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Zwischen Fortschritt und Vorsicht:
das Online-Verfahren in der Ziviljustiz


Klageeinreichung, Verhandlung und Urteilszustellung könnten künftig vollständig digital ablaufen. Erprobt wird dies seit April 2026 an ausgewählten Amtsgerichten in einem neuen Online-Verfahren für Zahlungsklagen. Der Gesetzgeber will so den Zugang zur Justiz erleichtern und gerichtliche Verfahren auch bei kleineren Streitigkeiten attraktiver machen. Die Erprobungsphase soll zeigen, ob und in welcher Form sich das Verfahren dauerhaft etabliert.

Digitalisierung des Zivilverfahrens

    Mit Verkündung des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (BGBl. 2025 I Nr. 349 vom 22.12.2025) ist ein Vorhaben Realität geworden, das die Ziviljustiz in Deutschland strukturell verändern kann. Was im Jahr 2024 noch als Referentenentwurf diskutiert wurde, ist nun geltendes Recht – zumindest in Form eines zeitlich befristeten Erprobungsmodells. Seit dem 15.04.2026 wird das Online-Verfahren an ersten Amtsgerichten in der Praxis erprobt.

      Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, den Zugang zu Gerichten zu erleichtern, Verfahren effizienter zu gestalten und die Justiz stärker an eine digitalisierte Lebenswirklichkeit anzupassen.

        Warum der Gesetzgeber handelt

          Seit Jahren gehen insbesondere bei den Amtsgerichten die Eingangszahlen geringwertiger Zivilstreitigkeiten zurück. Viele Anspruchsinhaber scheuen den Gang zum Gericht, weil Kosten, Dauer und organisatorischer Aufwand in keinem Verhältnis zu ihrer eigentlichen Forderung stehen. Gleichzeitig haben sich außerhalb der staatlichen Justiz digitale Angebote etabliert, die Rechtsdurchsetzung niedrigschwellig versprechen – allerdings häufig nur gegen erhebliche Erfolgsabschläge.

            Der Gesetzgeber will diesem Trend entgegenwirken. Öffentliche Gerichtsverfahren und begründete Urteile sollen auch bei kleineren Streitigkeiten wieder attraktiv werden, um Rechtssicherheit, Transparenz und vollständige Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten.

              Das neue Online-Verfahren – was ändert sich konkret?

                Kern des Gesetzes ist die Einführung und Erprobung eines digitalen Erkenntnisverfahrens als neue Verfahrensart neben dem klassischen Zivilprozess. Erfasst werden Zahlungsklagen bis zur Zuständigkeitsgrenze der Amtsgerichte – seit dem 01.01.2026 also bis 10.000 EUR – vor den von den Ländern bestimmten Pilotgerichten.

                  Das Verfahren ist durchgängig digital angelegt:

                  • Einleitung des Verfahrens und Schriftsätze erfolgen elektronisch.
                  • Der Streitstoff wird über digitale Eingabesysteme strukturiert.
                  • Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung oder nach einer Videoverhandlung ergehen.
                  • Beweisaufnahmen sind elektronisch oder per Videokonferenz möglich.
                  • Urteile können digital zugestellt werden, statt verkündet zu werden.
                  • Die Gerichtsgebühren sind gegenüber dem herkömmlichen Verfahren reduziert.

                            Für Rechtsuchende bedeutet dies im Idealfall: weniger formale Hürden, weniger Medienbrüche und eine deutlich vereinfachte Kommunikation mit dem Gericht. Wichtig ist dabei, dass das Online-Verfahren keinen Zwang begründet: Es steht als Alternative zur Verfügung, der klassische Zivilprozess bleibt weiterhin verfügbar. Wurde die Klage jedoch im Online-Verfahren eingereicht, können die Parteien nicht mehr in das herkömmliche Verfahren wechseln.

                              Stand der Umsetzung

                                Die Erprobung hat am 15.04.2026 an acht Amtsgerichten begonnen, darunter Mannheim, Nürnberg, Hamburg-Mitte, Frankfurt am Main und Leipzig. Inzwischen nehmen 18 Amtsgerichte in zehn Bundesländern teil, einige davon ausschließlich für Fluggastrechte. Bürgerinnen und Bürger erstellen ihre Klage über service.justiz.de und reichen sie über „Mein Justizpostfach“ ein. Die Anwaltschaft nutzt derzeit eine Basislösung: Das System erzeugt eine Klageschrift im PDF-Format, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht wird. Ein eigenes Eingabesystem für die Anwaltschaft und die Einreichung strukturierter XJustiz-Datensätze sind angekündigt.

