diverse executives table sitting with blured businessbackground and natural sunlight

Das „Mittelding“
Erste Gedanken zur vorgeschlagenen Überarbeitung des Deutschen Corporate Governance Kodex

Related topics

Überblick

  • Der DCGK soll nach jüngsten Veröffentlichungen der Regierungskommission kompakter, verständlicher und insgesamt schlanker werden.
  • Ziel der Überarbeitung ist es, stärker auf grundlegende Prinzipien zu setzen, ohne neue materielle Anforderungen zu schaffen oder Vorgaben weiter zu vertiefen.
  • Viele Vereinfachungen erscheinen sachgerecht und lassen mehr Eigenverantwortung zu; einzelne Streichungen gehen jedoch zulasten der Transparenz.

Kein großer Wurf, eher eine Überarbeitung des Bestands – die Rede ist nicht von den im Juli 2026 vorgestellten Reformplänen der Bundesregierung, sondern von den jüngst veröffentlichten geplanten Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Am 5. August 2026 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex einen Vorschlag für eine Überarbeitung des DCGK zur öffentlichen Konsultation gestellt. Ziel der Überarbeitung ist es ausweislich der Pressemitteilung der Regierungskommission, „den Kodex als kompaktes und verständliches Referenzdokument für gute Unternehmensführung weiterzuentwickeln. Der bewährte Kodex bildet dabei die Grundlage für eine noch klarere und stärker an Prinzipien orientierte Struktur. Dabei beschränkt sich die Kodexüberarbeitung auf Streichungen und Vereinfachungen – ohne neue oder zusätzliche materielle Anforderungen.“ Dies – d.h. der Verzicht auf neue oder zusätzliche inhaltliche Vorgaben – sei der zentrale Unterschied zu vergangenen Änderungsvorhaben. Laut Clara Streit, der Vorsitzenden der Regierungskommission, hält, wer den DCGK in seiner aktuellen Fassung erfüllt, auch den DCGK in seiner künftigen, geänderten Fassung ein. „Es entsteht kein zusätzlicher Aufwand, ganz im Gegenteil: Die Anwendung wird einfacher.“

Überblick über die beabsichtigten Änderungen

Laut der Pressemitteilung der Regierungskommission umfasst die vorgeschlagene Überarbeitung im Einzelnen 13 Streichungen, fünf Vereinfachungen und die Umwandlung von zwei Empfehlungen in Anregungen. Das Handelsblatt fasst die zentralen Änderungen in einem Artikel vom 5. August 2026 wie folgt zusammen: „Weniger Transparenz, Altersgrenze aufgehoben, Nachhaltigkeitsexpertise gestrichen, Vergütungsregeln gestrafft.

Grund genug, sich einige der vorgeschlagenen Änderungen einmal näher anzuschauen.

Hauptversammlung

Außerordentliche Hauptversammlung im Übernahmekontext

Die Anregung, im Falle eines Übernahmeangebots eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, um über das Übernahmeangebot zu beraten und ggf. über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zu beschließen, soll ersatzlos gestrichen werden. Zur Begründung führt die Regierungskommission an, dass die Anregung dahin missverstanden worden sei, dass sie auch für eine Bietergesellschaft gelte, wohingegen sie lediglich an Zielgesellschaften gerichtet sein solle. Darüber hinaus laufe die Anregung nach Ansicht der Regierungskommission in der Praxis häufig ohnehin ins Leere: Einerseits müssten nämlich Vorstand und Aufsichtsrat bereits kurz nach Veröffentlichung des Übernahmeangebots wesentliche Entscheidungen treffen, sodass eine außerordentliche Hauptversammlung häufig zu spät käme. Andererseits fehle es vielfach auch an Satzungsregelungen zu möglichen Abwehrmaßnahmen, sodass eine Hauptversammlung auch keine erfolgreichen Abwehrmaßnahmen beschließen könne.

