Wenn der Vorstand nicht ordnungsgemäß berichtet …
Die Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat (§ 90 Abs. 1 AktG) ist die Kehrseite der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand (§ 111 Abs. 1 AktG). Sie ist ein zentrales Element der zweigliedrigen Corporate Governance der deutschen Aktiengesellschaft. Eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 14.10.2025 (Az.: II ZR 78/24 – NZG 2026, 28; AG 2026, 42; ZIP 2025, 3016; WM 2025, 2227), unterstreicht die zentrale Rolle der Berichtspflicht noch einmal und konturiert deren Anforderungen und Grenzen näher. Dabei blickt sie insbesondere auf die Rolle des Aufsichtsrats in Fällen, in denen der Vorstand seiner Berichtspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Mitglieder von Vorständen und Aufsichtsräten deutscher Aktiengesellschaften.
Der Sachverhalt in Kürze
Im Zentrum der Entscheidung stand eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, deren satzungsgemäßer Zweck der Versicherungsvertrieb war. Entgegen diesem Unternehmenszweck führte der Vorstand ab 2015 Grundstücksgeschäfte durch, bei denen es zu Schwierigkeiten kam und die in Schadensersatzforderungen seitens der Grundstückskäufer mündeten. Der Kläger, ein Grundstückskäufer, ließ in diesem Zusammenhang mögliche Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten, ein Mitglied des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft, wegen Verletzung seiner Pflichten als Aufsichtsratsmitglied pfänden und klagte auf Zahlung. In seiner Klage warf der Kläger dem Beklagten insbesondere vor, die Geschäftsführung des Vorstands nicht ordnungsgemäß überwacht und kontrolliert zu haben. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen (LG Berlin, Az.: 66 O 185/19, KG Berlin, Az.: 12 U 58/23) abgewiesen worden war, hat der BGH dem Kläger nun Recht gegeben.
Rechtlicher Kontext – Überblick
Der Vorstand führt gemäß § 76 Abs. 1 AktG die Geschäfte der Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands (§ 111 Abs. 1 AktG). Hierfür hat der Vorstand dem Aufsichtsrat gemäß § 90 Abs. 1 AktG unter anderem über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 AktG) zu berichten. Dies hat er gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG regelmäßig, mindestens vierteljährlich, zu tun. Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen und sind möglichst rechtzeitig und in Textform zu erstatten (§ 90 Abs. 4 AktG).
Über die turnusmäßigen Berichte hinaus hat der Vorstand den Aufsichtsrat auch anlassbezogen zu unterrichten. Umgekehrt kann der Aufsichtsrat vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen verlangen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können (§ 90 Abs. 3 Satz 1 AktG).
Entscheidung des BGH – Argumentationslinie und Kernaussagen
Nach aktueller Auffassung des BGH hat der Beklagte die in § 111 Abs. 1 AktG statuierte Pflicht des Aufsichtsrats, den Vorstand der Aktiengesellschaft zu überwachen, verletzt, weil er nicht darauf hingewirkt hat, dass der Vorstand seiner Berichtspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG nachkommt.
Zu dem vorgenannten Ergebnis ist der BGH auf Grundlage der folgenden Argumentation gelangt:
Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Pflicht des Aufsichtsrats zur Überwachung der Geschäftsführung gemäß § 111 Abs. 1 AktG. Im Rahmen seiner Pflicht zur Überwachung der Rechtmäßigkeit des Vorstandshandelns stützt sich der Aufsichtsrat insbesondere auf die gesetzlich vorgeschriebene Berichterstattung des Vorstands gemäß § 90 Abs. 1 AktG, die den Gang der Geschäfte, den Umsatz sowie die Lage der Gesellschaft umfasst (BGH, a. a. O., NZG 2026, 29). Diese Berichtspflicht trifft den Vorstand zunächst als „Bringschuld“. Umgekehrt muss der Aufsichtsrat bei einer „unzureichenden Berichterstattung“ aber darauf hinwirken, dass er die für eine sinnvolle Überwachung der Geschäftsführung erforderlichen Informationen erhält. Konkret muss er, wenn die vom Vorstand erteilten Berichte defizitär, d. h. unklar, unvollständig oder unrichtig erscheinen, nachfragen und gegebenenfalls eigene Nachforschungen anstellen.
