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Zum Jahreswechsel: wichtige Gesetze 2025 und 2026 im Rück- und Ausblick


 

Das Jahr 2025 hat die Weichen für zahlreiche gesetzgeberische Veränderungen gestellt – und auch 2026 verspricht spannende Entwicklungen. Welche neuen Regelungen gibt es und welche treten zum Jahresbeginn in Kraft? Welche Vorhaben sind geplant und könnten die politische und wirtschaftliche Landschaft prägen? Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über wichtige Gesetze aus Sicht unserer Fachteams im Rückblick und einen Ausblick auf das, was kommt bzw. kommen soll.

Einleitung

Fast ein Jahr nach der Bundestagswahl am 23.02.2025 – was hat sich getan?

Seit Beginn der 21. Legislaturperiode am 25.03.2025 wurden Stand Dezember 2025 bereits 214 Gesetzesvorhaben eingebracht – 47 davon schafften es bis zur Verkündung als Gesetz. Darunter waren für einzelne Rechtsgebiete wegweisende Neuerungen. Andere Vorhaben stecken noch im laufenden Gesetzgebungsprozess.

Auf EU-Ebene waren Stand Dezember 2025 bislang 45 ordentliche Gesetzgebungsverfahren zu verzeichnen, davon 18 Basis- und 27 Änderungsrechtsakte. EU-Verordnungen überlagerten dabei zahlenmäßig EU-Richtlinien und Beschlüsse.

All das ist Anlass genug für den Ihnen schon bekannten Gesetzgebungsrückblick auf 2025, aber auch für einen Ausblick auf neue Regelungen für ausgewählte Rechtsbereiche.

1. Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht stehen für das Jahr 2026 mehrere bedeutende Gesetzesänderungen an:

Am 29.10.2025 hat das Bundeskabinett die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) verabschiedet, mit der eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen wurde. Ab dem 01.01.2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 EUR pro Stunde, gefolgt von einer weiteren Anhebung auf 14,60 EUR pro Stunde zum 01.01.2027.

Mit dem Bundestariftreuegesetz (Gesetzentwurf vom 01.10.2025) sollen die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt werden. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, einschlägige tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Das Gesetz soll für öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert in Höhe von 50.000 EUR gelten. Es befindet sich derzeit noch in der parlamentarischen Beratung.

Zudem soll mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung weiter gestärkt werden, mit der Konsequenz, dass Unternehmen ihre Compliance-Prozesse (z. B. Status von Fremdpersonal, digitale Dokumentation) überprüfen und ggf. anpassen müssen. Nachdem es durch den Bundestag angenommen wurde, steht die Entscheidung über das Gesetz auf der Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates vom 19.12.2025. Es soll zum 01.01.2026 in Kraft treten.

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz zielt darauf ab, die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule der Altersvorsorge attraktiver und zugänglicher zu gestalten. Nachdem es am 06.11.2025 durch den Bundestag angenommen wurde, liegt es nun am 19.12.2025 dem Bundesrat zur Zustimmung vor.

Mit der Einführung der sogenannten Aktivrente sollen Rentner bis zu 2.000 EUR pro Monat steuerfrei verdienen können (siehe das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter [Aktivrentengesetz] vom 15.10.2025). Am 05.12.2025 hat der Bundestag den Gesetzentwurf beschlossen, dieser liegt am 19.12.2025 dem Bundesrat zur Zustimmung vor.

Ergänzend dazu wurde am 06.11.2025 im Bundestag das SGB-VI-Anpassungsgesetz verabschiedet, um die gesetzliche Rentenversicherung an aktuelle demografische und wirtschaftliche Entwicklungen anzupassen und die langfristige Sicherung der Altersvorsorge zu gewährleisten. Auch dieses Gesetz liegt am 19.12.2025 dem Bundesrat zur Zustimmung vor.

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie muss bis zum 07.06.2026 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, was Auswirkungen auf das Entgelttransparenzgesetz haben wird. Gehaltsangaben sollen künftig bereits im Bewerbungsprozess erfolgen, jährliche Informationen zu Entgeltkriterien werden Pflicht, und bei Lohndiskriminierung liegt die Beweislast künftig beim Arbeitgeber. Es gibt neue Berichtspflichten für Arbeitgeber ab 50 Mitarbeitern. Jeder Beschäftigte kann Auskunft über Gehälter verlangen – unabhängig von der Unternehmensgröße (für weitere Details: Vorschläge zur bürokratiearmen Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie).

Am 11.12.2025 wurde die Reform der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (EBR-Richtlinie) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung, also am 31.12.2025, in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten müssen die neue EBR-Richtlinie nach Veröffentlichung im Amtsblatt innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen und spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten anwenden. Die Reform zielt darauf ab, die Mitwirkungsrechte von Europäischen Betriebsräten in großen multinationalen Unternehmen deutlich zu stärken (für weitere Details: EU stärkt Betriebsräte: Reform der EU-Richtlinie bringt mehr Mitbestimmung und Rechtsschutz).

Die eigentlich im Jahr 2025 geplanten gesetzgeberischen Anpassungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und zur Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) könnten nunmehr im Jahr 2026 erfolgen. Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag angekündigt, das Arbeitszeitrecht zu reformieren und die elektronische Zeiterfassung unbürokratisch umzusetzen. Es gibt insoweit Pläne, die tägliche Höchstarbeitszeit durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit zu flexibilisieren und Vertrauensarbeitszeit weiterhin zu ermöglichen, was jedoch mit den bestehenden Urteilen in Einklang gebracht werden muss. Im Hinblick auf das AGG hat die Bundesregierung u. a. angesichts politischer Forderungen von zivilgesellschaftlichen Bündnissen nach einer Reform im Koalitionsvertrag angekündigt, das AGG zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Eine Entscheidung zum AGG steht auf der aktuellen Zeitplanung des Kabinetts für Januar 2026. 

2. Digital Law

Mit dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung über künstliche Intelligenz (EU-KI-Verordnung, kurz KI-VO) am 01.08.2024 wurde ein neuer unionsweiter Ordnungsrahmen für den Einsatz von künstlicher Intelligenz geschaffen. Die Vorschriften entfalten ihre Wirkung stufenweise; seit dem 02.02.2025 sind die allgemeinen Grundsätze sowie das Verbot von KI-Systemen mit inakzeptablem Risiko unmittelbar anwendbar. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sind nunmehr verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermittlung von KI-Kompetenzen an ihr Personal zu implementieren und die Einhaltung der regulatorischen Vorgaben fortlaufend zu überwachen. Für die nationale Umsetzung liegt ein Referentenentwurf zum Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung vom 12.09.2025 vor. Eine Entscheidung hierzu ist laut aktueller Zeitplanung des Kabinetts am 21.01.2026 vorgesehen. Das Wirksamwerden der Vorschriften zu Hochrisiko-KI-Systemen ab dem 02.08.2026 wird ggf. durch das Digital-Omnibus-Paket (siehe dazu im Detail weiter unten) bis nach Verabschiedung der Standards zur KI-VO nach hinten verschoben (für weitere Details u. a. Update zur EU-KI-VO: Geltung der ersten Anforderungen für KI-Systeme – Organisationen müssen für KI-Kompetenz sorgen).