  • Die Streichung der Anregung kann, soweit sie darauf gestützt wird, dass sie häufig missverstanden worden sei, nicht überzeugen. Dieses Problem hätte sich durch eine knappe Klarstellung beheben lassen. Auch im Übrigen ist die Streichung fragwürdig: Ein Übernahmeangebot ist eine wichtige Zäsur im Lebenszyklus einer (Ziel-) Gesellschaft. Es ist wünschenswert, dass Aktionären in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eingeräumt wird, die Vorgehensweise des Bieters, die angebotene Gegenleistung, die strategischen Ziele des Bieters und weitere Aspekte des Übernahmeangebots im Rahmen einer Hauptversammlung zu erörtern und – soweit es satzungsmäßig vorgesehen und zeitlich möglich ist – auch Abwehrmaßnahmen zu beschließen.

Aufsichtsrat

Altersgrenzen Aufsichtsrat und Vorstand

 

Die Empfehlung, dass für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder eine Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden solle, soll in eine Anregung umgewandelt werden. Die empfohlene Festlegung einer Altersgrenze, so die Regierungskommission zumindest mit Blick auf Vorstandsmitglieder, sei international nicht mehr üblich. Mit Blick auf Aufsichtsräte sei die Festlegung einer Altersgrenze nur eine von mehreren Möglichkeiten, eine angemessene Zusammensetzung und das regelmäßige „Renewal“ zu fördern.

  • Grundsätzlich dürften Altersgrenzen durchaus dazu angetan sein, Erneuerungs- und Nachfolgeprozesse rechtzeitig anzustoßen und ernsthaft zu betreiben. Außerdem geht der DCGK in seiner aktuellen Fassung nicht so weit, ein bestimmtes Alter als Grenze vorzusehen, und lässt dem Aufsichtsrat insofern hinreichende Flexibilität. Soweit Altersgrenzen aber, wie von der Regierungskommission vorgetragen, international nicht mehr üblich seien, mag in der Umwandlung von einer Empfehlung in eine Anregung eine Anpassung an internationale Standards zu erblicken sein. Als Anregung bleibt das Thema immerhin „auf der Tagesordnung“; zwingend notwendig war die „Herabstufung“ gewiss nicht.

 

Nachhaltigkeitsexpertise im Aufsichtsrat

 

Die Empfehlung, dass das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats auch Expertise zu den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen umfassen solle, soll entfallen. Aus dem Zusammenspiel verschiedener Empfehlungen des DCGK und europarechtlichen Vorgaben (insb. CSRD) ergebe sich bereits, so die Regierungskommission, dass das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats die für das Unternehmen relevanten Nachhaltigkeitsfragen abdecken solle. „Einer gesonderten Hervorhebung (...) bedarf es daher nicht.“

  • Diese Streichung erscheint sinnvoll. Das Thema Nachhaltigkeit ist schon jetzt tief im DCGK, aber auch in angrenzenden Rechtsakten, verankert. Andere wichtige – und zuletzt immer wichtiger gewordene – Aspekte wie zum Beispiel Geopolitik, künstliche Intelligenz, Krisenmanagement und Strategiefähigkeit werden, wie die Regierungskommission zurecht anmerkt, im DCGK nicht genannt. Die Hervorhebung der Nachhaltigkeitskompetenz insinuiert eine Hierarchie der vorgenannten (und ggf. weiterer) Kompetenzbereiche und innerhalb dieser Hierarchie eine Priorität der Nachhaltigkeit. Die Streichung der Nachhaltigkeitskompetenz rückt diese „Unwucht“ zurecht und eröffnet damit den Blick für ein dynamisches und flexibles Verständnis des erforderlichen Kompetenzprofils.

