Überblick
Es ist allgemein anerkannt, dass im Wege der einstweiligen Verfügung dem abberufenen GmbH-Geschäftsführer Maßnahmen der Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft untersagt werden können. Insbesondere in der 2-Personen-GmbH kann bei Auseinandersetzungen mit Geschäftsführern einstweiliger Rechtsschutz erforderlich werden. Dieser kann im Streit zwischen den Gesellschaftern einer 2-Personen-GmbH eine Pattsituation zwischen zwei zerstrittenen Geschäftsführern auflösen und so die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft wiederherstellen.
Für den Erfolg bei einer einstweiligen Verfügung ist unbedingt auf das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Erlass – insbesondere den Verfügungsgrund – zu achten. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn ohne die beantragte einstweilige Regelung eine konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen für die Gesellschaft oder die Gesellschafter droht. Es wird die Dringlichkeit des Antrags und eine Gefährdung einer Rechtsverwirklichung vorausgesetzt, die eine vorläufige Regelung durch das Gericht rechtfertigt. Daher fehlt ein Verfügungsgrund immer dann, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung mit einem Antrag zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt.
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 23.09.2025
Das KG Berlin hat sich in seinem Beschluss vom 23.09.2025 (Az.: 2 U 52/25) mit einer für das Gesellschaftsrecht typischen Auseinandersetzung zwischen zwei Gesellschafterstämmen einer GmbH befasst und eine wichtige Aussage zur Widerlegung der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung getroffen.
Sachverhalt
Die jetzige Verfügungsklägerin wurde im Jahr 2019 Gründungsgesellschafterin der C. G. C. GmbH (fortan: CGC). Sie hatte zu diesem Zeitpunkt einen Geschäftsführer C, der ihrem Gesellschafterlager zuzurechnen war. Im Jahr 2021 übernahm der Verfügungsbeklagte B 50 Prozent der Geschäftsanteile der CGC und wurde ebenfalls Geschäftsführer. Spätestens ab Anfang 2024 kam es zwischen den beiden Geschäftsführern der CGC zu Meinungsverschiedenheiten. Auf einer Gesellschafterversammlung der CGC am 23.09.2024 stimmten die jeweiligen Gesellschafterlager für die Abberufung des jeweils aus dem anderen Lager stammenden Geschäftsführers aus wichtigem Grund. In der Folge verschiedener Gerichtsverfahren wurde am 24.04.2025 auf einer Gesellschafterversammlung der CGC erneut die Abberufung von B beschlossen.
Mit dem am Folgetag beim Landgericht (LG) Berlin II eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte nun die Verfügungsklägerin, B als Verfügungsbeklagtem die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer der CGC zu untersagen. Zur Begründung machte sie u. a. geltend, sie gehe im Wege der actio pro socio, aber auch aus eigenem Recht gegen B vor. Er sei als Geschäftsführer am 24.04.2025 wirksam und aus wichtigem Grund aufgrund unterschiedlichen Fehlverhaltens abberufen worden.
Mit Entscheidung vom 22.05.2025 wies das LG Berlin II den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und stützte sein Urteil darauf, dass ein Verfügungsanspruch nicht vorliege, weil die Verfügungsklägerin einen wichtigen Grund für die Abberufung des Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht habe. Die Vorwürfe seien nicht ausreichend schwerwiegend. Der Verfügungsbeklagte sei ferner seit vielen Jahren Geschäftsführer der CGC und seine Geschäftsführung sei jahrelang unbeanstandet geblieben. Eine Abberufung des Verfügungsbeklagten würde im Übrigen zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. Die Verfügungsklägerin habe auch keine konkrete Gefährdungslage glaubhaft gemacht, aus der fortdauernden Registerstellung allein ergebe sich der Verfügungsgrund nicht.
Gegen das Urteil des LG Berlin II legte die Verfügungsklägerin am 07.07.2025 Berufung beim KG Berlin dahin gehend ein, dem Verfügungsbeklagten unter Androhung von Sanktionen zu untersagen, die Geschäfte der CGC zu führen, insbesondere die Gesellschaft im Rechtsverkehr gegenüber Dritten zu vertreten. Mit Schriftsatz vom 16.07.2025 beantragte der sachbearbeitende Rechtsanwalt der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin sodann die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 05.09.2025. Zur Begründung des Fristverlängerungsgesuchs trug er vor, er sei wegen seines anstehenden Jahresurlaubs vom 01.08.2025 bis zum 21.08.2025 sowie fortbestehender und gerade im Vorfeld seines Jahresurlaubs nochmals verschärfter Arbeitsüberlastung nicht in der Lage, die Berufungsbegründung innerhalb unverlängerter Frist anzufertigen. Die Fristverlängerung wurde mit Verfügung vom gleichen Tag bewilligt. Die Berufungsbegründung ging bei Gericht am letzten Tag der verlängerten Frist ein.
