‑Vertragsstrukturen und Bankability
Multi‑jurisdictional SPV‑Strukturen
Debt‑ und Hybridfinanzierungen für Rechenzentrumsprojekte
Data Center Finance verbindet Elemente aus Real Estate, Infrastruktur, Energie und IT – eine Kombination, in der EY Law breit aufgestellt ist.
Wir beraten Käufer, Verkäufer, Sponsoren und Finanzierer bei:
Acquisition Financings
LBO‑ und Unitranche‑Strukturen
HoldCo/OpCo‑Finanzierungen
Intercreditor Agreements
Secondaries‑ und Re‑Leveraging‑Prozessen
Durch die enge Anbindung an EY Strategy and Transactions begleiten wir Mandanten mit vollintegrierten Deal‑Teams.
Unsere Leistungen im Bereich Unternehmensfinanzierung umfassen:
Bilaterale und syndizierte Kredite
Working‑Capital‑ und Revolving‑Facilities
ESG‑linked Financings
Schuldscheindarlehen
Treasury‑ und Covenant‑Strukturen
Wir unterstützen Unternehmen und Banken bei der strukturellen und vertraglichen Optimierung ihrer Finanzierung – vollintegriert mit anderen EY und EY Parthenon Service Lines.
Strukturierung und Umsetzung komplexer Fahrzeugfinanzierungen:
Finanzierung von Herstellern, Betreibern und SPNV‑Unternehmen inkl. Förderarchitektur
Einbindung von SPNV‑Verträgen, Sicherheitenpaketen und Public‑Sector‑Interfaces in die Finanzierungsstruktur
Unterstützung in angespannten Finanzierungs‑ und Marktphasen:
Amend‑and‑Extend‑Prozesse
Distressed Refinancing
DIP‑Finanzierungen
Debt‑for‑Equity‑Swaps
Wir kombinieren restrukturierungsrechtliche Erfahrung mit tiefem Finanzierungsverständnis.
Ein dynamisch wachsender Bereich der alternativen Kreditmärkte:
Subscription‑Line‑Finanzierungen auf Basis von LP‑Commitments
NAV‑ und Hybrid‑Facilities für reifere Fondsstrukturen
GP‑ und Management‑Lines zur Liquiditätsoptimierung
Strukturierung von Feeder‑, Parallel‑ und Multi‑Fund‑Setups
Fund Finance verknüpft Aspekte aus Corporate Finance, Private Equity, Regulation und strukturierten Finanzierungen – ein Bereich, in dem EY Law durch integrierte Legal‑, Tax‑ und Debt‑Advisory‑Kompetenz besonders stark aufgestellt ist.
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Wir informieren Sie quartalsweise über aktuelle Themen insbesondere aus den Bereichen Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Energierecht, Digital Law, Public Mobility Law und Legal Process and Technology. Wenn Sie an unseren Newslettern oder anderen Medien interessiert sind, können Sie sich hier anmelden.
Die Kopplung des Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers an dessen Bestellung soll es der GmbH ermöglichen, den Dienstvertrag bei Abberufung zeitgleich bzw. mit den gesetzlichen Mindestkündigungsfristen zu beenden. Dies kann für Geschäftsführer überraschend sein, wenn sie auf eine feste Laufzeit vertrauen. Die Wirksamkeit solcher Kopplungsklauseln ist seit Jahren Gegenstand rechtlicher Diskussionen. Das OLG Hamm hat deren Grenzen herausgearbeitet, aber auch Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt.
Die Europäische Kommission schlägt mit der „EU Inc.“ eine neue, einheitliche Rechtsform auf EU‑Ebene vor, um die Gründung, Finanzierung und grenzüberschreitende Tätigkeit von Unternehmen zu vereinfachen. Doch was genau verbirgt sich hinter der EU Inc. und was bedeutet sie konkret für Unternehmen? Der Beitrag stellt die zentralen Elemente des Verordnungsvorschlags dar und ordnet dessen gesellschaftsrechtliche Bedeutung sowie offene Punkte ein.
Was geschieht bei einer Aktiengesellschaft, wenn der Vorstand nicht berichtet – der Aufsichtsrat aber auch nicht nachfragt? „Communication is key“ – aber wie verhält es sich, wenn dieser Grundsatz nicht eingehalten wird? Der Beitrag zeichnet anhand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Pflichtenverteilung in der zweigliedrigen Corporate Governance der deutschen Aktiengesellschaft nach und zeigt auf, welche (erhöhten) Anforderungen nunmehr an die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats zu stellen sind.
Das Jahr 2025 hat die Weichen für zahlreiche gesetzgeberische Veränderungen gestellt – und auch 2026 verspricht spannende Entwicklungen. Welche neuen Regelungen gibt es und welche treten zum Jahresbeginn in Kraft? Welche Vorhaben sind geplant und könnten die politische und wirtschaftliche Landschaft prägen? Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über wichtige Gesetze aus Sicht unserer Fachteams im Rückblick und einen Ausblick auf das, was kommt bzw. kommen soll.
Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich mit dem Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes bei der wechselseitigen Abberufung von GmbH-Geschäftsführern in einer 2-Personen-GmbH befasst. Es hat bereits die Dringlichkeit des Verfügungsantrags verneint, weil die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ohne zwingenden Grund eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dann die Frist voll ausgeschöpft haben. In eine noch strengere Richtung bei der Widerlegung geht eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a. M.