 

Sitzungen des Aufsichtsrats

 

Die Empfehlung, über die Anzahl der Präsenz-, Video- oder Telefonsitzungen zu berichten, soll ersatzlos gestrichen werden. Das angemessene Format seiner Sitzungen zu bestimmen solle, so die Regierungskommission, der Selbstorganisation des Aufsichtsrats überlassen bleiben. Virtuelle Formate dürften nicht per se als qualitativ minderwertig erachtet werden.

  • Auch dieser Vorschlag überzeugt. Die ursprüngliche Empfehlung beruhte auf der Annahme, dass Video-, Telefon- oder hybride Sitzungen qualitativ geringerwertig bzw. weniger effektiv seien als in persona abgehaltene Sitzungen. Tatsächlich mögen Präsenzsitzungen eher besondere Dynamiken entfalten und Einigungsdruck erzeugen als Video-, Telefon- oder hybride Sitzungen. Umgekehrt ermöglichen es Video-, Telefon- oder hybride Sitzungen unter Umständen, dass Sitzungen insgesamt häufiger stattfinden und dadurch ein regelmäßigerer Austausch stattfindet; außerdem ist damit sowohl für das Unternehmen als auch die Aufsichtsratsmitglieder ein geringerer Aufwand verbunden. Insofern erscheint es sinnvoll, das Format seiner Sitzungen der Selbstorganisation des Aufsichtsrats zu überlassen.

 

Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

 

Die Empfehlung, die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zu machen, soll entfallen. Die Veröffentlichung der Geschäftsordnung sei, so die Regierungskommission, eine formale Veröffentlichungspflicht, die keinen eigenständigen Beitrag zur Qualität der Unternehmensführung leiste.

  • Diese Streichung ist kritisch zu sehen. Zwar entfällt hierdurch „nur“ eine Veröffentlichungspflicht, jedoch handelt es sich bei der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats neben der des Vorstands und dem Gesellschaftsvertrag um eines der grundlegenden Governance-Dokumente des Unternehmens, das insbesondere bei einem börsennotierten Unternehmen dem Aktionariat zugänglich sein sollte. Hier stehen Ersparnis (Verzicht auf Veröffentlichung) und Preis (Reduktion der Transparenz) in einem ungünstigen Verhältnis.

 

Aufsichtsratsausschüsse

 

Die Empfehlung, wonach der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden soll, soll ersatzlos gestrichen werden. Bei Gesellschaften mit größeren Aufsichtsräten stellt die Bildung fachlich qualifizierter Ausschüsse, so die Regierungskommission, seit Langem eine etablierte und unbestrittene Praxis dar. Außerdem sei die Empfehlung häufig dahingehend missverstanden worden, dass auch Gesellschaften mit einem Dreier-Aufsichtsrat sich veranlasst sahen, in der Entsprechenserklärung eine Abweichung zu erklären und zu begründen, obwohl eine Ausschussbildung bei dieser Größe schon aus strukturellen Gründen nicht sinnvoll sei.

  • Die Streichung erscheint überzeugend. Aufsichtsratsarbeit in geeigneter Form und geeignetem Umfang in Ausschüsse zu verlagern, ist nicht nur eine naheliegende, sondern auch eine lange erprobte Maßnahme der Selbstorganisation des Aufsichtsrats. Wo es sich anbietet und empfiehlt, wird der Aufsichtsrat entsprechend verfahren, wo nicht eben nicht. Einer Steuerung durch den DCGK bedarf es nicht.

Vergütung

Unabhängigkeit externer Vergütungsberater

Die Empfehlung, wonach der Aufsichtsrat bei Hinzuziehung eines externen Vergütungsberaters auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand und Unternehmen achten soll, soll ersatzlos gestrichen werden. Da es die Aufgabe des Aufsichtsrats sei, eine angemessene Vergütung des Vorstands festzulegen, werde er sich hierzu, so die Regierungskommission, keiner interessenkonfliktbehafteten Beratung bedienen.

