EY helps clients create long-term value for all stakeholders. Enabled by data and technology, our services and solutions provide trust through assurance and help clients transform, grow and operate.
At EY, our purpose is building a better working world. The insights and services we provide help to create long-term value for clients, people and society, and to build trust in the capital markets.
Unser Corporate Team unterstützt Unternehmen pragmatisch und mit Weitblick in allen gesellschaftsrechtlichen Fragen. Wir bieten eine Beratung, die sowohl lokale als auch globale Besonderheiten und darüber hinaus auch die steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen im Blick hat.
Das Gesellschaftsrecht und das Kapitalmarktrecht bilden einen Schwerpunkt der Beratung durch EY Law. Neben börsennotierten Aktiengesellschaften und mittelständischen Unternehmen begleiten wir familiengeführte Personen- und Kapitalgesellschaften in nationalen und vor allem auch in grenzüberschreitenden, internationalen gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Themen. Die Durchführung komplexer Reorganisationen und Umstrukturierungen zählt ebenso zu unseren Beratungsfeldern wie die Vorbereitung und Durchführung von Haupt- und Gesellschafterversammlungen oder die Begutachtung komplexer gesellschaftsrechtlicher Themen.
Beratungsschwerpunkte:
Rechtsformwahl und Gründung von Gesellschaften jeder Rechtsform
Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Satzungen, Geschäftsordnungen, Konsortial- und Konzernverträgen sowie Unternehmensverträgen im Sinne von § 291 AktG
Reorganisation und Umstrukturierung von Unternehmen und Unternehmensgruppen, insbesondere Verschmelzungen, Spaltungen, Rechtsformwechsel, einschließlich SE-Umwandlungen und grenzüberschreitender Umwandlungen
Konzeption von Akquisitionsstrukturen für Investoren
laufende konzern- und gesellschaftsrechtliche Beratung von Gesellschaften aller Rechtsformen, Gesellschaftern, Organen und Organmitgliedern
Beratung bei der Gründung von Joint Ventures
rechtliche Beratung bei Kapitalmaßnahmen aller Art, einschließlich der Ausgabe von Schuldverschreibungen und Aktien
Gesellschafterstreitigkeiten und Prozessführung
rechtliche Vorbereitung und Begleitung von Gesellschafterversammlungen und Hauptversammlungen börsennotierter Aktiengesellschaften
Beratung und Vertretung in den Bereichen der Haftung und Vergütung von Geschäftsführern, Aufsichtsräten, Vorständen und Führungskräften
Vertretung von Emittenten bei Anfechtungsklagen
rechtliche Begleitung von Börsengängen und Delistings, Squeeze-outs
Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 besteht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts („GbR“) die Möglichkeit, sich in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.
Seit 1. März 2023 gelten die neuen Regelungen des UmRUG zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel. Alle Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge befinden sich nunmehr zusammengefasst im neu eingefügten Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes mit den §§ 305 ff. UmwG („Grenzüberschreitende Umwandlung“).
Bereits im Mai 2022 trat das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I (SDG I) in Kraft. Zweck dieses Gesetzes ist u. a. die Möglichkeit der Ermittlung von Vermögen und dessen Sicherstellung bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse im Rahmen der vom Rat der Europäischen Union erlassenen wirtschaftlichen Sanktionen (EU-Sanktionen) durch die zuständigen Behörden.
Im Oktober hat das Bundeskabinett einen Entwurf für das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SDG II) beschlossen.
Beim Asset Deal mit einer GmbH & Co. KG über ihr gesamtes Vermögen war nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der analogen Anwendbarkeit von § 179a AktG auszugehen. Somit war für die Praxis davon auszugehen, dass der Kaufvertrag zur Wirksamkeit eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses der Gesellschafterversammlung bedurfte. Dabei war nicht abschließend geklärt, ob dieser Zustimmungsbeschluss wie auch der Kaufvertrag der notariellen Beurkundung
Bundesgerichtshof entscheidet, dass Erstattungsansprüche der Gesellschaft aus § 64 GmbHG von der D&O-Versicherung gedeckt sind – Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2020, Az. IV ZR 217/19
Grenzüberschreitender Formwechsel einer ausländischen Personengesellschaft in eine deutsche Kommanditgesellschaft (sog. Hereinformwechsel) – „wilder Formwechsel“ oder entsprechende Anwendung der Verfahrensvorschriften des Umwandlungsgesetzes?
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