                                  Zentrale Kommunikationsplattform

                                    Flankiert wird das Online-Verfahren durch den Aufbau einer bundeseinheitlichen digitalen Justizplattform. Über sie soll nicht nur das Verfahren eingeleitet werden, sondern auch die Kommunikation zwischen Gericht und Parteien soll darüber abgewickelt werden können. Dokumente sollen dort bereitgestellt, gemeinsam bearbeitet und strukturiert ausgewertet werden können. Die Plattform befindet sich derzeit noch in der Entwicklung.

                                      Damit geht der Gesetzgeber einen Schritt über die bloße Digitalisierung bestehender Abläufe hinaus: Kommunikation und Verfahrenssteuerung werden von Grund auf digital gedacht.

                                        Fortschritt – aber mit angezogener Handbremse

                                          Das Gesetz enthält viele richtige Ansätze, bleibt in seiner Reichweite jedoch bewusst vorsichtig. Der Anwendungsbereich ist auf Zahlungsklagen vor ausgewählten Amtsgerichten beschränkt. Andere Streitgegenstände sind bislang ausgenommen, obwohl digitale Verfahren grundsätzlich auch dort Zugangshürden senken könnten.

                                            Auch der digitale Zugang selbst ist vergleichsweise hochschwellig ausgestaltet. Für nicht anwaltlich vertretene Parteien setzt das Gesetz auf staatliche Identifikationslösungen (etwa „Mein Justizpostfach“, das eine mit dem Online-Ausweis eingerichtete BundID voraussetzt), die in der Praxis komplexer sind als viele kommerzielle Online-Angebote. Ob dies die gewünschte Attraktivität gegenüber privaten Legal-Tech-Anbietern entfalten kann, wird sich erst zeigen müssen.

                                              Hinzu kommt der lange Zeithorizont: Die Erprobung ist auf zehn Jahre angelegt, mit Evaluationszeitpunkten nach vier und acht Jahren. Ein flächendeckend ausgereiftes Online-Verfahren ist daher frühestens in der nächsten Dekade zu erwarten.

                                                Einordnung und Ausblick

                                                  Die Verkündung des Gesetzes und der Start der Erprobung markieren einen wichtigen Schritt hin zu einer moderneren Ziviljustiz. Der Gesetzgeber erkennt ausdrücklich an, dass Rechtsdurchsetzung im digitalen Zeitalter neu gedacht werden muss. Ob das Online-Verfahren tatsächlich zu einer spürbaren Entlastung der Gerichte und zu einem erleichterten Zugang für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen führt, wird jedoch maßgeblich von der praktischen Umsetzung abhängen – insbesondere von Nutzerfreundlichkeit, technischer Stabilität und personeller Ausstattung der Justiz.

                                                    Das Erprobungsgesetz ist damit ein guter Anfang, aber noch kein Durchbruch. Entscheidend wird sein, ob der Mut besteht, erfolgreiche Ansätze zügig auszuweiten und weiterzuentwickeln. Denn eines ist klar: Der Wettbewerb um effiziente Rechtsdurchsetzung findet längst statt – und er ist digital.

                                                    Fazit

                                                    Mit dem im Dezember 2025 verkündeten Gesetz und dem Start der Erprobung im April 2026 setzt der Gesetzgeber ein wichtiges Signal für die digitale Weiterentwicklung der Zivilgerichtsbarkeit. Das Online-Verfahren kann dazu beitragen, Zugangshürden zu senken und staatliche Gerichtsverfahren gerade bei kleineren Streitigkeiten wieder attraktiver zu machen. Zugleich zeigt die Ausgestaltung des Gesetzes, dass der Reformwille von Vorsicht geprägt ist: Ein begrenzter Anwendungsbereich, vergleichsweise hohe Zugangshürden und ein langer Erprobungszeitraum relativieren den unmittelbaren Reformeffekt.

                                                    Ob das Online-Verfahren sein Ziel erreichen wird, wird weniger von der gesetzlichen Konzeption als von der praktischen Umsetzung abhängen. Nutzerfreundlichkeit, technische Stabilität und ausreichende personelle Ausstattung der Gerichte werden entscheidend dafür sein, ob sich das Verfahren gegenüber bestehenden digitalen Alternativen behaupten kann. Das Gesetz ist damit ein tragfähiger Ausgangspunkt – der eigentliche Erfolg wird sich jedoch erst in der Anwendung zeigen.

                                                    Kontaktpersonen: Alexander Schmiegel, LL.M., Erik Zempel, Dipl.-Jur.