Schutz vor Carbon Leakage: Einführung des CBAM
Seit 2005 bildet der Europäische Emissionshandel (EU ETS) das zentrale Klimaschutzinstrument der EU. Um einer Verlagerung emissionsintensiver Produktion in Länder mit geringeren Umweltstandards – dem sogenannten Carbon Leakage – entgegenzuwirken, wurde im Rahmen des „Fit für 55“-Pakets der CBAM eingeführt.
Der CBAM verfolgt das Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für in- und ausländische Hersteller zu schaffen, den CO₂-Preis effektiver wirken zu lassen und die klimafreundliche Produktion weltweit zu fördern.
Die rechtliche Grundlage bilden die Verordnungen (EU) 2023/956 und 2023/1773. Seit Oktober 2023 läuft eine Übergangsphase mit Berichtspflichten, um Unternehmen an die neuen Anforderungen, die im Echtbetrieb warten, heranzuführen.
Für weitere Details lesen Sie gerne unsere Beiträge EU ETS II: Der neue Weg zur Klimaneutralität – was ist zu tun? und Emissionshandel und neue Technologien als Eckpfeiler für den Klimaschutz.
Wer ist betroffen?
CBAM betrifft den Import bestimmter emissionsintensiver Waren in die EU, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 gelistet sind. Dazu zählen vor allem Produkte aus den Bereichen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Strom, Düngemittel, Ammoniak, Wasserstoff und Eisenerz. Ob ein Produkt unter CBAM fällt, hängt davon ab, welche Warennummer beim Import angegeben wird. Nur wenn diese Nummer im Anhang der CBAM-Verordnung aufgeführt ist, gelten die CBAM-Pflichten. Das bedeutet, dass die Verpflichtung beispielsweise selbst dann nicht greift, wenn das Produkt (teilweise) zwar aus Eisen, Stahl oder Aluminium besteht, jedoch unter einer nicht erfassten Warennummer eingeführt wird.
Derzeit prüft die Europäischen Kommission, ob das Produktspektrum erweitert werden soll. Betroffene Unternehmen haben bis zum 26.08.2025 Gelegenheit, bei der Europäischen Kommission dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Zur Prüfung stellt die Europäische Kommission ein CBAM-Self-Assessment-Tool zur Verfügung. Mithilfe dieses Excel-Tools können Importeure durch Eingabe der Warennummer und des Ursprungslands ermitteln, ob eine CBAM-Pflicht besteht und welche Berichtspflichten sich daraus ergeben. Die ab 2026 geltende Bagatellgrenze von 50 Tonnen pro Jahr ist im Tool derzeit noch nicht berücksichtigt.
Die Übergangsphase (2023–2025)
Seit dem 01.10.2023 gilt eine Übergangsphase, die bis zum 31.12.2025 andauert. In dieser Zeit fallen für Importeure noch keine finanziellen Ausgleichszahlungen an. Ziel der Übergangsregelung ist es, das System praxisnah zu erproben und Unternehmen schrittweise an die neuen Anforderungen heranzuführen.
Während des Übergangszeitraums müssen Importeure, die CBAM-pflichtige Waren einführen, vierteljährlich einen CBAM-Bericht im sogenannten CBAM-Übergangsregister einreichen. Die benötigte Authentifizierung im Register erfolgt über das EU-Trader-Portal, wobei in Deutschland zuvor ein Unternehmenskonto im Zollportal eingerichtet werden muss. Ein bereits bestehendes Konto kann genutzt werden.
Die Berichtspflicht hat mit dem vierten Quartal 2023 begonnen und endet mit dem letzten Bericht im Januar 2026. Zu melden sind unter anderem die Mengen der importierten Waren, die damit verbundenen direkten und indirekten Emissionen sowie – sofern vorhanden – ein im Ursprungsland gezahlter CO₂-Preis.
Implementierungsphase ab 2026
Ab 2026 treten die regulären CBAM-Verpflichtungen in Kraft. Die vierteljährlichen Berichte entfallen, stattdessen müssen Importeure als zugelassene CBAM-Anmelder registriert sein, Zertifikate erwerben und jährlich einen CBAM-Jahresbericht einreichen. Eine Einfuhr CBAM-pflichtiger Waren ist dann nur noch für zugelassene Anmelder erlaubt.
Die Zulassung kann seit dem 31.03.2025 bei der Deutschen Emmisionshandelsstelle (DEHSt) über das CBAM-Register (nicht zu verwechseln mit dem Übergangsregister) beantragt werden. Je nach Zeitpunkt der Antragstellung beträgt die Bearbeitungsdauer bis zu 180 Tage (bei Antragstellung vor dem 15.06.2025) bzw. 120 Tage (bei Antragstellung ab dem 15.06.2025).
Bagatellschwelle
Bereits jetzt gibt es Ausnahmen vom Anwendungsbereich des CBAM. Dazu zählen Sendungen mit einem Gesamtwert von unter 150 Euro an CBAM-Waren – unabhängig vom Gesamtwert der übrigen Sendung –, Waren für den persönlichen Gebrauch im Reisegepäck sowie Importe aus bestimmten Staaten wie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Auch Rückwaren, also Produkte mit Ursprung in der EU oder in Drittstaaten, die in die EU zurückgeführt und entsprechend verzollt werden, fallen nicht unter die Regelung.
Mit Beginn des Regelbetriebs ab 2026 wird die oben angeführte bisherige 150-Euro-Grenze durch eine neue Bagatellschwelle ersetzt: Unternehmen, die pro Jahr weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren importieren, unterliegen künftig nicht mehr den CBAM-Pflichten. Laut EU-Kommission betrifft diese Ausnahme rund 90 Prozent der Importeure. Damit wird die Bürokratie deutlich reduziert, ohne die Wirkung des Instruments zu schwächen – denn rund 99 Prozent der betroffenen Emissionen bleiben weiterhin erfasst.
Unternehmen, die die Bagatellschwelle nicht überschreiten, sind verpflichtet, in ihrer Importzollanmeldung per Unterlagencodierung zu vermerken, dass sie unter dieser Schwelle liegen.