Stärkung der Arbeitnehmervertretung in multinationalen Unternehmen
In den vergangenen Jahren hat der europäische Gesetzgeber den Fokus zunehmend auf die Stärkung der Arbeitnehmerbeteiligung gelegt, insbesondere dort, wo Unternehmen europaweit tätig sind und Entscheidungen nicht nur einen Standort, sondern ganze Belegschaften über Grenzen hinweg betreffen. Beispielhaft genannt seien hier die die Neuregelungen zu grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen innerhalb der EU/des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Umwandlungsgesetz (UmwG) durch das UmRUG, mit denen gerade im Bereich der unternehmerischen Mitbestimmungen wesentliche Verschärfungen einhergingen. (Siehe hierzu auch: Das UmRUG ist in Kraft – grenzüberschreitende Umwandlungen jetzt rechtssicher möglich oder Grenzüberschreitender Hereinformwechsel aus Drittstaaten – aktuelle Rechtsprechung und Praxis.)
Der EBR ist das zentrale Gremium für die grenzüberschreitende Information und Anhörung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in multinationalen Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten, die in mindestens zwei EU- oder EWR-Staaten tätig sind. Auch Vertreter von Drittstaaten können einbezogen werden. Dem EBR stehen lediglich Anhörungs- und Informationsrechte zu. Da deren Nichtgewährung wiederum nicht rechtlich sanktioniert ist, fällt in der betrieblichen Praxis der Einfluss des EBR häufig eher gering aus. Oftmals werden die Mitwirkungsrechte eher rudimentär in den Geschäftsalltag einbezogen. Gerade in deutschen Unternehmen liegt das Augenmerk etwa im Bereich von Umstrukturierungen in erster Linie bei der Konsultation der nationalen Arbeitnehmervertretungen und der Einhaltung deren „echter Mitbestimmungsrechte“.
Am 27.10.2025 hat der Rat der Europäischen Union nunmehr der Reform der Richtlinie 2009/38/EG (Europäische Betriebsräte, EBR-Richtlinie) endgültig zugestimmt. Am 11.12.2025 wurde die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung, also am 31.12.2025, in Kraft. Diese Überarbeitung zielt darauf ab, die Mitwirkungsrechte vom EBR in großen multinationalen Unternehmen deutlich zu stärken. Im Kern soll die Rolle des EBR als Gremium zur grenzüberschreitenden Information und Anhörung von Beschäftigten wirksamer gestaltet werden. Für Arbeitgeber ist eine frühzeitige Vorbereitung entscheidend, um rechtliche Risiken zu vermeiden und auch rechtzeitig ihre HR-Strukturen und Prozesse zu überdenken und ggf. anzupassen.
Klarere Regeln für grenzüberschreitende Mitbestimmung
Die überarbeitete Richtlinie bringt eine wichtige Klarstellung, die für Unternehmen von großer Bedeutung ist, gleichermaßen aber Unternehmen auch vor neue Herausforderungen stellen wird. Die Zuständigkeiten des EBR und der Geltungsbereich des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer beschränken sich der Richtlinie zufolge auf „länderübergreifende Angelegenheiten, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Belegschaft und der beteiligten Leitungsebene.“ Erstmals wird in Art. 1 Abs. 4 der EBR-Richtlinie in zwei Alternativen definiert, wann die Bedingungen für eine „länderübergreifende Angelegenheit“ als erfüllt gelten: Dies ist der EBR-Richtlinie nach gegeben, wenn
- „bei den von der Leitung des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe in Betracht gezogenen Maßnahmen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie Arbeitnehmer dieses Unternehmens, dieser Unternehmensgruppe oder eines Betriebs dieses Unternehmens oder dieser Unternehmensgruppe in mehr als einem Mitgliedstaat treffen“ (Alternative 1) oder
- „bei den von der Leitung des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe in Betracht gezogenen Maßnahmen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie Arbeitnehmer dieses Unternehmens, dieser Unternehmensgruppe oder eines Betriebs dieses Unternehmens oder dieser Unternehmensgruppe in einem Mitgliedstaat treffen, und vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass die Auswirkungen dieser Maßnahmen Arbeitnehmer dieses Unternehmens, dieser Unternehmensgruppe oder eines Betriebs dieses Unternehmens oder dieser Unternehmensgruppe in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat treffen“ (Alternative 2).
