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Haftung von Suchmaschinenbetreibern für rechtswidrige KI-generierte Übersichten

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Unmittelbare Verantwortlichkeit für KI-generierte Inhalte

Überblick

  • Das Landgericht München I hat in einem Urteil entscheiden, dass Suchmaschinenbetreiber unter Einsatz von KI-Systemen für rechtswidrige Inhalte haften müssen. Zwei Verlagshäuser klagten gegen einen Suchmaschinenbetreiber und machten Unterlassungsansprüche geltend. Grund war eine KI-generierte Übersicht, die vor sämtlichen Suchergebnissen angezeigt wurde. Die Übersicht stellte die Unternehmen mit angeblichen Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung. Das Landgericht hatte entschieden, dass es sich bei KI-generieten Ergebnissen einer Suchmaschine um eigene Inhalte handele, die dem Betreiber zuzurechnen seien. Wenn die Inhalte, wie in diesem Fall, nicht wahr sind, hafte der Suchmaschinenbetreiber als Störer nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB.

M it dem Urteil des Landgerichts ist es einem Suchmaschinenbetreiber mittels einstweiliger Verfügung untersagt, in eine Übersicht von KI-generierten Inhalten unzutreffende Behauptungen über Dritte zu tätigen und zu verbreiten (LG München I Urteil vom 28.05.2026 – 26 O 869/26, GRUR-RS 2026, 11860). Das folgt vor allem aus der Art der Darstellung, da die Inhalte in eigenen Worten zusammengefasst und in neuer Struktur präsentiert werden. Danach haftet der Suchmaschinenbetreiber als unmittelbarer Störer, da es sich bei der Übersicht mit KI-Inhalten um eine solche handelt, die ihm als Betreiber bzw. Anbieter des KI-Systems i. S. d. KI‑VO (Verordnung (EU) 2024/1689) direkt zurechenbar ist, anders als bei der bloßen Anzeige von Suchergebnissen. Der Haftung steht laut dem Landgericht auch nicht entgegen, dass die KI-generieten Übersichten teilweise durch Verlinkungen auf Beiträge von Dritten hinweisen. Stellt der Output des KI-Systems eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine unzulässige Meinungsäußerung dar, haftet der Betreiber demnach unmittelbar. Eine Entlastung ist dabei nach Ansicht des Landgerichts nur möglich, wenn der Wahrheitsgehalt plausibel dargelegt wird.

Keine Haftungsprivilegierung

Das Urteil stellt eine erstmalige Abweichung der Rechtsprechung dar, da keine Haftungsprivilegien für Hostprovider oder Suchmaschinen greifen. Bisher mussten Suchmaschinen nicht für ihre erzeugten Ergebnisse haften, da das den Betrieb faktisch unmöglich machen würde. Durch die Integration von KI-Systemen und deren Output auf Webseiten, werden Informationen nicht mehr nur lediglich gespeichert oder angezeigt, sondern in Form von Texten oder anderen Darstellungen selbständig neu aufbereitet, angeordnet und dargestellt. Deswegen greifen die Privilegierungen aus Art. 4‑6 DSA (Digital Services Act - Verordnung (EU) 2022/2065) und Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-RL (Richtlinie 2000/31/EG) nicht (LG München I Urteil vom 28.05.2026 – 26 O 869/26, GRUR-RS 2026, 11860, Rn. 11).

 

Fazit

Für Unternehmen können sich dadurch spürbare Konsequenzen ergeben. Suchmaschinenbetreiber, die KI-basierte Ergebnisse liefern, müssen damit rechnen, dass gegen sie bei falschen Tatsachenbehauptungen durch die KI, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Bei Nichtbefolgung drohen Ordnungsgelder. Daher steigt die Verantwortung von Betreibern von KI-Systemen. Sie können sich nicht hinter dem „zufälligen KI-Algorithmus“ verstecken. Aber nicht nur Suchmaschinenbetreiber sind davon betroffen. Wer auf der Webseite KI in Form von Support-Chatbots integriert, muss sich den Output von KI zurechnen lassen (vgl. bspw. einen Fall aus Kanada: Moffatt v. Air Canada, 2024 BCCRT 149 (CanLII)). Im Ergebnis erhöht sich das Haftungsrisiko auf Betreiberseite, da KI-generierte Inhalte wie eigene Aussagen behandelt werden. Unternehmen sollten dies bei Entwicklung und Einsatz ihrer Systeme berücksichtigen.

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