Die Vollmacht ist mehr als ein Formular – sie stellt eine rechtlich verbindliche Grundlage für weitreichende Entscheidungen dar. Doch wie wird sie wirksam erteilt? Was muss beachtet werden? Wann endet sie? Und wer haftet bei Missbrauch? Teil 2 unserer Beitragsreihe richtet den Fokus auf eine evtl. missbräuchliche Verwendung nebst haftungsrechtlichen Folgen, den Widerruf der Vollmacht sowie gesetzliche Neuerungen.
Unternehmerische Entscheidungen des GmbH-Geschäftsführers unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dabei dürfen nach den Grundsätzen der Business Judgement Rule auch Risiken eingegangen werden. Das OLG Brandenburg beleuchtet in seinem Urteil vom 09.04.2025 insbesondere die Haftung des Geschäftsführers bei existenzgefährdenden Risiken und den Zusammenhang zwischen Risikoumfang und Prognosesicherheit.
Mit dem EU Listing Act wurden die Ausnahmen von der Prospektpflicht erweitert und im Gegenzug ein neues Offenlegungsdokument eingeführt, das börsennotierten Emittenten die (prospektfreie) Kapitalaufnahme erleichtern soll. Der „11-Seiter“ ersetzt in bestimmten Fällen den klassischen Wertpapierprospekt und verspricht erhebliche Effizienzgewinne. Auch wenn die Haftungssituation rund um den „11-Seiter“ noch weitgehend ungeklärt ist, zeichnen sich bereits erste Marktstandards ab.
Die Organschaft ist ein in der Praxis bedeutsames Gestaltungsinstrument, um steuerliche Vorteile zu erreichen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die in den §§ 14 ff. KStG geregelte ertragsteuerliche Organschaft. Nachfolgend werden verschiedene aktuelle Rechtsfragen der ertragsteuerlichen Organschaft unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung behandelt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Kammergericht (KG) Berlin haben sich kürzlich mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Anmeldung einer Verschmelzung bzw. Spaltung die Nachreichung der Schlussbilanz zulässig ist. Diese Frage war bislang sehr umstritten. Mit seinem Beschluss vom 18.03.2025 (Az.: II ZB 1/24) verschafft der BGH den Unternehmen die erforderliche Transaktionssicherheit.
GmbH-Geschäftsführer haften grundsätzlich als Gesamtschuldner – im Schadensfall droht somit die volle Inanspruchnahme, unabhängig vom individuellen Verschulden. Das Landgericht (LG) Stuttgart (Urteil vom 19.02.2025, Az.: 49 O 13/23) hat sich mit der bislang kontrovers diskutierten Frage befasst, ob beim Gesamtschuldnerregress im Rahmen von deliktischen Ansprüchen die Haftungsmaßstäbe des § 43 GmbHG gelten. Die Entscheidung betont die Bedeutung klarer Aufgabenverteilung bei der Bestellung mehrerer Geschäftsführer.
Die Vollmacht ist mehr als ein Formular – sie stellt eine rechtlich verbindliche Grundlage für weitreichende Entscheidungen dar. Doch wie wird sie wirksam erteilt? Was muss beachten werden? Wann endet sie? Und wer haftet bei Missbrauch? Unsere Beitragsreihe analysiert aktuelle Entscheidungen und zeigt in Teil 1, worauf es im Einzelfall bei der Vollmachtserteilung ankommen kann.
Sieht die Satzung einer GmbH bei außerordentlicher Kündigung eines Gesellschafters die Abtretung seines Geschäftsanteils durch Gesellschafterbeschluss an einen Mitgesellschafter oder Dritten vor, liegt darin laut Oberlandesgericht (OLG) München (Urteil vom 16.01.2025 – Az.: 23 U 5949/22) ein aufschiebend bedingtes Angebot zum Abschluss eines dinglichen Abtretungsvertrags mit einem noch zu bestimmenden Vertragspartner. Schuldner des Abfindungsanspruchs bei der Übertragung ist nicht die GmbH, sondern der Erwerber.
Der Technologiesektor entwickelt sich auf globaler Ebene sehr dynamisch und mit ihm das dortige Transaktionsgeschehen. M&A- und Finanzierungstransaktionen in diesem Sektor haben gewisse Besonderheiten und es hat sich eine Reihe von rechtlichen Instrumenten herausgebildet, um diesen Rechnung zu tragen. Der vorliegende Beitrag möchte einige dieser Besonderheiten und rechtlichen Instrumente vorstellen.
Aufgrund der zunehmenden Schwierigkeiten, qualifizierte Mitarbeitende zu finden, erwägen viele deutsche Unternehmensgruppen zumindest eine teilweise Verlagerung ihrer Geschäftsbetriebe bzw. gesamter Unternehmen in andere Länder. In diesem Zusammenhang kann die Gründung eines Unternehmens in Polen eine attraktive Option für deutsche Unternehmensgruppen sein. Zur Vermeidung von Sanktionen müssen dabei jedoch alle rechtlichen Anforderungen und Registrierungsverfahren beachtet werden.
Das Aktienrecht erlaubt es dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG), in einer Krise die Vergütung des Vorstands einseitig herabzusetzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Befugnis nunmehr für den Fall einer AG im Insolvenzverfahren ausgelegt und der Rechtspraxis einige wichtige Leitlinien für die rechtssichere Ausübung des Herabsetzungsrechts an die Hand gegeben.