Ergänzend hierzu ist der EU Cyber Resilience Act (CRA) von erheblicher Bedeutung, der erstmals verbindliche Anforderungen an die Cybersicherheit digitaler Produkte und Dienstleistungen auf europäischer Ebene festlegt. Der CRA trat am 10.12.2024 in Kraft und ist als EU-Verordnung ohne nationale Umsetzung in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Damit die Marktteilnehmer genügend Zeit haben, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, gilt eine Übergangsfrist für die Umsetzung des CRA in verschiedenen Etappen von Ende 2024 bis 2027. Unternehmen müssen ihre Compliance-Strukturen und technischen Schutzmaßnahmen entsprechend anpassen, um den gestiegenen Anforderungen an Produkt- und IT-Sicherheit gerecht zu werden. Für weitere Informationen verweisen wir gerne auf das CRA-Whitepaper von EY.

Vergleichbares gilt für die Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (kurz: EU Data Act), die seit dem 12.09.2025 EU-weit direkt anwendbar ist. Für die datenschutzrechtlichen Pflichten bei der Gestaltung vernetzter Produkte und verbundener Dienste nach dem EU Data Act besteht eine Übergangsfrist bis zum 12.09.2026. Für die weitere Durchführung wurde am 29.10.2025 der Entwurf des Data-Act-Durchführungsgesetzes verabschiedet und steht zur Entscheidung auf der Tagesordnung der Sitzung des Bundesrats vom 19.12.2025.

Seit Juni 2025 ist schließlich das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft, das für zahlreiche Unternehmen verbindliche Vorgaben zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen vorsieht. Damit werden die Anforderungen an die betriebliche Organisation und die Produktentwicklung maßgeblich erhöht und die Einhaltung barrierefreier Standards zu einem zentralen Bestandteil der unternehmerischen Compliance (für weitere Informationen siehe Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: wichtige Änderungen für Unternehmen seit Juni 2025).

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-NIS2-Richtlinie soll die Anforderungen an die Cybersicherheit für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen verschärfen. Es erweitert den Kreis der verpflichteten Organisationen, führt strengere Meldepflichten ein und legt verbindliche Mindeststandards für die Bundesverwaltung fest. Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgt insbesondere im Rahmen einer Novellierung des BSI-Gesetzes (BSIG) und der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Das Gesetz wurde am 05.12.2025 im Bundesgesetzesblatt verkündet und trat am 06.12.2025 in Kraft.

Was zeigt der Ausblick auf die Gesetzgebung?

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-DachG, Entwurf vom 03.11.2025) soll die EU-Richtlinie zur Resilienz kritischer Anlagen in nationales Recht umsetzen. Durch bundeseinheitliche Regelungen für den physischen Schutz kritischer Infrastrukturen soll die Resilienz der Wirtschaft und dadurch auch die Versorgungssicherheit der Bevölkerung gestärkt werden. Vorgesehen sind bundeseinheitliche Vorgaben für Identifizierung, Registrierung, Risikoanalysen und Meldewesen für Betreiber kritischer Infrastrukturen.

Die neue EU-Verordnung zur Durchsetzung der DSGVO legt zusätzliche Verfahrensregeln für die Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden fest und soll die Rechtsdurchsetzung in grenzüberschreitenden Fällen effizienter und einheitlicher machen. Sie wurde am 12.12.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und wird voraussichtlich am 01.01.2026 in Kraft treten. 

Die EU-Kommission hat schließlich am 19.11.2025 ihre Pläne für eine Überarbeitung mehrerer digitaler Regularien (sog. Digital Omnibus) wie etwa der eingangs genannten KI-VO vorgestellt. Sie legt auch Vorschläge für Anpassungen und Vereinbarungen über Daten, Cybersicherheit und der DSGVO vor. Dazu gehören unter anderem die Ergänzung der Definition personenbezogener Daten (für weitere Details u. a. EuGH: Pseudonymisierung kann Anwendung der DSGVO entfallen lassen), die Einführung einer einheitlichen Meldestelle für Cybervorfälle sowie eine Neuregelung der Rechtsgrundlage für Cookies in Art. 88a DSGVO. Ziel des Digital-Omnibus-Pakets ist es, redundante Regelungen zu reduzieren, Compliance-Aufwand zu verringern und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen die Umsetzung digitaler Vorschriften zu erleichtern. 

3. ESG und Compliance

Im ESG- und Compliance-Bereich markiert das Omnibus-I-Paket einen wichtigen Schritt zur Anpassung verschiedener Nachhaltigkeitsregelungen – insbesondere im Bereich der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D, auch EU-Lieferkettenrichtlinie) und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).

Das Paket umfasst zwei Hauptkomponenten:

Die „Stop-the-Clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 vom 14.04.2025 verschiebt zunächst die Anwendung bestimmter CS3D- und CSRD-Anforderungen: Unternehmen müssen die CS3D-Anforderungen nun erst ab dem 26.07.2028 erfüllen – statt wie ursprünglich vorgesehen ab 26.07.2027. Die erstmalige Verpflichtung zur CSRD-Berichterstattung für Unternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig waren, wird um zwei Jahre verschoben und gilt frühestens für am oder nach dem 01.01.2027 beginnende Geschäftsjahre.

Der zweite Anpassungsschritt mit ergänzenden inhaltlichen Änderungen befindet sich noch in der politischen Abstimmung. Eine Vereinfachung der Sorgfaltspflichten und der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen zeichnet sich ab. Am 18.11.2025 haben die entscheidenden Trilog-Verhandlungen zum Richtlinienentwurf COM(2025) 81 zwischen Rat, Kommission und EU-Parlament begonnen; am 09.12.2025 haben diese eine vorläufige politische Einigung erzielt und sich darauf verständigt, den Anwendungsbereich der Berichtspflicht künftig deutlich zu verkleinern. Betroffen sind danach nur noch Unternehmen bzw. Konzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und Nettoumsatzerlösen von über 450 Mio. Euro. Die Berichtsanforderungen sollen zudem vereinheitlicht werden, sektorspezifische Standards fakultativ. Die Sorgfaltspflichten nach CS3D gelten nur für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von über 1,5 Mrd. Euro. Es gilt der risikobasierte Ansatz in der Wertschöpfungskette. Unternehmen dürfen keine unverhältnismäßigen oder sachlich nicht erforderlichen Informationen von Unternehmen verlangen, die nicht in den Anwendungsbereich fallen. Die Pflicht zur Erstellung eines Klimatransformationsplans entfällt. Verstöße werden ausschließlich nach nationalem Recht sanktioniert; möglich sind Bußgelder bis zu 3 Prozent des weltweiten Nettojahresumsatzes. Der Kompromisstext wurde vom EU-Parlament am 16.12.2025 formell angenommen. Nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt muss die Änderungsrichtlinie von den Mitgliedsstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden, um Rechtskraft zu erlangen.

Ergänzend hat die EU-Kommission Mitte November 2025 einen delegierten Rechtsakt („Quick-Fix“-Verordnung, [EU] 2025/1416) im Amtsblatt veröffentlicht, der die Berichterstattung für Unternehmen, die bereits seit 2024 nach der CSRD berichten müssen, vereinfacht. Die Verordnung gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gelten die Vorschriften unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Was zeigt der weitere Ausblick auf die Gesetzgebung?

