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Einheitlicher Rechtsrahmen für Insolvenzverwalter:
BMJV legt Referentenentwurf vor


Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 24.07.2026 einen Referentenentwurf für einen einheitlichen Rechtsrahmen für insolvenzrechtliche Amtsträger vorgelegt. Der Entwurf sieht insbesondere eine bundesweit einheitliche Zulassung, ein zentrales Berufsträgerregister, eine verfahrensübergreifende Berufsaufsicht und eine eigene Berufsträgerkammer vor. Der Entwurf ist den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet worden.

Der Referentenentwurf im Überblick

Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger umfasst 14 Artikel. Kernstück ist das im Entwurf vorgesehene Insolvenzamtsträgergesetz (InsAG-E; in Art. 1), das insbesondere die Zulassung, das Berufsträgerregister, die Berufspflichten und die Berufsaufsicht regelt. Das Einführungsgesetz zum Insolvenzamtsträgergesetz (InsAGEG-E; in Art. 2) enthält die Übergangsbestimmungen sowie die Regelungen zur Errichtung einer neuen Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger.

Flankiert wird dieser neue berufsrechtliche Rahmen durch umfangreiche Änderungen der Insolvenzordnung (InsO) (Art. 3 und 4). Diese betreffen insbesondere die Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters sowie die gesetzlichen Anforderungen an die Amtsausübung. Auch das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) wird angepasst (Art. 5), um Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren in den neuen Rechtsrahmen einzubeziehen.

Der Entwurf trennt dabei künftig deutlicher zwischen zwei Ebenen. Die allgemeine Befugnis zur Übernahme insolvenzrechtlicher Ämter soll durch die bundesweite Zulassung bestimmt werden, an die der Entwurf den Begriff des insolvenzrechtlichen Berufsträgers knüpft. Die Entscheidung, welcher zugelassene Berufsträger für ein konkretes Verfahren geeignet ist und damit als insolvenzrechtlicher Amtsträger bestellt wird, verbleibt dagegen beim jeweils zuständigen Gericht.

Ausgangslage und Reformbedarf

Der Bestellung eines Insolvenzverwalters ist in der Praxis regelmäßig ein gerichtliches Vorauswahlverfahren vorgelagert. Die Insolvenzgerichte führen hierfür eigene Vorauswahllisten, aus denen sie die für eine Bestellung grundsätzlich in Betracht kommenden Personen auswählen.

Bislang legen die Gerichte die Anforderungen für die Aufnahme von Personen in ihre Vorauswahllisten auf der Grundlage des weit gefassten § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO selbst fest. Nach dieser Vorschrift ist zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von Gläubigern und Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die Vorschrift betrifft damit unmittelbar nur die Bestellung im konkreten Verfahren. Das vorgelagerte Vorauswahlverfahren und die Anforderungen an die Aufnahme in die Vorauswahllisten sind bislang nicht eigenständig gesetzlich geregelt. Da die Gerichte die Eignungskriterien deshalb selbst in Konkretisierung dieser Generalklausel festlegen, unterscheiden sich sowohl die Verfahren als auch die zugrunde gelegten Eignungskriterien zwischen den Gerichten und teilweise auch innerhalb eines Gerichts.

Insolvenzverwalter, die für Bestellungen durch mehrere Gerichte berücksichtigt werden möchten, müssen ihre Eignung derzeit regelmäßig gegenüber mehreren Gerichten gesondert nachweisen. Das BMJV sieht hierin einen vermeidbaren Aufwand für Justiz und Verwalter. Die Anforderungen an die Führung von Vorauswahllisten und die Aufnahme von Bewerbern sind wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden, dass ein als generell geeignet angesehener Bewerber in die Vorauswahlliste aufzunehmen ist und dem Insolvenzgericht insoweit kein weiter gehendes Auswahlermessen zusteht (BGH, Beschluss vom 19.12.2007 – Az.: IV AR [VZ] 6/07). Für die Ausgestaltung strukturierter Vorauswahllisten hat er die Grenzen zuletzt weiter konkretisiert: Ein Bewerber kann die vom Insolvenzrichter herangezogenen Auswahlkriterien gerichtlich überprüfen lassen, und eine Punktbewertung ist rechtswidrig, wenn die zugrunde liegenden Daten auf einer unzureichenden Grundlage gewonnen werden oder nicht ausreichend vergleichbar sind (BGH, Beschluss vom 13.01.2022 – Az.: IX AR [VZ] 1/20).

Reformbedarf sieht das BMJV zudem bei der Aufsicht. Die Insolvenzgerichte überwachen die Amtsführung bislang jeweils nur innerhalb der bei ihnen anhängigen Verfahren. Nach der Entwurfsbegründung fehlt es an einer Grundlage für einen regelhaften und formalisierten Informationsaustausch zwischen Gerichten, die dieselbe Person zum insolvenzrechtlichen Amtsträger bestellen. Eine verfahrensübergreifende Gesamtaufsicht über die Tätigkeit eines Amtsträgers besteht daher bislang nicht.

Als weiteren Gesichtspunkt nennt das BMJV den unionsrechtlichen Rahmen. Teilweise werde die Auffassung vertreten, ein gesetzlicher Berufszugangsrahmen sei unionsrechtlich geboten. Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/1023 verlangt insbesondere, dass die Voraussetzungen für Zulassung und Bestellung von Verwaltern klar, transparent und fair ausgestaltet sind.

