Business men in the office

Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Risikogeschäften


Unternehmerische Entscheidungen des GmbH-Geschäftsführers unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dabei dürfen nach den Grundsätzen der Business Judgement Rule auch Risiken eingegangen werden. Das OLG Brandenburg beleuchtet in seinem Urteil vom 09.04.2025 insbesondere die Haftung des Geschäftsführers bei existenzgefährdenden Risiken und den Zusammenhang zwischen Risikoumfang und Prognosesicherheit.

I. Einführung und Überblick

Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen unternehmerische Entscheidungen im Rahmen eines weiten Ermessens treffen, sofern diese auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruhen. Der BGH hat diesen Spielraum in seiner ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung (NJW 1997, 1926) entwickelt und damit die Grundlagen für die spätere Normierung der Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG gelegt. Pflichtgemäß handelt danach, wer sich ausreichend informiert, keinen Interessenkonflikt hat und zum Wohle der Gesellschaft entscheidet.

Auch GmbH-Geschäftsführer genießen diesen Handlungsspielraum, der das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken sowie mögliche Fehlbeurteilungen umfasst (vgl. BeckOK GmbHG, Ziemons/Jaeger/Pöschke, GmbHG § 43 Rn. 105).

II. Die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 09.04.2025 (Az.: 4 U 144/23)

1. Sachverhalt

In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall nahm der Kläger als Sachwalter einer GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“), über deren Vermögen das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden war, den Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG sowie aus unerlaubter Handlung wegen Untreue in Anspruch.

Die im kommunalen Umfeld tätige Gesellschaft versorgte Unternehmen und Privathaushalte über teilweise langfristige Versorgungsverträge zu festen Abgabepreisen mit Gas und Elektronenergie. An der Gesellschaft war als Alleingesellschafterin eine Stadt beteiligt. Der Beklagte war seit Anfang 2019 alleiniger Geschäftsführer. Im Jahr 2021 tätigte er ohne vorherige Abstimmung mit dem Aufsichtsrat Leerverkäufe im Umfang von ca. 8 Mio. EUR in der Erwartung sinkender Energiepreise. Wegen des weiteren Anstiegs der Strompreise musste die Gesellschaft jedoch Rückstellungen bilden, die ihr Eigenkapital erheblich überstiegen. Dies führte zu einer bilanziellen Überschuldung und zum Insolvenzantrag am 22.12.2021. Die Abrechnung der Leerverkäufe ergab einen Verlust von über 31 Mio. EUR.

Mit seiner als Partei kraft Amtes – Sachwalter – erhobenen Klage verlangte der Kläger aufgrund von mehreren Leerverkäufen vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3,5 Mio. EUR. Das Landgericht Potsdam gab der Klage mit Urteil vom 16.11.2023 statt und verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Seine Berufung vor dem OLG Brandenburg hatte jedoch keinen Erfolg.

2. § 43 Abs. 2 GmbHG – haftungsbegründende Pflichtverletzung wegen Risikogeschäften

Nach Ansicht des OLG Brandenburg haftet der Beklagte als Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.

Es haben bei den streitgegenständlichen Leerverkaufsgeschäften unternehmerische Entscheidungen vorgelegen, für die mit Blick auf die Business Judgement Rule ein weiter Beurteilungsspielraum gelte. Es bestehe – im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung – eine Ausstrahlungswirkung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG auf das GmbH-Recht; Unterschiede in den Sorgfaltspflichten zwischen AG-Vorstand und GmbH-Geschäftsführer bestünden nicht (BGH, Urt. v. 18.06.2013 – Az.: II ZR 86/11 – Rn. 27).

Da unternehmerische Geschäfte stets risikobehaftet seien, stelle nicht jedes risikobehaftete Geschäft eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten liege hier dennoch vor. Die im Juni 2021 getätigten Strom-Leerverkäufe stellten Spekulationsgeschäfte gegen die aktuelle Marktentwicklung dar. Sie überstiegen das Eigengeschäft mit Endverbrauchern um ein Vielfaches und seien mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen. Der potenzielle Gewinn habe in keinem angemessenen Verhältnis zum drohenden Verlust gestanden, dessen Eintritt wahrscheinlicher gewesen sei als ein Gewinn. Durch diese Geschäfte habe der Beklagte die Grenzen eines wirtschaftlich vertretbaren Risikos überschritten und damit die ihm als Geschäftsführer obliegende Sorgfaltspflicht verletzt.

