European Union flags in front of the blurred European Parliament in Brussels, Belgium

Neue Schwellenwerte im Vergaberecht ab 2026


Neuigkeiten für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Unternehmen, die sich für öffentliche Aufträge interessieren: Zum 01.01.2026 treten neue Schwellenwerte im Vergaberecht in Kraft. Sie werden für alle Vergabeverfahren gelten, die ab 2026 eingeleitet werden.

Leichte Absenkung der Schwellenwerte

Die neuen Schwellenwerte sind von der EU-Kommission durch die Delegierten Verordnungen 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152 vom 22.10.2025 festgelegt worden. Sie betreffen alle Vergaben, die unter die allgemeine Vergaberichtlinie (Richtlinie 2024/24/EU), die Sektorenrichtlinie (Richtlinie 2025/25/EU) und die Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2025/23/EU) fallen.

Die Schwellenwerte werden leicht abgesenkt:

  • Bauaufträge (alle Bereiche): 5.404.000 EUR statt bisher 5.538.000 EUR.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: 216.000 EUR statt bisher 221.000 EUR.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der zentralstaatlichen Auftraggeber (derzeit oberste und obere Bundesbehörden): 140.000 EUR statt bisher 143.000 EUR.
  • Konzessionen (alle Bereiche): 5.404.000 EUR statt bisher 5.538.000 EUR.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: 432.000 EUR statt bisher 443.000 EUR.

Alle genannten Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer.

Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG sind von der Änderung nicht betroffen. Ebenfalls unverändert bleiben die seit ihrer Einführung konstanten Schwellenwerte von 750.000 EUR (allgemein) bzw. 1 Mio. EUR (Sektorenbereich) für die Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der allgemeinen Vergaberichtlinie bzw. des Anhangs XVII der Sektorenrichtlinie.

Unberührt bleiben außerdem sonstige Wertgrenzen des Bundes und der Länder für die Inanspruchnahme von Vereinfachungen im Beschaffungsablauf (z. B. bei der Wahl der Verfahrensart oder im Unterschwellenbereich).

Bedeutung für die Praxis

Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber müssen die Schwellenwerte bei der Auftragswertschätzung nach § 3 Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 3 Sektorenverordnung (SektVO) als Maßstab zugrunde legen. Die Auftragswertschätzung ist vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens durchzuführen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Netto-Auftragswert den im Einzelfall jeweils einschlägigen Schwellenwert, ist der betroffene Auftrag bzw. die betroffene Konzession nach dem Oberschwellenvergaberecht gemäß §§ 97 ff. GWB in Verbindung mit der jeweils einschlägigen Vergabeverordnung zu vergeben (z. B. VgV oder SektVO), wobei grundsätzlich eine europaweite Ausschreibung vorgeschrieben ist. Anderenfalls richtet sich die Vergabe nach den Bestimmungen des Unterschwellenvergaberechts, nach denen grundsätzlich ein nationaler Wettbewerb genügt. Da es bezüglich der Auftragswertschätzung auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. der sonstigen Einleitung des Vergabeverfahrens ankommt, sind die neuen Schwellenwerte für alle Vergabeverfahren maßgeblich, die ab 01.01.2026 eingeleitet werden. 

Für Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren beteiligen möchten, sind die Schwellenwerte für ihren Rechtsschutz relevant. Die Anwendbarkeit des Oberschwellenvergaberechts ist für sie grundsätzlich von Vorteil, da es einen deutlich stärkeren Rechtsschutz bietet. Anders als im Unterschwellenbereich haben die Bieter im Oberschwellenbereich die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachprüfung durch die zuständige Vergabekammer zu stellen. Bis zur Entscheidung der Vergabekammer darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Im Unterschwellenbereich können Bieter die Zuschlagserteilung dagegen nur selten verhindern, sondern sind in der Regel auf Schadensersatzansprüche verwiesen.

      Ausblick

Die EU-Schwellenwerte beruhen auf den Schwellenwerten des General Procurement Agreement (GPA), die in einer künstlich vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffenen Währungseinheit, den sog. Sonderziehungsrechten, ausgedrückt werden. Durch die Kursveränderungen zum Euro müssen die EU-Schwellenwerte alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte angepasst werden. Die nächste Überprüfung und ggf. Anpassung ist zum 01.01.2028 geplant. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Kontaktperson: Dr. Sven Brockhoff