Anpassungen hat auch die Europäische Batterien-Verordnung (EUBR) erfahren, bei der die Anwendung der (Lieferketten-)Sorgfaltspflichten nach Kapitel VII um zwei Jahre auf den 18.08.2027 verschoben wurde. Zudem erscheinen die Leitlinien zur Umsetzung nun erst am 26.07.2026, dafür jedoch mit deutlich erweiterter Vorlaufzeit. Der Schwellenwert für betroffene Unternehmen soll nach einem Vorschlag der EU-Kommission (COM[2025] 501) von 40 Mio. EUR auf 150 Mio. EUR Umsatz angehoben werden. In Ergänzung dazu ist das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das die EU-Vorgaben zur Batterieproduktion und Entsorgung umsetzt, am 07.10.2025 im Wesentlichen in Kraft getreten (s. hierzu auch die Ausführungen unter der Rubrik „Umweltrecht“; für weitere Details: Neue Regelungen für die Batteriewirtschaft).

Mit dem jüngsten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vom 29.10.2025 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Unternehmen von übermäßiger Bürokratie zu entlasten. Die Berichtspflicht entfällt, während die grundlegenden Sorgfaltspflichten bestehen bleiben. Sanktionen sind künftig nur bei schweren Verstößen und in Bezug auf bestimmte Sorgfaltspflichten vorgesehen. Die nationale Regelung gilt, bis die EU-Richtlinie zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht (CS3D) bis Juli 2028 umgesetzt ist. Für Unternehmen hätte die Umsetzung zur Folge: weiterhin sorgfältige Erfüllung der Sorgfaltspflichten, aber weniger formale Berichtslasten und weniger umfassende Bußgeldrisiken. Das Gesetz befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung.

Die Mitte 2023 in Kraft getretene EU-Anti-Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, EUDR) soll die Einfuhr von und den Handel mit Produkten verhindern, die in Verbindung zu Entwaldung oder Waldschädigung stehen. Ursprünglich sollte die EUDR ab Ende 2024 gelten, doch mangels technischer und praktischer Voraussetzungen für eine rechtssichere Anwendung hat die EU-Kommission den Geltungsbeginn um zwölf Monate verschoben. Nach bisherigem Stand soll die Verordnung also für große und mittlere Unternehmen ab dem 30.12.2025 angewandt werden; für Klein- und Kleinstunternehmen soll der Stichtag 30.06.2026 gelten. Um in der Anfangsphase eine schrittweise Anpassung zu ermöglichen, soll gemäß einem aktuellen Änderungsvorschlag der EU-Kommission vom 21.10.2025 für große und mittlere Unternehmen jedenfalls die Sanktionierung von Verstößen erst ab dem 30.06.2026 erfolgen. Zudem ist für Kleinst- und Kleinunternehmen sogar eine Aufschiebung der Anwendungspflicht bis zum 30.12.2026 vorgesehen. Nachdem diese Vorschläge aus Sicht des EU-Parlaments nicht weit genug gingen, wurde am 04.12.2025 wohl eine politische Einigung dahin gehend erzielt, dass die Umsetzung um ein weiteres Jahr auf den 30.12.2026 verschoben und zudem eine Überprüfungsklausel in die EUDR aufgenommen wird, auf deren Grundlage bis zum 30.04.2026 weitere Vereinfachungen umzusetzen sind.

Der aktuelle Stand bei der Green-Claims-Richtlinie ist komplex: Die Richtlinie zielt darauf ab, Greenwashing zu verhindern und Verbraucherinnen und Verbrauchern verlässliche Informationen über die Umweltauswirkungen von Produkten zu bieten. Damit soll erreicht werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU künftig bewusst mehr nachhaltige Produkte wählen und so aktiv zum Umweltschutz beitragen. Das EU-Parlament hat im März 2024 den Richtlinienentwurf beschlossen, der Ratsbeschluss folgte im Juni 2024. Trilog-Verhandlungen begannen im Januar 2025, die letzte Runde war für den 23.06.2025 geplant. Diese wurde jedoch abgesagt, nachdem die Kommission überraschend erklärte, den Vorschlag zurückziehen zu wollen, falls Kleinstunternehmen (ca. 30 Mio. in der EU) weiterhin einbezogen werden. Die Richtlinie ist deshalb derzeit „on hold“, d. h., das Verfahren ist gestoppt und eine Einigung unter dänischer Ratspräsidentschaft steht aus. Erwartet wird entweder eine starke Abschwächung oder eine Neuauflage in reduzierter Form. Ein neuer Zeitplan liegt nicht vor; eine Verabschiedung dürfte frühestens 2026 erfolgen, was eine Anwendbarkeit wohl erst ab 2027/2028 zur Folge haben dürfte.

Die Empowering Consumers for the Green Transition Directive (EmpCo-Richtlinie) ist bereits beschlossen und regelt u. a. das Verbot vager Begriffe wie „umweltfreundlich“ ohne Nachweis und stellt strengere Anforderungen für Nachhaltigkeitssiegel auf. Damit bleibt ein Anti-Greenwashing-Rahmen bestehen, auch wenn die Green-Claims-Richtlinie scheitern sollte. Die EmpCo-Richtlinie muss bis 27.03.2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Entsprechende Regelungen in nationalem Recht sollen ab dem 27.09.2026 Anwendung finden.

Keine Neuigkeiten gibt es bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ (in Kraft seit dem 30.07.2024), die von den Mitgliedstaaten bis zum 31.07.2026 umzusetzen ist.

4. Energierecht

Im Jahr 2025 wurden ebenfalls zentrale Schritte zur Beschleunigung der Energiewende und zur Umsetzung europäischer Vorgaben eingeleitet. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie/RED III) ist am 15.08.2025 in Kraft getreten. Es enthält Anpassungen für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie Änderungen am Bundeswasserstraßengesetz, am Windenergieflächenbedarfsgesetz und am Baugesetzbuch, um Genehmigungsprozesse für Energieprojekte zu vereinfachen. Ergänzend wurde das Energiewirtschaftsrecht geändert, um temporäre Erzeugungsüberschüsse zu vermeiden und die Netzstabilität zu sichern (für Details: Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen).

Ein weiterer wichtiger Entwicklungsschritt ist die Reform des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), das in reformierter Form am 06.03.2025 in Kraft trat und die nationale Ausgestaltung des EU-ETS II regelt – ein zentrales Instrument für den Klimaschutz, das Emissionshandel und neue Technologien kombiniert (für Details: Emissionshandel und neue Technologien als Eckpfeiler für den Klimaschutz und EU ETS II: Der neue Weg zur Klimaneutralität – was ist zu tun?).

Im September 2025 wurde zudem die Vereinfachung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) beschlossen. Ein zentraler Bestandteil ist die Einführung einer Bagatellgrenze für Importeure. Der entsprechende Gesetzgebungsakt ist am 20.10.2025 in Kraft getreten (zum weiteren Hintergrund: CBAM-Erleichterungen in Sicht: EU beschließt Bagatellgrenze für Importeure).

Das Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes soll die CO₂-Speicherung im industriellen Maßstab ermöglichen und ist am 28.11.2025 in Kraft getreten.

Was zeigt der Ausblick auf die Gesetzgebung?