  • Die Streichung ist ambivalent zu beurteilen. Einerseits gehört die pflichtgemäße Ausübung seines Amtes zu den natürlichen und originären Aufgaben jedes Aufsichtsratsmitglieds und des Aufsichtsrats insgesamt. Hieraus ergibt sich inhärent, dass der Aufsichtsrat bei der Mandatierung externer Berater auf deren Eignung – nicht nur, aber auch unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit – zu achten hat. Andererseits ist gerade der Bereich Vergütung besonders sensibel und interessenkonfliktgeneigt, weshalb institutionelle Investoren und einflussreiche Stimmrechtsberater der Unabhängigkeit externer Vergütungsberater einen besonderen Stellenwert zumessen. Hieran gemessen darf man bezweifeln, dass die Streichung das richtige Signal setzt.

Festlegung der Leistungskriterien

Die vergütungsrelevanten Leistungskriterien sollen zukünftig noch im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres festgelegt werden können (bisher vor Beginn des Geschäftsjahres). Da variable Vergütungsziele häufig auf Planungsgrundlagen aufbauen, die erst zu Beginn des neuen Geschäftsjahres endgültig feststehen, wäre, so die Regierungskommission, eine ausnahmslose Vorabfestlegung noch vor Jahresbeginn in vielen Fällen entweder nicht möglich oder würde zu einer Festlegung auf unvollständiger oder vorläufiger Tatsachengrundlage führen.

  • Diese Änderung erscheint sachgerecht, da sie der Realität des Planungsprozesses im Unternehmen Rechnung trägt. Die Einbuße an Steuerungswirkung durch Verstreichen der ersten Monate des Jahres scheint hieran gemessen hinnehmbar.

Variable Vergütungsbestandteile

Zukünftig soll ein „substanzieller Anteil“ der dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge von ihm in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Bisher gilt dies für einen „überwiegenden Anteil“, der zudem „unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung“ gewährt werden soll. Durch diese Änderung solle, so die Regierungskommission, das Unternehmen von den Prognoseunwägbarkeiten hinsichtlich der (erwarteten) Steuerbelastung der Vorstandsmitglieder entlastet werden; der DCGK solle deshalb nurmehr „einen wesentlichen, aber keinen starr zu bestimmenden Überhang an aktienbezogenen Komponenten“ verlangen. 

  • Auch diese Änderung erscheint grundsätzlich sinnvoll. Das Unternehmen wird davon entlastet, die zukünftige steuerliche Belastung der einzelnen Vorstandsmitglieder zu prognostizieren. Zugleich wird mit dem Erfordernis eines „substanziellen“ Anteils aktienbasierter Vergütung unverändert eine Angleichung der Interessen von Aktionären und Vorstandsmitgliedern bezweckt. Die hierdurch neu gewonnene Flexibilität geht jedoch zulasten einer klar interpretierbaren Schwelle („überwiegend“, quantitativ > 50 %), der offenere Begriff des „substanziellen Anteils“ eröffnet zusätzlichen Auslegungsspielraum. Im Zuge dessen dürften flankierende Share-Ownership Guidelines und Haltefristen künftig noch stärker an Bedeutung gewinnen.

Anrechnung von Vergütung aus anderen Mandaten

Die Empfehlungen, wonach eine Vergütung, die Vorstandsmitglieder für konzerninterne Aufsichtsratsmandate erhalten, anzurechnen sei und wonach der Aufsichtsrat über die Anrechnung einer Vergütung der Vorstandsmitglieder für konzernfremde Aufsichtsratsmandate entscheidet, sollen entfallen. Beides sei, so die Regierungskommission, ohnehin üblich, sodass die Empfehlungen ins Leere liefen.