Es bleibt abzuwarten, wie der nationale Gesetzgeber die Formulierung „vernünftigerweise davon auszugehen“ konkret umsetzt und welche Indikatoren künftig für Unternehmen maßgeblich sein werden. Fest steht, dass damit der Zuständigkeitsbereich der Europäischen Betriebsräte deutlich erweitert wird. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen zunächst nur ein Land von Maßnahmen direkt betroffen ist, die Folgen aber absehbar auf weitere Länder übergreifen.
Verbindlichere Beteiligung und mehr Transparenz
Neu ist die Pflicht der Unternehmensleitung, auf Stellungnahmen des EBR vor einer Entscheidung schriftlich und begründet zu reagieren. Damit soll, ähnlich den Regelungen im deutschen Betriebsverfassungsgesetz, sichergestellt werden, dass die Stellungnahmen des EBR tatsächlich noch vor der Umsetzung von Maßnahmen berücksichtigt werden und nicht erst nach vollendeten Tatsachen erfolgen.
Zudem dürfen Informationen nur noch nach klar definierten, objektiven Kriterien als vertraulich eingestuft werden. Geheimhaltung von Informationen darf nur noch aus objektiv begründeten Gründen und befristet erfolgen. Unternehmen müssen strikt rechtfertigen, wenn sie die Weitergabe von Informationen an den EBR aus Vertraulichkeitsgründen einschränken. Vertrauliche Informationen können weiterhin geschützt werden, sofern hierfür ein objektiver und sachlicher Grund vorliegt.
Mehr Ressourcen und Geschlechterparität
Die EBR-Richtlinie sieht ferner vor, dass Europäische Betriebsräte auch künftig über angemessene finanzielle und sachliche Ressourcen verfügen sollen, zum Beispiel für Rechtssachverständige und Schulungen.
Auch die Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses wird verpflichtend. Bei Neuverhandlungen von EBR-Vereinbarungen sollen Frauen und Männer möglichst ausgewogen vertreten sein. Sowohl Frauen als auch Männer sollen jeweils mindestens 40 Prozent der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums stellen. Künftig sollen daher klarere und verbindlichere Zielvorgaben für eine geschlechtergerechte Besetzung gelten. Diese sollen sowohl bei der Bildung als auch bei der Neuverhandlung von EBR-Vereinbarungen berücksichtigt werden. Die Geschlechterquote stellt ein Ziel dar, dessen Nichteinhaltung schriftlich zu begründen ist, sie ist jedoch kein zwingendes Hindernis für die Konstituierung des Gremiums.
Die Richtlinie verbessert auch den Zugang zu gerichtlichen und soweit zutreffend verwaltungsrechtlichen Verfahren, indem sie sicherstellt, dass der EBR einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die rechtliche Vertretung und die Teilnahme an Gerichtsverfahren hat.
Ausblick
Die Reform der EBR-Richtlinie stellt eine Weiterentwicklung des europäischen Beteiligungsrahmens dar und präzisiert die Rolle des EBR in multinationalen Unternehmen. Die neuen Regelungen sollen nach dem gesetzgeberischen Willen mehr Klarheit hinsichtlich Zuständigkeiten, Verfahrensstandards und Mitwirkungsrechten schaffen und so zu verlässlicheren und strukturierteren Konsultationsprozessen beitragen. Obwohl die Reform auf europäischer Ebene beschlossen wurde, ist sie noch nicht unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar. Die Richtlinie muss zunächst in nationales Recht umgesetzt werden. Dafür haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie Zeit. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 01.01. 2028 die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden die Vorschriften der Richtlinie ab dem 02. 01.2029 an.