Für die kommenden Monate stehen folgende weitere energierechtliche Gesetzesvorhaben an:

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes wurde am 13.11.2025 verabschiedet. Die abschließende Beratung des nicht zustimmungspflichtigen Gesetzes im Bundesrat ist für den 19.12.2025 vorgesehen. Es wird aller Voraussicht nach am 01.01.2026 in Kraft treten. Im Mittelpunkt steht neben Modernisierung und Bürokratieabbau die dauerhafte Entfristung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (für weitere Details siehe auch Reform der Energie- und Stromsteuer vor dem Abschluss).

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften soll der Aufbau der Wasserstoffwirtschaft beschleunigt und verbessert werden. Ergänzend soll ein Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern verabschiedet werden, um die Wärmewende voranzutreiben. Dieses Gesetz steht, nachdem es durch den Bundestag verabschiedet wurde, zur Entscheidung auf der Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates vom 19.12.2025.

Parallel dazu soll ein Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts den Verbraucherschutz stärken und zusätzliche Anpassungen im Energiemarkt vorsehen. Ein weiteres zentrales Projekt ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 über Industrieemissionen, die strengere Anforderungen an Umweltmanagementsysteme, Ressourceneffizienz und BVT-Standards bringen und den Zugang zu Umweltinformationen erleichtern soll. Die Umsetzung muss bis zum 01.07.2026 erfolgen, für Tierhaltungsanlagen gelten längere Übergangsfristen. Eine Entscheidung dazu steht auf der Zeitplanung des Kabinettes am 17.12.2025.

Die Bundesregierung hat im November 2025 beschlossen, ab dem 01.01.2026 für besonders energieintensive Unternehmen einen vergünstigten Industriestrompreis einzuführen — mit einem Zielwert von rund 5 ct/kWh. Das Angebot soll für rund 91 besonders betroffene Branchen gelten, darunter Stahl, Chemie, Glas oder Zement. Der ermäßigte Preis soll für maximal drei Jahre (2026–2028) gewährt werden und sich auf bis zu 50 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs eines begünstigten Unternehmens beziehen. Gleichzeitig laufen derzeit die letzten Verhandlungen mit der Europäischen Kommission, da das Vorhaben nach EU-Beihilferecht genehmigt werden muss. Laut offizieller Kommunikation befindet sich das Verfahren „in der finalen Phase“ und eine Entscheidung soll „in den kommenden Wochen“ fallen. Mit dem sog. Industriestrompreis verbessert sich die Wettbewerbsfähigkeit des produzierenden Gewerbes — eine Entwicklung, die gut in das zusammenhängende Gesamtkonzept der energie- und klimapolitischen Maßnahmen passt.

Schließlich ist ein Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 vorgesehen, um die Kostenbelastung für Verbraucher und Unternehmen abzufedern. Diese Maßnahmen verdeutlichen die strategische Ausrichtung: Beschleunigung der Energiewende, Stärkung der Versorgungssicherheit und Förderung klimaneutraler Technologien. Das Gesetz wurde am 11.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlich und ist am 12.12.2025 in Kraft getreten.

5. Financial Services

Seit Januar 2025 setzt der Digital Operational Resilience Act (DORA) neue Standards für die digitale Widerstandsfähigkeit von Finanzunternehmen (für weitere Details: DORA – ein Ausblick auf das Jahr 2025; zum internationalen Vergleich z. B. mit Polen: DORA im internationalen Kontext – aufsichtliche Maßstäbe der BaFin im Vergleich zur polnischen KNF). Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass die Aufsichtsbehörden verstärkt auf Cyberresilienz und Incident-Management achten.

Im Financial-Bereich erwähnenswert ist auch das Inkrafttreten des Gesetzes zum Abkommen über den Sitz der neuen EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA). Die AMLA nahm im Juli 2025 in Frankfurt am Main ihre Arbeit auf und soll ab 2028 die Direktaufsicht über große Risikoinstitute übernehmen, um Geldwäschebekämpfung EU-weit zu harmonisieren und sie durch strengere Sorgfaltspflichten sowie ein Bargeldlimit von 10.000 EUR zu ergänzen. Das Inkrafttreten des Abkommens markiert den Beginn einer neuen Phase der europäischen Geldwäscheprävention (für Details: Wie die neue AMLA-Behörde die Geldwäschebekämpfung in Europa revolutioniert).

Was zeigt der Ausblick auf die Gesetzgebung? 

Für 2026 sind weitere Reformen geplant, die sowohl die Geldwäscheprävention als auch den Verbraucherschutz betreffen. Die GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) wird ab März 2026 Verdachtsmeldungen standardisieren und damit die Qualität der Daten für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit [FIU]) verbessern, was für Banken technische Anpassungen bedeuten kann.

Die Leitlinien der European Banking Authority (EBA) zu internen Strategien, Verfahren und Kontrollen, die die Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sicherstellen, gelten ab dem 30.12.2025, auch wenn die BaFin (unter Verweis auf die Teilzuständigkeit der Bundesbank) die Leitlinien nur eingeschränkt umsetzen wird. Sie konkretisieren und detaillieren die organisatorischen und operativen Pflichten bei Umsetzung von EU-Sanktionen, was für Banken zu Anpassungsbedarf führen kann.

Ebenfalls sollen die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 zum Verbraucherkreditrecht und das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) kommen: Kleinstkredite und „Buy now, pay later“-Modelle sollen reguliert, digitale Vertragsabschlüsse in Textform erlaubt und die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft werden. Verbraucher profitieren dann von einem höheren Schutzniveau inkl. eines gesetzlich abgesicherten Zugangs zur Schuldnerberatung. Kreditgeber müssen ihre Prozesse und IT-Systeme entsprechend anpassen. Gleichzeitig fördert das Umsetzungsgesetz die Digitalisierung und begrenzt das „ewige Widerrufsrecht“ (für Details: Reform des Verbraucherkreditrechts: erweiterter Verbraucherschutz und Digitalisierung). Letzteres steht, nachdem es durch den Bundestag verabschiedet wurde, zur Entscheidung auf der Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates vom 19.12.2025.

Darüber hinaus befinden sich weitere gesetzliche Vorhaben in der Vorbereitung. Zum einen ist das Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FRiG) mit verpflichtenden Liquiditätsmanagementinstrumenten für Investmentfonds zu erwarten. Zum anderen wird mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) die EU-Richtlinie CRD VI in deutsches Recht umgesetzt, verbunden mit Entlastung für kleine Banken. Schließlich soll das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts ab Juli 2026 einen elektronischen „Widerrufsbutton“ vorschreiben und neue Informationspflichten einführen. Diese Maßnahmen sollen die Stabilität des Finanzsystems stärken, den Verbraucherschutz erhöhen und zugleich mehr digitale Effizienz sowie Rechtssicherheit für Unternehmen schaffen.

6. Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht

Zum 30.01.2025 ist die sog. Änderungsrichtlinie (EU) 2025/25 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (sog. EU-Digitalisierungsrichtlinie II) in Kraft getreten. Dadurch sollen die Geschäftsaktivitäten grenzüberschreitend tätiger Unternehmen im Wege der Entbürokratisierung, Vernetzung und Vereinheitlichung bzw. Verbindung von Unternehmensregistern erleichtert werden. Es geht um mit grenzüberschreitenden Verfahren zusammenhängende Themen wie z. B. europaweite Registervernetzung, Once-Only-Prinzip, vereinfachter Echtheitsnachweis von Dokumenten aus anderen EU-Mitgliedstaaten, EU-Gesellschaftsbescheinigung und digitale EU-Vollmacht. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, spätestens bis zum 31.07.2027 die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen. Die Anwendung soll dann ab dem 31.07.2028 erfolgen.