  • Diese Streichung erscheint nicht unbedingt sachgerecht. Der Umgang mit der Vergütung aus konzerninternen und -externen Aufsichtsratsmandaten ist ein wichtiger Gradmesser guter Unternehmensführung. Dass die Anrechnung bei konzerninternen Mandaten und die Entscheidung des Aufsichtsrats über eine Anrechnung bei konzernexternen Mandaten gegenwärtig gelebte Praxis ist, bedeutet weder, dass der DCGK hier keine Steuerungswirkung entfaltet (womöglich ganz im Gegenteil), noch dass dieses Vorgehen auch in Zukunft gelebte Praxis sein wird. Insofern wäre nichts dagegen einzuwenden gewesen, die Empfehlungen beizubehalten, nicht zuletzt um der besonderen Sensibilität des Vergütungsbereichs Rechnung zu tragen.

Insgesamt enthält die vorgeschlagene Überarbeitung des DCGK im Bereich der Vergütung punktuelle Vereinfachungen, von denen einige ambivalent zu beurteilen sind. Zugleich lässt die Überarbeitung die Gelegenheit verstreichen, einige im Kern in der Aktionärsrichtlinie und im sog. ARUG II angelegte Auslegungsfragen aus der vergütungsbezogenen Berichterstattung rund um die Begriffe „gewährt“, „geschuldet“, „erdient“ bzw. „zugeteilt“ zu klären. Hier hätte die Regierungskommission die Gelegenheit nutzen können, Unternehmen die praktische Anwendung des DCGK zu erleichtern und damit die Vergleichbarkeit der Vergütungsberichte zu fördern.

„Mittelding“ – Zusammenfassung und Fazit

Der am 5. August 2026 von der Regierungskommission veröffentlichte Vorschlag für eine Überarbeitung des DCGK enthält Licht und Schatten. Eine Reihe von Streichungen, Kürzungen und Straffungen erscheint sinnvoll und nachvollziehbar, entspricht sie doch dem Bedürfnis nach einem einfacheren und besser verständlichen Regelwerk. Die Stoßrichtung der geplanten Überarbeitung, statt jede Einzelheit im Detail zu reglementieren, nur gröbere Leitlinien vorzugeben, gelingt an vielen Stellen. Einige Änderungen hingegen überzeugen weniger, da die erzielten Vorteile durch mögliche oder zu erwartende Nachteile nicht unbedingt aufgewogen werden. Die Zusammenfassung des Handelsblatts – „Weniger Transparenz, Altersgrenze aufgehoben, Nachhaltigkeitsexpertise gestrichen, Vergütungsregeln gestrafft“ – erscheint allerdings etwas überspitzt. Das Handelsblatt resümierte, die geplante Überarbeitung sei ein „Mittelding“. Sie biete „mehr als Praxisimpulse, aber weniger als eine Kodexreform“. Das trifft es dann doch recht gut.

Über diesen Artikel

Authors

Related Topics

Der digitale „Omnibus“ soll Daten nutzbar machen – und nimmt die DSGVO an Bord

Die EU-Kommission plant mit ihrem Entwurf für den „digitalen Omnibus“, das seit Längerem bestehende Spannungsverhältnis innerhalb der Regulierung der Datenwirtschaft aufzulösen. Dabei sollen bestehende Datengesetze konsolidiert und gleichzeitig eine KI-freundlichere Gesetzeslandschaft geschaffen werden. Im Fokus steht dabei die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wird es hier eine tiefgreifende Reform und damit auch eine gewisse Abkehr vom bisher hohen Schutzniveau geben?

Künstliche Intelligenz revolutioniert auch die Aufsichtsratsarbeit

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) hat mit ihrem aktuellen Praxis-Impuls zum Thema „Künstliche Intelligenz im Aufsichtsrat" einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Governance-Praxis in deutschen Unternehmen geleistet. Lesen Sie hier unsere Einordnung, auf welche zentralen Fragen er eingeht und wie er die Rolle des Aufsichtsrats als Kontrollorgan und Sparringspartner des Vorstands im Umgang mit KI präzisiert.

AI-Agenten in der Rechtsabteilung

Die Einführung autonomer AI-Agenten markiert die nächste Stufe der digitalen Transformation von Rechtsabteilungen.