Ein Gewinn aus den Leerverkäufen habe nur bei einem Strompreisrückgang in bestimmtem Umfang erzielt werden können, abhängig von der bereits verkauften Menge und dem vereinbarten Preis. Objektive Anhaltspunkte für eine solche Preisentwicklung haben dem Beklagten nicht vorgelegen. Zudem habe er mit jedem der drei Leerverkäufe ein Mehrfaches des mutmaßlichen Gesamtjahresenergiebedarfs der Gesellschaft verkauft, ohne über entsprechende Strommengen zu verfügen. Die innerhalb von drei Wochen getätigten Geschäfte im Gesamtvolumen von über 6 Mio. EUR seien daher als vollkommen ungesicherte Warentermingeschäfte zu bewerten – basierend auf einer hochspekulativen Wette auf sinkende Marktpreise in einer Phase stetig steigender Preise.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte die Hochrisikogeschäfte ohne fundierte Informationsbasis getroffen, da er keine Experten konsultiert und sich lediglich auf frühere Marktbeobachtungen gestützt habe. Vor allem habe der Beklagte im Juni 2021 weitere Strom-Leerverkäufe getätigt, obwohl sich seine Erwartungen aus den Geschäften im März 2021 schon nicht erfüllt hatten. Dadurch habe er das bereits bestehende unbegrenzte Verlustrisiko erheblich erhöht.

Seine Vorgehensweise verstoße zudem gegen das kommunalrechtliche Spekulationsverbot und sei mit dem Zweck der Gesellschaft nicht vereinbar. Als Versorgungsunternehmen habe die Gesellschaft Energie zu sicheren und zu preisstabilen Bedingungen bereitzustellen. Die Leerverkäufe haben jedoch keine überschüssigen Energiemengen betroffen und daher dem Unternehmenszweck widersprochen.

3. § 43 Abs. 2 GmbHG – Verschulden, Kausalität

Das Gericht bejaht auch ein Verschulden des Beklagten. Dessen Einwand, der exorbitante Strompreisanstieg in der zweiten Jahreshälfte und die Entwicklung im Juni 2021 seien nicht vorhersehbar gewesen, sei nicht geeignet, den Beklagten zu entlasten. Es genüge, dass der Schädiger die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges im Allgemeinen hätte voraussehen können. Darauf, ob die konkrete Preisentwicklung bei Abschluss der Leerverkäufe vorhersehbar war, komme es daher nicht an. Ausreichend sei, dass die Gefahr weiter steigender Preise als solche und überdies das Risiko, dass die Preise nicht so weit sinken würden, vorhersehbar gewesen seien.

Der kausal durch die Pflichtverletzung eingetretene Schaden bestehe in der geltend gemachten Höhe von 3,5 Mio. EUR und beruhe auf der Pflichtverletzung des Beklagten.

4. § 43 Abs. 2 GmbHG – kein Ausschluss der Haftung wegen Einverständnis der Gesellschafterin

Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte bei den Leerverkäufen nicht im Einverständnis mit der Alleingesellschafterin gehandelt. Ein solches Einverständnis lasse sich nicht aus einem Gespräch des Beklagten mit dem Bürgermeister der Stadt als Alleingesellschafterin während eines Spaziergangs herleiten.

Ein Entlastungsbeschluss mit Haftungsverzicht sei vom Beklagten ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Zudem hätte ein solcher Beschluss der Zustimmung der Gemeindevertretung bedurft, die nicht vorlag.

Auch der Einwand des Beklagten, der Bürgermeister der Stadt habe im November 2021 einen Aufhebungsvertrag unter Verzicht auf Ansprüche geschlossen, hat das Gericht nicht anerkannt. Ein solcher Verzichtsvertrag gehe über die Entlastung hinaus und hätte einen Gesellschafterbeschluss erfordert, der nicht vorlag.