Die gesellschaftsrechtliche Praxis schaut zudem auf die Weiterentwicklung beim Standortfördergesetz (StoFöG) mit Blick auf das steuerpolitische Programm (auf der Tagesordnung des Bundestages am 19.12.2025; für weitere Details siehe auch Wie sich der Steuerbooster auf Deutschland auswirkt), aber auch mit Blick auf ein mögliches Haftungsregime für den 11-Seiter des EU Listing Act (siehe dazu: „Milliarden für 11 Seiten“ – erste Erfahrungen mit dem neuen Prospektregime des EU Listing Act).

Gesellschaftsrechtlich ebenfalls zu beachten ist das sog. 28. Regime der EU-Kommission, deren Einführung der Rechtsausschuss des EU-Parlaments am 11.12.2025 empfohlen hat. Es geht um eine neue Rechtsform – der „Unified European Company (S.EU)“ –, die digital innerhalb von 48 Stunden registriert werden und mit Mindestkapital von einem Euro in jedem Mitgliedstaat tätig sein kann. Ergänzt werden sollen EU-weit einheitliche Regeln zur Mitarbeiterbeteiligung, alternative Finanzierungsmodelle und beschleunigte Streitbeilegungsverfahren. Ziel ist es, Investitionen, grenzüberschreitende Mobilität und Innovation zu fördern, indem die EU-Unternehmensregeln für Start-ups, Scale-ups und kleine/mittlere Unternehmen harmonisiert werden. Der abschließende Kommissionsvorschlag soll im März 2026 veröffentlicht werden.

7. Healthcare

Die EU-Richtlinie 2024/3019 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasser-Richtlinie, kurz KARL) trat am 01.01.2025 in Kraft und verpflichtet Pharma- und Kosmetikhersteller, sich an den Kosten für die Entfernung von Mikroschadstoffen aus Abwasser zu beteiligen (siehe auch Kommunalabwasser-Richtlinie KARL: Pharma- und Kosmetikindustrie in der Pflicht). Bis zum 31.07.2027 muss sie in nationales Recht umgesetzt sein, die Herstellerverantwortung startet zum 01.01.2029. Das Bundesumweltministerium ist, in Abstimmung mit anderen Bundesressorts, für die rechtliche Umsetzung federführend, fachlich unterstützt vom Umweltbundesamt, unter anderem durch zwei Forschungsprojekte zu den technischen, rechtlichen und finanziellen Details. Zugleich läuft die Diskussion zu den wissenschaftlichen Grundlagen weiter, Änderungen an der Richtlinie sind deshalb nicht ausgeschlossen.

Ebenso erwähnenswert ist der Start der Trilog-Verhandlungen zum sogenannten Pharma Package, bestehend aus der EU-Richtlinie 2023/0132 (COD) (Medicinal Products for Human Use) und der EU-Verordnung 2023/0131 (COD), im Jahr 2025, mit dem die Arzneimittelgesetzgebung modernisiert und die Zulassungsverfahren vereinfacht werden sollen. Mehr Transparenz und Maßnahmen gegen Lieferengpässe sind ebenfalls Ziel des Pakets. Auch Nachhaltigkeit rückt in den Fokus, etwa durch Vorgaben zur umweltgerechten Entsorgung und Emissionsreduktion in der Produktion.

Überhaupt steht das Thema Resilienz im Gesundheitswesen im Fokus der Gesetzgebung. Dies betrifft einerseits die europäische Ebene, auf der mit dem im März 2025 vorgestellten Entwurf für einen Critical Medicines Act (CMA), COM(2025) 102 final, 2025/102 (COD) vom 11.03.2025 ein zentraler Baustein geschaffen wurde, der insbesondere die Vorrats- und Berichtspflichten der Hersteller und Großhändler betrifft. Andererseits wird auf nationaler Ebene durch Umsetzungsgesetze für die Betreiber sog. kritischer Infrastruktur das Sicherheitsniveau erhöht. Konkret geht es hier um den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz) und das Gesetz zur Umsetzung der NIS2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (siehe dazu auch die Ausführungen im Bereich Digital Law). Die Gesetze sehen besondere Sicherheitsvorkehrungen für sensible Geschäftsbereiche vor, zu denen etwa Krankenhäuser, Hersteller pharmazeutischer Produkte und Krankenkassen gehören.

Mit dem Digital-Gesetz (DigiG) wird die elektronische Patientenakte (ePA) ab dem 15.01.2025 zur Opt-out-Anwendung. Krankenkassen stellen ihren Versicherten automatisch eine ePA bereit, sofern kein Widerspruch erfolgt. Die Befüllung und Zugriffsrechte werden vereinfacht, um die Nutzung zu fördern. Damit wird die ePA nun flächendeckend zur ersten Anlaufstelle der Informationsbeschaffung und -archivierung für Leistungserbringer und Versicherte. Das bringt große Chancen und große Herausforderungen, die auch als Vorbild für eine europäische digitale Gesundheitsstrategie wirken können, wie unsere Kollegen aus dem „Healthcare & Product Compliance Law“-Team herausarbeiten: Zwischen ePA und „neuer“ Behandlungsakte – europäische Wege im deutschen Praxisalltag. Siehe zu den datenschutzrechtlichen Aspekten Datenspeicherung in der ePA? Überblick und Antworten.

Ergänzend sollen bis 31.03.2025 digitale strukturierte Behandlungsprogramme für Diabetes etabliert werden. Diese integrieren Anwendungen wie die ePA, den elektronischen Medikationsplan, KIM, TI-Messenger und Videosprechstunden in die Versorgung. Auch die Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) erfahren eine grundlegende Änderung: Ab 01.01.2025 entfällt die aufwendige Einzelfallprüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stattdessen müssen Hersteller ein Zertifikat des BSI zur Informationssicherheit vorlegen. Zudem wird die assistierte Telemedizin in Apotheken eingeführt. Bis Ende März 2025 sollten rechtliche Rahmenbedingungen und Vergütungsregelungen festgelegt werden, um Patientinnen und Patienten vor Ort bei telemedizinischen Leistungen zu unterstützen, doch noch wird weiter um die Details gerungen.

Zeitgleich leitet das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eine radikale Abkehr vom bisherigen Vergütungssystem in der Gesundheitsversorgung ein. Qualität und Spezialisierung werden künftig honoriert, während die flächendeckende Versorgung durch Zuschläge gesichert wird. Der Umbau beginnt 2025 und umfasst die Einführung eines Personalbemessungsinstruments für Ärztinnen und Ärzte (Pilotphase), die Prüfung weiterer Berufsgruppen bis September 2025, Maßnahmen zur Entbürokratisierung, u. a. Harmonisierung von Prüfverfahren und Verlängerung von Prüfintervallen, die vollständige Refinanzierung von Tarifsteigerungen ab 2024 und die Anwendung des vollen Orientierungswerts bei Vergütungssteigerungen.