Dies gilt auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente: Der Bericht über den Gang der Geschäfte (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 AktG) ist gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich zu erstatten. Dieser Turnus ist das gesetzliche Minimum der regelmäßigen Berichterstattung. Er kann weder durch die Satzung der Aktiengesellschaft noch durch Beschlüsse der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrats eingeschränkt werden. Erfahrungsgemäß, so der BGH, genügt ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen für die Erstellung entsprechender Berichte (BGH, a. a. O., NZG 2026, 29). Die Berichtspflicht besteht auch dann fort, wenn eine Gesellschaft zeitweise keine operative Tätigkeit entfaltet.
Aus der fortbestehenden Berichtspflicht des Vorstands folgt umgekehrt die Pflicht des Aufsichtsrats, auf deren Einhaltung aktiv hinzuwirken. Der Aufsichtsrat kann sich seiner Verantwortung – und konsequenterweise auch seiner Inanspruchnahme wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz – nicht durch den Hinweis auf eine nachlässige Berichterstattung des Vorstands entziehen. Schließlich stellt der BGH klar, dass die Pflicht, den Vorstand zu ordnungsgemäßer Berichterstattung anzuhalten, nicht nur den Aufsichtsrat als Ganzes, sondern auch jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied individuell trifft. Infolgedessen können sich Mitglieder des Aufsichtsrats auch nicht auf eine etwaig mangelnde Beschlussfähigkeit des Organs (§ 108 Abs. 2 Satz 2 AktG) zurückziehen; die aus § 111 Abs. 1 AktG folgende Überwachungs- und Kontrollpflicht obliegt ihnen unabhängig davon.
Bericht ist Pflicht – Gedanken zur Entscheidung
Der BGH hat in seiner Entscheidung die zentrale Rolle der Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat noch einmal unterstrichen. Während die Pflicht zwar originär den Vorstand trifft, hat der BGH in seiner Entscheidung primär den Aufsichtsrat und seine (sekundäre) Pflichtigkeit in diesem Zusammenhang in den Blick und in die Pflicht genommen. Die Entscheidung etabliert eine „Klarstellung, wenn nicht sogar Erhöhung der Anforderungen an die Informations- und Überwachungspflichten des Aufsichtsrats“ (Schockenhoff, Anm. zu BGH, NZG 2026, 28 ff., 32).
Der BGH betont, dass der Aufsichtsrat verpflichtet ist, den Vorstand zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Berichterstattung anzuhalten, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Erscheinen die Berichte unvollständig, unklar oder fehlerhaft, hat der Aufsichtsrat nachzufragen und erforderlichenfalls eigene Nachforschungen anzustellen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der vierteljährlichen Berichtsfristen. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob die Gesellschaft eine operative Tätigkeit ausübt; lediglich Umfang und Inhalt der Berichte können sich entsprechend reduzieren. Hervorzuheben ist schließlich, dass die Pflicht, auf eine ordnungsgemäße Berichterstattung hinzuwirken, nicht nur das Aufsichtsorgan als solches trifft, sondern jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied. Die Entscheidung des BGH erging zwar im Zusammenhang mit einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft, die darin zum Ausdruck kommenden Prinzipien gelten jedoch auch für die Organe einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Sie bewegen sich im Einklang mit den Grundsätzen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), wonach die Information des Aufsichtsrats „Aufgabe des Vorstands“ ist (Grundsatz 16, Satz 1). „Der Aufsichtsrat hat jedoch seinerseits sicherzustellen, dass er angemessen informiert wird“ (Grundsatz 16, Satz 2).