5. § 43 Abs. 2 GmbHG – keine Haftungsbeschränkung aufgrund gefahrgeneigter Arbeit für Organmitglieder oder Verhalten des Aufsichtsrats

Auf eine Haftungsbeschränkung könne sich der Beklagte nicht berufen. So komme eine Anwendung der für betrieblich veranlasste Tätigkeiten von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze („gefahrgeneigte Arbeit“) nicht zum Tragen. Die dort entwickelten Grundsätze würden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht für Organe einer juristischen Person und damit auch nicht für den Geschäftsführer einer GmbH gelten.

Auch eine analoge Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung auf den (angestellten) Geschäftsführer scheide für den Bereich der organschaftlichen Verantwortung aus, weil der Geschäftsführer das unternehmerische Risiko eingegangen sei, das im Verhältnis des gewöhnlichen Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber Letzterer zu tragen habe.

Der Argumentation des Beklagten, der Aufsichtsrat habe ein Mitverschulden zu tragen und er selbst sei durch den Aufsichtsrat nicht hinreichend überwacht worden, ist das Gericht nicht gefolgt. Der Einwand, er sei nachlässig überwacht worden, sei dem Schädiger im Allgemeinen versagt.

6. Deliktische Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB

Das Gericht hat im Vorgehen des Beklagten auch eine Untreue im Sinne von § 266 StGB bejaht. Es liege Eventualvorsatz vor, da der Beklagte den Eintritt eines Vermögensnachteils bei der Gesellschaft billigend in Kauf genommen habe.

Der Beklagte habe seine Stellung als Geschäftsführer missbraucht, indem er im Juni 2021 drei Strom-Leerverkäufe getätigt habe, deren Volumen den erwarteten Gesamtjahresenergiebedarf der Gesellschaft um ein Vielfaches überstiegen habe. Es habe sich jeweils um Hochrisikogeschäfte gehandelt, bei denen die Verlustgefahr die Gewinnchance überwiege und das potenzielle Verlustausmaß unbegrenzt sei. Damit habe der Beklagte die Grenzen eines wirtschaftlich vertretbaren Risikos und der kaufmännischen Sorgfaltspflicht eindeutig überschritten. Der infolge der Verletzung des § 266 StGB als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB eingetretene und von dem Beklagten zu ersetzende Schaden bestehe im selben Umfang wie derjenige aus § 43 Abs. 2 GmbHG.

7. Keine Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Inanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers erforderlich

Ein Gesellschafterbeschluss zur Inanspruchnahme des früheren Geschäftsführers sei im eröffneten Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung entbehrlich. Zwar verlange § 46 Nr. 8 GmbHG grundsätzlich einen Beschluss der Gesellschafterversammlung für Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer. Im Insolvenzverfahren überwiegen jedoch die Interessen der Gesellschaftsgläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2013 – Az.: II ZR 86/11). Diese Grundsätze gelten auch bei der Eigenverwaltung (§ 270a, § 273 InsO).

Ergebnis und Praxishinweise

Mit der sehr ausführlich begründeten Entscheidung zeigt das OLG Brandenburg die Grenzen unternehmerischer Entscheidungen auf. Die Anwendung der Grundsätze der Business Judgement Rule auf Hochrisikogeschäfte verdeutlicht den Zusammenhang zwischen dem Umfang der Risiken und der vom Geschäftsleiter anzustellenden Prognose. Sind die Risiken sehr hoch bzw. existenzbedrohend, dann muss sich der Geschäftsleiter praktisch sicher sein, dass sie nicht eintreten. Die entsprechende Entscheidung muss auf einer sorgfältigen Ermittlung des Sachverhalts und einer dokumentierten Entscheidungsgrundlage beruhen.

An eine Haftungsbefreiung aufgrund der Zustimmung der Gesellschafter zu einer Geschäftsführungsmaßnahme sind hohe Anforderungen zu stellen. Hierzu reichen beiläufige Gespräche jedenfalls nicht aus. Die Frage der Notwendigkeit eines Beschlusses der GmbH-Gesellschafter bei der Insolvenz in Eigenverwaltung wird im Einklang mit der Linie der Rechtsprechung zugunsten der Gläubigerinteressen verneint.

Zu einem evtl. Auskunftsanspruch gegenüber dem in Anspruch genommenen Geschäftsleiter siehe auch OLG Brandenburg, Urteil vom 13.08.2025 – Az.: 7 U 134/23 (BeckRS 2025, 21777).

Kontaktperson: Dr. Christian Bosse