Mit dem Medizinforschungsgesetz (MFG) ist am 30.10.2024 ein Gesetz in Kraft getreten, das die Attraktivität Deutschlands als Standort für medizinische Forschung stärken soll. Es reduziert bürokratische Hürden, beschleunigt Genehmigungsverfahren und schafft finanzielle Anreize für Forschung und Entwicklung. Hierzu wurden im Laufe des Jahres 2025 diverse Änderungen in den Sozialgesetzbüchern und den Bestimmungen für klinische Studien vorgenommen. Im Rahmen des Gesetzes werden Genehmigungsverfahren für klinische Studien durch eine Fristenverkürzung auf 28 Tage beschleunigt. Um eine schnellere Bewertung komplexer Verfahren zu bewirken, wird eine spezialisierte Ethik-Kommission eingeführt, durch die Versandmöglichkeit von Prüfmedikationen an Studienteilnehmer werden nunmehr dezentrale klinische Studien gefördert, im Rahmen des Single-Gate-Ansatzes werden darüber hinaus strahlenschutz- und arzneimittelrechtliche Verfahren harmonisiert. Zuletzt sollen durch vertrauliche Erstattungsbeträge und die Aussetzung verschärfter Preisregeln bei durchgeführter Forschung in Deutschland finanzielle Anreize gesetzt werden, die der Pharmaentwicklung am Standort Deutschland Aufwind geben können. Pharmaunternehmen profitieren nun von verbesserten Rahmenbedingungen und Planungssicherheit. Krankenhäuser und Forschungseinrichtungen erhalten vereinfachte Prozesse, müssen jedoch neue Meldepflichten beachten. Praktische Folge ist etwa die Verordnung zur Steigerung der Effizienz der nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Bundesoberbehörden (AMG-Bundesoberbehörden-Effizienzsteigerung-Verordnung), die am 14.11.2025 mit dem Ziel eines effizienten Einsatzes der Behörden durch Vermeidung von Doppelstrukturen in Kraft getreten ist. Für Patientinnen und Patienten bedeutet das Gesetz einen schnelleren Zugang zu innovativen Therapien.

Das Medizinforschungsgesetz kann damit ein entscheidender Schritt zur Stärkung des Forschungsstandorts Deutschland sein. Unternehmen sollten die neuen Regelungen zur Preisbildung und die verkürzten Fristen strategisch nutzen. Gleichzeitig sind Compliance-Anforderungen, insbesondere bei Datenschutz und Studienorganisation, strikt einzuhalten. Damit führen die jüngsten Gesetzesänderungen im Gesundheitswesen zu einer umfassenden Digitalisierung, strukturellen Reformen und erweiterten Versorgungsoptionen. Leistungserbringer und Industrie müssen sich auf neue Compliance-Anforderungen, insbesondere im Bereich Datenschutz, IT-Sicherheit und Qualitätssicherung, einstellen. Die Krankenhausreform und die Anpassungen in der Pflegeversicherung haben erhebliche finanzielle und organisatorische Auswirkungen. Die Effektivität der Änderungen und der möglicherweise bestehende weitere Anpassungsbedarf dürften sich im Laufe des Jahres 2026 zeigen.

Was zeigt der Ausblick auf die Gesetzgebung?

Die künftigen Änderungen im Produktsicherheits- und Produkthaftungsrecht werden sich auch im Bereich Healthcare auswirken: Zu erwähnen ist zunächst der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2025 (auf der aktuellen Tagesordnung des Bundestages am 18.12.2025), der im Wesentlichen der Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit dient. Aufgrund umfänglicher Sonderregelungen dürfte er aber eher geringe Auswirkungen auf die Produktgruppen im Bereich Healthcare haben. Deutlich größere Auswirkungen dürfte der am 17.12.2025 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts haben. Zwar gilt für Arzneimittel weiterhin die spezielle Haftungssystematik der §§ 84 ff. des Arzneimittelgesetzes (AMG); das neue Produkthaftungsrecht greift aber subsidiär für alle Haftungsausschlüsse des AMG sowie für alle anderen Produktgruppen im Gesundheitssektor, z. B. Medizinprodukte oder KI-Produkte. Relevant sind dabei insbesondere die Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast, die die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei komplexen Herstellungsketten erleichtern. 

Das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes wurde am 28.11.2025 verabschiedet aber noch nicht verkündet. Es dient der Umsetzung von EU-Recht. Gemäß § 45 Abs. 10 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) müssen Tierärzte bis zum 28.01.2026 erstmals der zuständigen Bundesoberbehörde elektronisch die Art und die Menge derjenigen von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr bei Hunden und Katzen angewendeten Arzneimittel mitteilen, die Stoffe mit antibakterieller Wirkung enthalten. Um EU-Recht in Deutschland ohne zusätzliche Bürokratie umzusetzen, wird das nach deutscher Rechtslage gegenüber den EU-Vorgaben um vier Jahre vorgezogene erste Jahr für die Erfassung der Mengen an verbrauchten Antibiotika bei Hunden und Katzen auf das von der EU vorgesehene erste Erfassungsjahr 2029 umgestellt. Die im deutschen Antibiotikaminimierungskonzept geregelten Mitteilungsverpflichtungen von Tierhaltern und Tierärzten werden von einem halbjährlichen Turnus auf einen Jahresturnus umgestellt.

8. Immobilienrecht

Mit dem Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, das am 23.07.2025 in Kraft getreten ist, wurde die Mietpreisbremse bis 31.12.2029 verlängert. Die Mietpreisbremse – ein Dauerbrenner in unseren Immobilienrechts-Updates – gilt somit auch über den 31.12.2025 hinaus weiterhin in von den Landesregierungen per Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten und begrenzt die Miete bei Neuvermietungen auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 556d BGB). Ausgenommen bleiben – wie bisher – Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals vermietet wurden, sowie umfassend modernisierte Objekte oder solche, deren Vormiete bereits oberhalb der zulässigen Grenze lag.

Neu in diesem Jahr ist auch der „Bauturbo“ – das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, das am 30.10.2025 in Kraft getreten ist. Der Bauturbo soll den Wohnungsbau entbürokratisieren und so schneller bezahlbaren Wohnraum schaffen, indem er das Genehmigungsverfahren zeitlich beschleunigt und inhaltlich erleichtert (für Details siehe auch Bedeutende Entwicklungen aus dem Immobiliensektor – Update Dezember 2025).

Für das Jahr 2026 zeichnen sich zudem weitere legislative Umsetzungen ab:

  • Das Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen soll notarielle Abläufe, gerichtliche Genehmigungen und steuerliche Anzeigen modernisieren – ein Schritt hin zu vollständig digitalen Prozessen.
  • Ergänzend wird das Gesetz zur besseren Bekämpfung von Mietwucher vorbereitet, um überhöhte Mietforderungen konsequenter zu sanktionieren.
  • Schließlich soll das Gebäudetyp-E-Gesetz, für dessen Entwurf am 20.11.2025 gemeinsame Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vorgelegt wurden, zivilrechtliche Erleichterungen für den Bau standardisierter Gebäudetypen bringen. Am 10.12.2025 wurde zur Weiterentwicklung der Eckpunkte ein gemeinsamer Stakeholder-Prozess gestartet. Dieser soll bis zum Frühjahr 2026 abgeschlossen werden. Direkt im Anschluss soll ein Gesetzentwurf erarbeitet werden.

