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Aufsichtsrat
Altersgrenzen Aufsichtsrat und Vorstand
Die Empfehlung, dass für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder eine Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden solle, soll in eine Anregung umgewandelt werden. Die empfohlene Festlegung einer Altersgrenze, so die Regierungskommission zumindest mit Blick auf Vorstandsmitglieder, sei international nicht mehr üblich. Mit Blick auf Aufsichtsräte sei die Festlegung einer Altersgrenze nur eine von mehreren Möglichkeiten, eine angemessene Zusammensetzung und das regelmäßige „Renewal“ zu fördern.
- Grundsätzlich dürften Altersgrenzen durchaus dazu angetan sein, Erneuerungs- und Nachfolgeprozesse rechtzeitig anzustoßen und ernsthaft zu betreiben. Außerdem geht der DCGK in seiner aktuellen Fassung nicht so weit, ein bestimmtes Alter als Grenze vorzusehen, und lässt dem Aufsichtsrat insofern hinreichende Flexibilität. Soweit Altersgrenzen aber, wie von der Regierungskommission vorgetragen, international nicht mehr üblich seien, mag in der Umwandlung von einer Empfehlung in eine Anregung eine Anpassung an internationale Standards zu erblicken sein. Als Anregung bleibt das Thema immerhin „auf der Tagesordnung“; zwingend notwendig war die „Herabstufung“ gewiss nicht.
Nachhaltigkeitsexpertise im Aufsichtsrat
Die Empfehlung, dass das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats auch Expertise zu den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen umfassen solle, soll entfallen. Aus dem Zusammenspiel verschiedener Empfehlungen des DCGK und europarechtlichen Vorgaben (insb. CSRD) ergebe sich bereits, so die Regierungskommission, dass das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats die für das Unternehmen relevanten Nachhaltigkeitsfragen abdecken solle. „Einer gesonderten Hervorhebung (...) bedarf es daher nicht.“
- Diese Streichung erscheint sinnvoll. Das Thema Nachhaltigkeit ist schon jetzt tief im DCGK, aber auch in angrenzenden Rechtsakten, verankert. Andere wichtige – und zuletzt immer wichtiger gewordene – Aspekte wie zum Beispiel Geopolitik, künstliche Intelligenz, Krisenmanagement und Strategiefähigkeit werden, wie die Regierungskommission zurecht anmerkt, im DCGK nicht genannt. Die Hervorhebung der Nachhaltigkeitskompetenz insinuiert eine Hierarchie der vorgenannten (und ggf. weiterer) Kompetenzbereiche und innerhalb dieser Hierarchie eine Priorität der Nachhaltigkeit. Die Streichung der Nachhaltigkeitskompetenz rückt diese „Unwucht“ zurecht und eröffnet damit den Blick für ein dynamisches und flexibles Verständnis des erforderlichen Kompetenzprofils.
Sitzungen des Aufsichtsrats
Die Empfehlung, über die Anzahl der Präsenz-, Video- oder Telefonsitzungen zu berichten, soll ersatzlos gestrichen werden. Das angemessene Format seiner Sitzungen zu bestimmen solle, so die Regierungskommission, der Selbstorganisation des Aufsichtsrats überlassen bleiben. Virtuelle Formate dürften nicht per se als qualitativ minderwertig erachtet werden.
- Auch dieser Vorschlag überzeugt. Die ursprüngliche Empfehlung beruhte auf der Annahme, dass Video-, Telefon- oder hybride Sitzungen qualitativ geringerwertig bzw. weniger effektiv seien als in persona abgehaltene Sitzungen. Tatsächlich mögen Präsenzsitzungen eher besondere Dynamiken entfalten und Einigungsdruck erzeugen als Video-, Telefon- oder hybride Sitzungen. Umgekehrt ermöglichen es Video-, Telefon- oder hybride Sitzungen unter Umständen, dass Sitzungen insgesamt häufiger stattfinden und dadurch ein regelmäßigerer Austausch stattfindet; außerdem ist damit sowohl für das Unternehmen als auch die Aufsichtsratsmitglieder ein geringerer Aufwand verbunden. Insofern erscheint es sinnvoll, das Format seiner Sitzungen der Selbstorganisation des Aufsichtsrats zu überlassen.
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
Die Empfehlung, die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zu machen, soll entfallen. Die Veröffentlichung der Geschäftsordnung sei, so die Regierungskommission, eine formale Veröffentlichungspflicht, die keinen eigenständigen Beitrag zur Qualität der Unternehmensführung leiste.
- Diese Streichung ist kritisch zu sehen. Zwar entfällt hierdurch „nur“ eine Veröffentlichungspflicht, jedoch handelt es sich bei der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats neben der des Vorstands und dem Gesellschaftsvertrag um eines der grundlegenden Governance-Dokumente des Unternehmens, das insbesondere bei einem börsennotierten Unternehmen dem Aktionariat zugänglich sein sollte. Hier stehen Ersparnis (Verzicht auf Veröffentlichung) und Preis (Reduktion der Transparenz) in einem ungünstigen Verhältnis.
Aufsichtsratsausschüsse
Die Empfehlung, wonach der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden soll, soll ersatzlos gestrichen werden. Bei Gesellschaften mit größeren Aufsichtsräten stellt die Bildung fachlich qualifizierter Ausschüsse, so die Regierungskommission, seit Langem eine etablierte und unbestrittene Praxis dar. Außerdem sei die Empfehlung häufig dahingehend missverstanden worden, dass auch Gesellschaften mit einem Dreier-Aufsichtsrat sich veranlasst sahen, in der Entsprechenserklärung eine Abweichung zu erklären und zu begründen, obwohl eine Ausschussbildung bei dieser Größe schon aus strukturellen Gründen nicht sinnvoll sei.
- Die Streichung erscheint überzeugend. Aufsichtsratsarbeit in geeigneter Form und geeignetem Umfang in Ausschüsse zu verlagern, ist nicht nur eine naheliegende, sondern auch eine lange erprobte Maßnahme der Selbstorganisation des Aufsichtsrats. Wo es sich anbietet und empfiehlt, wird der Aufsichtsrat entsprechend verfahren, wo nicht eben nicht. Einer Steuerung durch den DCGK bedarf es nicht.