Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
1. Wird ein IT-Dienst im Sinne von Sektor 8/9 Anhang 1 NIS-2 bzw. Sektor 6 Anlage 1 BSIG erbracht?
Erbringt die Gesellschaft Leistungen wie den Betrieb von IT-Systemen (Managed Service Provider), Netzwerk- oder Infrastrukturleistungen (Anbieter von Rechenzentrumsdiensten) oder bietet sie Cloud-Computing-Dienste an (Anbieter von Cloud-Computing Diensten) (vgl. Sektor 8/9 Anhang 1 NIS-2 bzw. Sektor 6 Anlage 1 BSIG)?
Wenn ja:
2. Werden die Schwellenwerte erreicht?
Erreicht die Gesellschaft unter Berücksichtigung aktueller Datensätze die erforderlichen Schwellenwerte eines mittleren Unternehmens nach der Empfehlung 2003/361/EG (≥ 50 Mitarbeiter oder über 10 Mio. € Jahresumsatz und Jahresbilanz)?
Wenn ja:
3. Werden die IT-Dienstleistungen für externe Unternehmen oder andere Unternehmen im Konzern erbracht?
Erbringt das Unternehmen nur unternehmensinterne IT-Dienstleistungen für eigene Zwecke (reines Inhouse-Modell), ist es in der Regel nicht von NIS-2 betroffen. Erbringt das Unternehmen IT-Dienstleistungen hingegen für andere Konzerngesellschaften oder für externe Unternehmen, liegt ein „Anbieten“ vor und es sind die gesetzlichen Anforderungen von NIS-2 zu beachten.
Wenn ja:
4. Ausnahme: vernachlässigbare Geschäftstätigkeit im Sinne von § 28 Abs. 3 BSIG?
Werden IT-Dienstleistungen im Verhältnis zur gesamten Geschäftstätigkeit nur untergeordnet, als reine Nebenleistung und ohne prägende Bedeutung für das Gesamtgeschäft erbracht, kann die Ausnahme für „vernachlässigbare Geschäftstätigkeiten“ nach § 28 Abs. 3 BSIG greifen. Ob die Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind, bedarf einer differenzierten Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung insbesondere der Umsatzverhältnisse sowie der satzungsmäßigen Ausgestaltung der Tätigkeiten.Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass § 28 Abs. 3 BSIG keine ausdrückliche Grundlage in der NIS-2 findet und daher mit dem Grundsatz der Mindestharmonisierung kollidieren könnte, sodass die Vorschrift gegebenenfalls europarechtlich keinen Bestand hat.