9. Insolvenzrecht

Seit dem 01.05.2025 sind grenzüberschreitende Insolvenzverfahren vollständig digitalisiert. Die Änderungen der Europäischen Insolvenzverordnung durch die EU-Justiz-Digitalisierungsverordnung sollen dafür sorgen, dass die Kommunikation elektronisch erfolgt, Register online zugänglich sind und Abläufe deutlich schneller werden. Die Umsetzung gilt in allen Mitgliedstaaten und soll mehr Transparenz und Effizienz bringen.

Ein nächster Schritt ist Insolvency III: Die geplante EU-Richtlinie soll zentrale Aspekte des Insolvenzrechts wie Anfechtungsrechte, Gläubigerbeteiligung und Fristen harmonisieren. Der Entwurf liegt vor, die Verhandlungen laufen seit Herbst 2025. Am 19.11.2025 haben Rat und Europäisches Parlament eine vorläufige Einigung erzielt. Es fehlt noch die formelle Billigung durch Rat und Plenum des Parlaments. Mit einer endgültigen Verabschiedung wird frühestens 2026 gerechnet. Ziel ist ein einheitlicher Rechtsrahmen, der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten reduziert und Verfahren vergleichbarer macht.

10. Kartell- und Wettbewerbsrecht

Im Kartell- und Wettbewerbsrecht stehen mehrere Reformen an. Die Überarbeitung der FDI Screening Regulation (EU-Verordnung zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen) soll die Prüfung ausländischer Direktinvestitionen in der EU vereinheitlichen und transparenter gestalten. Seit Sommer 2025 laufen Trilog-Verhandlungen zur EU-weiten Harmonisierung der einzelnen ausländischen Verordnungen. Ziel ist eine Einigung bis Jahresende; in Kraft treten wird die neue Verordnung frühestens im Jahr 2028.

Ein weiteres Vorhaben betrifft den Abbau datenschutzrechtlicher „Gold-Platings“ im Wettbewerbsrecht. Wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs vom 27.08.2025 ist, dass Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und sonstige zur Umsetzung der DSGVO dienende Regelungen nicht mehr basierend auf § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Mitbewerber oder Verbände abgemahnt oder gerichtlich verfolgt werden können. Damit soll zur Entlastung der Unternehmen das sogenannte Gold-Plating im Wettbewerbsrecht abgebaut werden, also eine über die EU-Vorgaben hinausgehende nationale Regelung. Das Gesetz befindet sich noch in der parlamentarischen Beratung.

Der Regierungsentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am 03.09.2025 veröffentlicht und befindet sich ebenfalls noch im parlamentarischen Verfahren (auf der Tagesordnung des Bundestages am 17.12.2025). Ziel der Änderungsmaßnahmen ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen (Greenwashing) und manipulativen Online-Praktiken („Dark Patterns“) zu schützen sowie nachhaltigen Konsum zu fördern. Zudem sollen bestehende Vorschriften modernisiert werden, um sie an digitale Märkte und neue Geschäftspraktiken anzupassen.

11. Litigation

Auch im Bereich des Verfahrensrechts soll die Digitalisierung voranschreiten: Am 05.11.2025 wurde ein Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung veröffentlicht. Die Anzahl der hybriden Vollstreckungsaufträge soll reduziert werden und es soll künftig zulässig sein, elektronische Kopien vollstreckbarer Ausfertigungen und anderer Schriftstücke anstelle von Papierdokumenten zu verwenden. Das Gesetz befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren und soll Anfang 2026 verabschiedet werden.

Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit wurde am 13.11.2025 vom Bundestag das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit verabschiedet und steht zur Entscheidung auf der Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates vom 19.12.2025. Ziel ist es, einfache Streitigkeiten künftig effizienter und nutzerfreundlicher online abzuwickeln. Das Gesetz wird nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich Anfang 2026 in Kraft treten.

Darüber hinaus wurde am 13.11.2025 vom Bundestag das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen verabschiedet. Laut aktueller Regelung sind die Landgerichte ab einem Streitwert oberhalb von 5.000 EUR zuständig. Dieser seit mehr als 30 Jahren unveränderte Zuständigkeitsstreitwert soll nun auf 10.000 EUR angehoben werden. Damit sollen künftig mehr Zivilprozesse in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen. Bis zu einem Streitwert von 10.000 EUR soll künftig auch der Anwaltszwang entfallen. Das Gesetz wurde am 11.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Streitwertgrenzen gelten ab dem 01.01.2026 für alle Verfahren, die nach diesem Datum anhängig werden. Für bereits laufende Verfahren bleibt die alte Grenze maßgeblich.

Schließlich wird im EU-Parlament die Richtlinie über alternative Streitbeilegung (ADR) überarbeitet. Dadurch sollen europaweit außergerichtliche Lösungen gestärkt und die Verbraucherrechte verbessert werden.

12. Öffentliches Wirtschafts- und Infrastrukturrecht

Im Jahr 2025 gab es auch im Vergaberecht wichtige Änderungen, die insbesondere den Unterschwellenbereich betreffen. So wurden zum 01.01.2025 die Wertgrenzen im Unterschwellenbereich auf Bundesebene sowie in einigen Bundesländern (z. B. Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt) nach oben angepasst. Mit der Anpassung reagierte der Gesetzgeber auf die gestiegenen Anforderungen an öffentliche Auftraggeber und die Notwendigkeit effizienterer Prozesse.

Zum 01.01.2026 werden zudem die EU-Schwellenwerte angepasst. Die neuen Schwellenwerte sollen für alle Vergabeverfahren gelten, die ab 2026 eingeleitet werden (für Details: Neue Schwellenwerte im Vergaberecht ab 2026).

Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz, das sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet (Stand November 2025), verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, öffentliche Beschaffungsprozesse deutlich zu vereinfachen, zu verkürzen und digitaler zu gestalten. Hintergrund sind die steigenden Anforderungen an eine schnelle Umsetzung öffentlicher Projekte, insbesondere in Bereichen wie Infrastruktur, Digitalisierung und Klimaschutz. Das Gesetz soll nicht nur die Effizienz der öffentlichen Hand steigern, sondern auch Unternehmen einen schnelleren Zugang zu öffentlichen Aufträgen ermöglichen. Eine Anpassung der im Unterschwellenbereich für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Bund und in den Bundesländern (außer Sachsen) geltenden Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist ebenfalls in Planung.

Im Infrastrukturbereich sind für das Jahr 2025 drei weitere wichtige Gesetzesänderungen hervorzuheben: Das Sechste Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes trat am 23.07.2025 in Kraft. Es stärkt die rechtlichen Grundlagen für den Schienenverkehr und schafft mehr Handlungsspielraum für Investitionen in die Infrastruktur. Zudem verweisen wir auf das TKG-Änderungsgesetz 2025 (Inkrafttreten am 30.07.2025), das den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (z.B. Glasfaser- und Mobilfunknetze) als „überragendes öffentliches Interesse“ festschreibt. Damit sollen Genehmigungsverfahren beschleunigt und der flächendeckende Breitbandausbau vorangetrieben werden. Schließlich soll das Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes, das am 28.11.2025 in Kraft getreten ist, die Kostensteigerungen für den Schienenverkehr, insbesondere die Trassenpreise, begrenzen und damit die Wettbewerbsfähigkeit sichern.