Entscheidung
Das KG Berlin hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin sei zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sie sei jedoch in der Sache offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg: Das LG Berlin II habe den klägerischen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob das LG zu Recht angenommen habe, dass die Verfügungsklägerin einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Jedenfalls sei mittlerweile das Fortbestehen eines Verfügungsgrundes (§§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO) nicht (mehr) anzunehmen, weil die insoweit erforderliche Eilbedürftigkeit durch die Prozessführung der Verfügungsklägerin in der Berufungsinstanz entfallen sei.
Es sei grundsätzlich anerkannt, dass einem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer im Wege der einstweiligen Verfügung Maßnahmen der Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft untersagt werden könne. An den erforderlichen Verfügungsgrund seien hierbei aber strenge Anforderungen zu stellen. Dafür müssten gewichtige Umstände vorliegen. Beim Unterbleiben einer einstweiligen Verfügung müsse eine unzumutbare Beeinträchtigung der Gesellschaft, einzelner Gesellschafter oder der Rechte Dritter drohen. Es komme also auf eine drohende konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der Verfügungsklägerin an.
Daran fehle es aber vorliegend aufgrund der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch die Verfügungsklägerin. Ein Verfügungsgrund fehle wegen Selbstwiderlegung immer dann, wenn der Antragsteller bzw. Verfügungskläger mit seinem Antrag zuwarte oder das eingeleitete Verfahren nicht zügig betreibe. Dringlichkeitsschädliche Auswirkungen auf den Verfügungsgrund würden nicht nur Verhaltensweisen vor Antragstellung, sondern auch solche während des bereits anhängigen Verfahrens entfalten. Es komme also auch auf das Verhalten des Antragstellers im laufenden Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens an. Der Antragsteller habe insofern alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung würden regelmäßig darauf schließen lassen, dass ihm die Sache nicht so eilig sei. Diese Grundsätze der Selbstwiderlegung seien zwar in Ansehung der gesetzlichen Dringlichkeitsvermutung im Wettbewerbsrecht entwickelt worden, würden aber einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes enthalten, der in anderen Rechtsgebieten ebenfalls Gültigkeit besitze. (Hierzu verwies das Gericht auf die Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 14.08.2023 – Az.: 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [1566]).
Dringlichkeitsschädlich sei es auch, wenn das Verfahren nicht zügig betrieben werde. Das sei unter anderem der Fall, wenn der Antragsteller die Berufungsbegründungsfrist nicht unerheblich verlängern lasse und die Verlängerung weitgehend oder vollständig ausnutze (Verweis des Senats auf umfangreiche Rechtsprechung, u. a. OLG Celle, Beschluss vom 17.02.2025 – 13 U 67/24, GRUR-RS 2025, 3410 Rn. 5 f.). Zwar dürfe er die gesetzlichen Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung ausschöpfen, ohne dass hierdurch die Eilbedürftigkeit infrage gestellt werde. Beantrage der Antragsteller allerdings ohne Vorliegen triftiger Gründe die Verlängerung der Berufungsbegründung um einen nicht nur unerheblichen Zeitraum von wenigen Tagen und nutze er die gewährte Verlängerung dann aus, gebe er im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung der reklamierten Ansprüche nicht dringlich sei. Denn die gesetzliche Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO reiche im Regelfall aus, um zu entscheiden, ob und wie die Berufung begründet werden solle. Der Antragsteller müsse sich dabei das Handeln seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Ein Prozessbevollmächtigter habe die Angelegenheit ihrer Dringlichkeit entsprechend zu fördern und gegebenenfalls vorrangig zu bearbeiten. Er könne sich mit Blick auf eintretende Verzögerungen nicht auf eine starke berufliche Belastung wegen anderer Mandate oder auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit berufen. Es könne von einem Prozessbevollmächtigten erwartet werden, innerhalb eines Eilverfahrens für Vertretung zu sorgen oder weniger eilbedürftige Sachen zurückzustellen.
Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat das KG Berlin im vorliegenden Fall einen Verfügungsgrund verneint. Nachvollziehbare, triftige Gründe, die die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und ihre vollständige Ausschöpfung rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Im Einzelnen:
- Die Angelegenheit sei nicht außergewöhnlich komplex, solche Gründe würden sich daher auch nicht aus Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung oder aus einem besonderen Umfang der Sache ergeben. Das Urteil des LG Berlin II sei mit acht Seiten im Übrigen nicht besonders umfangreich. Die Berufungsbegründung halte sich mit weniger als 20 Seiten schließlich auch in einem überschaubaren Umfang und die sachbearbeitenden Rechtsanwälte der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin seien in die Sachverhalte und die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen umfassend eingearbeitet gewesen.
- Eine Aufteilung der Arbeit oder eine wechselseitige Vertretung zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist hätte nach Ansicht des Gerichts nahegelegen.
- Ein Hinweis des Senats bei Gewährung der Fristverlängerung auf die denkbare Möglichkeit einer Selbstwiderlegung durch Erschöpfung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist sei nicht erforderlich gewesen. Denn im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung sei noch offen gewesen, ob und in welchem Umfang die verlängerte Frist ausgeschöpft werde und welche – gegebenenfalls nicht dringlichkeitsschädlichen – Gründe dafür bestünden. Ein interessantes Detail: Hätten die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin die gewährte Frist nicht voll ausgeschöpft, dann wäre der Antrag – je nach Umfang der Ausnutzung – nicht an der fehlenden Dringlichkeit gescheitert.
- Im Übrigen könne die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zur Dringlichkeitsschädlichkeit bei Ausschöpfung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist allgemein als bekannt vorausgesetzt werden. Die Argumentation der Verfügungsklägerin, aufgrund der durch das Gericht gewährten Fristverlängerung sei zu ihren Gunsten Vertrauen dahin gehend geschaffen worden, dass das Gericht die Fristverlängerung und die Ausschöpfung der Frist nicht als dringlichkeitsschädlich ansehen werde, ließ das Gericht nicht gelten. Dass eine Fristverlängerung für die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß gewährt werde, stehe der Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung nicht entgegen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 03.11.2025
Sachverhalt
In dem dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M. (vom 03.11.2025, Az.: 3 U 97/25) zugrunde liegenden Berufungsverfahren stritten die Parteien (ehemalige Geschäftspartner) in zweiter Instanz um eine einstweilige Verfügung auf Untersagung vorgeblich ehrverletzender Äußerungen. Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers reichte dabei die Berufungsbegründung sieben Wochen nach der Einlegung der Berufung ein – aber noch innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist. Darauf erließ das Gericht am 14.10.2025 einen Hinweisbeschluss dahin gehend, dass jedenfalls ein – zuvor möglicherweise noch gegebener – Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO infolge des prozessualen Verhaltens des Verfügungsklägers im Berufungsverfahren mittlerweile entfallen sei. Darauf nahm der Verfügungskläger Stellung – laut Beschlussausführungen „mit pauschalen Schlagworten wie ‚Arbeitsüberlastung‘, ‚Koordination mit Mandanten‘ und ‚sorgfältige Prüfung rechtlicher Argumente‘, ohne einen konkreten Sachverhalt vorzutragen, der es nachvollziehbar erscheinen lässt, warum die Erstellung dieser (fünfseitigen) Berufungsbegründung sieben Wochen gedauert hat“.
Entscheidung
Das OLG Frankfurt ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Dringlichkeit für die Regelungsverfügung infolge von Selbstwiderlegung entfallen ist. In besonders gelagerten Fällen könne auch schon das bloße Ausnutzen der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist dringlichkeitsschädlich sein. Für die Beurteilung seien die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Frage, innerhalb welcher prozessualen Frist ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden müsse, um zulässig zu sein, und die Frage, innerhalb welcher Zeit ein Verfügungskläger im Verfügungsverfahren tätig werden müsse, um nicht durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen, hätten unmittelbar nichts miteinander zu tun.
Sowohl das angefochtene Urteil als auch die Berufungsbegründung habe einen deutlich unterdurchschnittlichen Umfang aufgewiesen, die Berufungsbegründung überwiegend aus einer Wiederholung der erstinstanzlichen Argumentation bestanden und aufgrund der Eilbedürftigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens habe eine entsprechende Priorisierung erwartet werden können.