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Betroffenheit und strategische Ausrichtung im Hinblick auf konzerninterne IT-Dienstleistungen unter der NIS-2 Richtlinie/BSIG

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Für viele Unternehmensgruppen stellt sich aktuell die Frage, ob ihre konzerninternen IT-Einrichtungen in den Anwendungsbereich der NIS-2-Regulierung fallen. Unsere Checkliste hilft, zu bestimmen, ob ein Konzernunternehmen, welches innerhalb des Konzerns IT bereitstellt, von der Richtlinie (EU) 2022/2555 („NIS-2“) beziehungsweise dem deutschen Umsetzungsgesetz („BSIG“) betroffen ist und welche Gestaltungsmöglichkeiten es insoweit im Konzern gibt.


Checkliste: NIS-2-Betroffenheit bei Erbringung von IT-Dienstleistungen im Konzern

A usgangspunkt für die Prüfung der Betroffenheit ist die konkrete juristische Person. Ein Konzernprivileg ist nach NIS-2 nicht vorgesehen. Eine Einrichtung, die im Bereich der IT tätig ist, ist von NIS-2 betroffen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1. Wird ein IT-Dienst im Sinne von Sektor 8/9 Anhang 1 NIS-2 bzw. Sektor 6 Anlage 1 BSIG erbracht?

Erbringt die Gesellschaft Leistungen wie den Betrieb von IT-Systemen (Managed Service Provider), Netzwerk- oder Infrastrukturleistungen (Anbieter von Rechenzentrumsdiensten) oder bietet sie Cloud-Computing-Dienste an (Anbieter von Cloud-Computing Diensten) (vgl. Sektor 8/9 Anhang 1 NIS-2 bzw. Sektor 6 Anlage 1 BSIG)?

Wenn ja:

 

2. Werden die Schwellenwerte erreicht?
Erreicht die Gesellschaft unter Berücksichtigung aktueller Datensätze die erforderlichen Schwellenwerte eines mittleren Unternehmens nach der Empfehlung 2003/361/EG (≥ 50 Mitarbeiter oder über 10 Mio. € Jahresumsatz und Jahresbilanz)?

Wenn ja:

 

3. Werden die IT-Dienstleistungen für externe Unternehmen oder andere Unternehmen im Konzern erbracht?
Erbringt das Unternehmen nur unternehmensinterne IT-Dienstleistungen für eigene Zwecke (reines Inhouse-Modell), ist es in der Regel nicht von NIS-2 betroffen. Erbringt das Unternehmen IT-Dienstleistungen hingegen für andere Konzerngesellschaften oder für externe Unternehmen, liegt ein „Anbieten“ vor und es sind die gesetzlichen Anforderungen von NIS-2 zu beachten.

Wenn ja:


4. Ausnahme: vernachlässigbare Geschäftstätigkeit im Sinne von § 28 Abs. 3 BSIG?

Werden IT-Dienstleistungen im Verhältnis zur gesamten Geschäftstätigkeit nur untergeordnet, als reine Nebenleistung und ohne prägende Bedeutung für das Gesamtgeschäft erbracht, kann die Ausnahme für „vernachlässigbare Geschäftstätigkeiten“ nach § 28 Abs. 3 BSIG greifen. Ob die Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind, bedarf einer differenzierten Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung insbesondere der Umsatzverhältnisse sowie der satzungsmäßigen Ausgestaltung der Tätigkeiten.Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass § 28 Abs. 3 BSIG keine ausdrückliche Grundlage in der NIS-2 findet und daher mit dem Grundsatz der Mindestharmonisierung kollidieren könnte, sodass die Vorschrift gegebenenfalls europarechtlich keinen Bestand hat.

 

Gestaltungsmöglichkeiten der IT-Dienstleistungen im Konzern

Die Organisation konzerninterner IT eröffnet verschiedene Gestaltungsoptionen, die maßgeblichen Einfluss auf die regulatorische Einordnung und insbesondere die Anwendbarkeit der NIS-2/BSIG-Vorgaben haben können:

 

1. Dezentrale IT
Werden IT-Funktionen ausschließlich zur Unterstützung der eigenen Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft betrieben und nicht als eigenständige Dienstleistung gegenüber anderen Konzerngesellschaften angeboten, liegt regelmäßig schon kein „Anbieten“ eines IT-Dienstes im Sinne der NIS-2 vor. In diesen Fällen ist die jeweilige Gesellschaft grundsätzlich nicht als Anbieter von IT-Diensten im Sinne der NIS-2/BSIG einzustufen.

 

2. Parent-as-a-Service
Wird die Muttergesellschaft als Bereitsteller von IT-Dienstleistungen eingesetzt, kann die Anwendbarkeit von NIS-2 verhindert werden, wenn die relevanten Schwellenwerte nicht erreicht werden. Denkbar ist es auch, dass die IT-Dienstleistungen nach einer Gesamtbetrachtung im Sinne von § 28 Abs. 3 BSIG vernachlässigbar sind, wobei dies aufgrund des Umfangs der IT-Dienstleistungen in der Praxis selten der Fall sein dürfte.

 

3. Separate IT-Gesellschaft
Die Gründung einer separaten IT-Gesellschaft (Shared Service Company), auf die die relevanten IT-Dienstleistungen ausgelagert werden, kann die Betroffenheit verhindern. Werden die IT-Dienstleistungen auf die Shared Service Company ausgelagert, ist nur diese betroffen.

 

 

 Insoweit ergeben sich folgende Konstellationen:

Konstellationen

Bewertung

Keine Anwendbarkeit

  •  Jede Konzerngesellschaft betreibt eine eigene interne IT (reines Inhouse-Modell).
  • Eine Konzerngesellschaft erbringt IT-Dienstleistungen gegenüber anderen Konzerngesellschaften, erreicht aber die erforderlichen Schwellenwerte nicht.
  • Eine Konzerngesellschaft erbringt relevante IT-Dienstleistungen, die jedoch im Verhältnis zur gesamten Geschäftstätigkeit vernachlässigbar im Sinne von § 28 Abs. 3 BSIG sind.

regelmäßig keine Betroffenheit nach NIS-2/BSIG (in der ersten Variante –reines Inhouse-Modell – dürfte schon kein „Erbringen von Diensten“ vorliegen und in der dritten Variante –vernachlässigbare Geschäftstätigkeit – weisen wir auf die fragliche Richtlinienkonformität hin)

Anwendbarkeit

  • IT-Services werden von der Muttergesellschaft oder einer separaten IT-Gesellschaft für andere Konzerngesellschaften erbracht, die Leistungen sind nicht vernachlässigbar und die erforderlichen Schwellenwerte werden erreicht.

regelmäßig Betroffenheit nach NIS-2/BSIG

Fazit

Die Betroffenheit konzerninterner IT-Dienstleistungen nach NIS-2 ist stets einzelfallabhängig und knüpft maßgeblich an die konkrete Tätigkeit und ihre Ausgestaltung der jeweiligen Gesellschaft an. Entscheidend sind dabei insbesondere die Art der erbrachten IT-Leistungen, das Erreichen der gesetzlichen Schwellenwerte sowie deren Erbringung innerhalb oder außerhalb der eigenen Gesellschaft. Gleichzeitig eröffnen sich durch die organisatorische Ausgestaltung der IT im Konzern erhebliche Gestaltungsspielräume, mit denen sich die regulatorische Betroffenheit gezielt beeinflussen lässt. Unternehmen sollten ihre Struktur daher frühzeitig prüfen und gegebenenfalls anpassen, um regulatorische Anforderungen sachgerecht zu steuern und Risiken zu minimieren.

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