Für das Jahr 2026 erwähnenswert ist der Entwurf für das Gesetz zur Stärkung des Klimaschutzes durch eine Beschleunigung des Ausbaus der Schieneninfrastruktur – Klimaschutzbeschleunigungsgesetz Schiene, das u.a. für Planfeststellungs- und Genehmigungspflichten Ausnahmen schafft und so einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten soll.

13. Umwelt-/Planungsrecht

Im Jahr 2025 gab es erneut wichtige Weichenstellungen im Umweltrecht. Besonders hervorzuheben sind folgende Entwicklungen:

Zunächst ist es bei diversen Regelungen zu Neuerungen gekommen, die sich unter dem Begriff der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) bündeln lassen. Besonders prominent ist dabei sicherlich die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Diese ist am 11.02.2025 in Kraft getreten und findet unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Erste Pflichten und Regelungen der Verordnung gelten ab dem 12.08.2026. Die weiteren Regelungen werden schrittweise „scharf geschaltet“ (für weitere Details siehe PPWR – Brüssel vereinheitlich die Verpackungsregulierung).

Im Kontext mit der PPWR wird auch die nationale Verpackungsregulierung angepasst. Konkret soll das Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (VerpackDG, Referentenentwurf vom 17.11.2025) die nationale Grundlage für die Umsetzung der PPWR schaffen und bestehende Vorschriften an die neuen EU-Vorgaben anpassen. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben muss dieses Gesetz bis zum August 2026 in Kraft treten (allerdings nicht zwingend in seiner jetzigen Form).

Anpassungen sind durch den Gesetzgeber auch im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vorgenommen worden. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist am 28.11.2025 in Kraft getreten und wird in wesentlichen Teilen zum 01.01.2026 wirksam. Die Neuerungen betreffen dabei insbesondere elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer sowie Sammel- und Rücknahmestellen.

Schließlich wurde das Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batt-EU-AnpG) am 06.10.2025 verkündet und trat im Wesentlichen am 07.10.2025 in Kraft. In der Sache handelt es sich dabei um ein „Bündel“ an Gesetzesänderungen (sog. Artikelgesetz), mit dem die Harmonisierung des deutschen Batterierechts mit den europäischen Vorgaben erfolgt. Die Neuerungen stärken die Anforderungen an Nachhaltigkeit und Recycling von Batterien und flankieren die unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten geltende Batterie-Verordnung (s. hierzu auch die Ausführungen unter der Rubrik „ESG und Compliance“). Kern der Regelungen ist dabei das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das das bisherige Batteriegesetz (BattG) ersetzt.

Grundlegend überarbeitet wurde auch das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpTG), dessen jüngste Änderungen am 28.11.2025 in Kraft getreten sind. Die Neuerungen sollen die Abscheidung und Speicherung von CO2 auch in größerem Maßstab ermöglichen. Das Gesetz regelt dabei auch die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen und wird sich damit auch auf diesen Teil von Umwelt und Planung auswirken (Neuer Rechtsrahmen für die CO2-Speicherung).

Was zeigt der Ausblick auf die Gesetzgebung? 

Auch das kommende Jahr wird – so der Eindruck aufgrund aktueller Gesetzgebungsverfahren – weitere Neuerungen im Umweltrecht bringen:

Betroffen sein dürften die meisten Unternehmen dabei von der beabsichtigten Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Diese soll nach aktueller Planung zum 01.07.2026 in Kraft treten. Der Referentenentwurf sieht dabei insbesondere den Wegfall der in vielen Unternehmen relevanten 90-Prozent-Getrenntsammlungsquote als Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht vor.

Das Gesetz zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Referentenentwurf vom 22.07.2025) zielt darauf ab, die Beteiligungsrechte von Umweltverbänden weiter zu stärken und die Vorgaben des europäischen Rechts konsequent umzusetzen. Damit sollen Transparenz und Rechtssicherheit bei umweltrelevanten Genehmigungsverfahren erhöht werden. Zusätzlich ist vorgesehen, weitere umweltrechtliche Vorschriften anzupassen, um Verfahren effizienter und zugleich rechtskonform zu gestalten. Eine Entscheidung dazu steht auf der aktuellen Zeitplanung des Kabinetts für Februar 2026.

Das Gesetz zur Änderung des Strafrechts (Referentenentwurf vom 17.10.2025) soll die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 11.04.2024 in nationales Recht umsetzen. Mit der Umsetzung soll der strafrechtliche Schutz der Umwelt deutlich verschärft werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Umweltstraftaten konsequenter zu verfolgen und höhere Strafrahmen vorzusehen.

14. Fachbereichsübergreifende Gesetzgebungsvorhaben

Mit dem Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung soll ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung notarieller Verfahren vollzogen werden; es entspricht einem früheren Vorhaben aus der 20. Wahlperiode. Ziel ist es, auch Beurkundungen künftig in elektronischer Form zu ermöglichen, ohne die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen. Dies soll insbesondere die Flexibilität für Bürgerinnen und Bürger wie auch für Unternehmen erhöhen, indem physische Anwesenheit in bestimmten Fällen durch sichere digitale Lösungen ersetzt wird. Das Gesetz wurde am 12.12.2025 verkündet und tritt in wesentlichen Teilen am 29.12.2025 in Kraft.

Zu erwähnen ist auch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts. Es bündelt mehrere Modernisierungsmaßnahmen im Bereich der Justiz und des Registerwesens: So soll die vollständige Umstellung auf digitale Aktenführung vorangetrieben und damit die Effizienz der Gerichtsverfahren gesteigert werden. Mit der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschern soll eine einheitliche und transparente Regelung geschaffen werden, um die Qualität und Verlässlichkeit von Dolmetscherleistungen sicherzustellen. Die Reform im Stiftungsrecht dient der Verbesserung der digitalen Zugänglichkeit und Transparenz des Stiftungsregisters, um Verwaltungsprozesse zu vereinfachen. Das Gesetz ist am 11.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlich und jeweils in Teilen bereits am 12.12.2025 in Kraft getreten.

15. Steuervorhaben

Auch im Steuerrecht lohnt sich ein Ausblick auf die bis Ende 2025 und für 2026 anstehenden Gesetzesvorhaben. Schauen Sie gerne bei Interesse direkt in die konsolidierte Übersicht unserer Kolleginnen und Kollegen aus dem Steuerrecht (Alle Jahre wieder: Der Stand der Steuergesetzgebung zum Jahreswechsel).

Fazit

In der noch jungen 21. Legislaturperiode sind schon einige für unsere Fachbereiche erwähnenswerte Gesetze in Kraft getreten. Auch auf EU-Ebene bleibt die Schlagzahl hoch – wobei die Omnibus-Pakete dort für eine weitere „Verschlankung“ der Regelungsdichte sorgen sollen.

Auch 2026 wird sich wieder einiges in Sachen deutscher Gesetzgebung und EU-Vorhaben tun. In welche Richtung neue Gesetzesinitiativen in Deutschland gehen werden und wie es mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren weitergeht, ist derzeit nur teilweise absehbar. Über alle Entwicklungen halten wir und unsere Kolleginnen und Kollegen Sie selbstverständlich über unseren Newsletter auf dem Laufenden.

Kontaktpersonen: Kerstin Bangen, Martina Buhr, Ajlan Bulu, LL.M.