Bundesweite Zulassung

Nach § 1 Abs. 1 InsAG-E soll künftig grundsätzlich nur noch zum insolvenzrechtlichen Amtsträger bestellt werden können, wer nach dem InsAG-E zur Übernahme insolvenzrechtlicher Ämter zugelassen oder als europäischer Insolvenzpraktiker gemeldet ist. Der Zulassungsrahmen soll dabei nach § 2 InsAG-E sämtliche insolvenzrechtlichen Amtsträger erfassen. Dazu zählen neben Insolvenzverwaltern und vorläufigen Insolvenzverwaltern auch Sachwalter und vorläufige Sachwalter (gerichtlich bestellt mit reiner Kontroll- und Aufsichtsfunktion in der Eigenverwaltung), Verfahrenskoordinatoren (zur Koordination der Verwalter bei verbundenen Konzerninsolvenzen), Restrukturierungsbeauftragte (gerichtlich bestellt in Restrukturierungssachen nach dem StaRUG) und Sanierungsmoderatoren (gerichtlich bestellte, unabhängige Vermittler in der außergerichtlichen Sanierungsmoderation).

Die Zulassung soll zudem an persönliche, fachliche und organisatorische Voraussetzungen anknüpfen. Zu den persönlichen Versagungsgründen des § 3 Abs. 2 InsAG-E zählen insbesondere der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung, gesundheitliche Hinderungsgründe und Vermögensverfall.

Die fachlichen Anforderungen regeln §§ 4–6 InsAG-E. Erforderlich sollen grundsätzlich ein juristisches Staatsexamen oder ein mit einem Master oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium, eine praktische Ausbildung sowie das Bestehen einer theoretischen Prüfung sein. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer soll auf das Erfordernis eines Hochschulabschlusses verzichtet werden können.

Die praktische Regelausbildung soll fünf Jahre betragen und grundsätzlich bei einem Berufsträger absolviert werden. Für Personen mit Befähigung zum Richteramt sowie für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer soll sich die Ausbildungsdauer auf drei Jahre verkürzen. Bis zu 40 Prozent der jeweils maßgeblichen praktischen Ausbildung können durch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Restrukturierungssachen, Sanierungsmoderationen und außergerichtlichen Sanierungen abgedeckt werden. Die theoretische Prüfung ist nach § 6 Abs. 1 InsAG-E als mündliche Prüfung ausgestaltet.

Ergänzend verlangt der Entwurf in §§ 7 und 8 InsAG-E eine für die Wahrnehmung insolvenzrechtlicher Ämter geeignete Büro- und IT-Ausstattung einschließlich gerichtskompatibler Datenverarbeitung sowie den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Mindestversicherungssumme beträgt nach § 8 Abs. 3 InsAG-E 250.000 EUR je Versicherungsfall.

Zentrales Berufsträgerregister

Die bislang dezentral bei den Insolvenzgerichten geführten Vorauswahlinformationen sollen künftig in einem zentralen Berufsträgerregister gebündelt werden. Dieses soll sowohl die bundesweite Zulassung dokumentieren als auch die für die gerichtliche Auswahlentscheidung maßgeblichen Informationen zusammenführen.

Nach § 25 Abs. 2 InsAG-E soll das Register neben den Stammdaten insbesondere Angaben zur Personal- und Büroausstattung, ein Interessen- und Erfahrungsprofil, laufende Bestellungen sowie bestimmte Registervermerke enthalten. Für jeden Kanzleistandort sollen gemäß § 27 InsAG-E unter anderem Angaben zur Zahl und Qualifikation der Mitarbeitenden, zu deren Berufserfahrung, zur Organisationsstruktur sowie zu den eingesetzten Datenverarbeitungssystemen zu hinterlegen sein.

Registervermerke erfassen nach § 30 InsAG-E unter anderem bestimmte unanfechtbare Geldbußen sowie rechtskräftige Entlassungen aus insolvenzrechtlichen Ämtern, sofern diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen.

Die Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte sollen uneingeschränkten Zugriff auf das Register erhalten. Stammdaten sowie das Interessen- und Erfahrungsprofil sollen darüber hinaus grundsätzlich öffentlich und kostenfrei einsehbar sein; hinterlegte Zeugnisse und Zertifikate bleiben hiervon ausgenommen.

Damit soll das Register eine bundesweit einheitliche und zentral verfügbare Informationsgrundlage für gerichtliche Auswahlentscheidungen insolvenzrechtlicher Amtsträger schaffen.

Berufspflichten und verfahrensübergreifende Aufsicht

Die §§ 36–45 InsAG-E enthalten einen eigenständigen Katalog verfahrensübergreifender Berufspflichten. Dazu sollen insbesondere organisatorische Vorkehrungen zur Wahrung der Unabhängigkeit sowie eine Fortbildungspflicht gehören. Für Berufsträger, die zugleich einem weiteren regulierten Beruf angehören, ordnet § 41 Satz 2 InsAG-E im Kollisionsfall den Vorrang der insolvenzrechtlichen Berufspflichten an.

Auch die berufliche Zusammenarbeit soll neu geordnet werden. Die gemeinschaftliche Ausübung des Berufs als insolvenzrechtlicher Berufsträger soll nach § 42 Abs. 1 InsAG-E grundsätzlich auf Zusammenschlüsse mit anderen Berufsträgern beschränkt werden. Für sonstige berufliche Tätigkeiten lässt § 43 InsAG-E demgegenüber unter bestimmten Voraussetzungen Verbindungen insbesondere mit Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zu.

Zur Durchsetzung der Berufspflichten sieht § 46 InsAG-E ein abgestuftes Sanktionssystem vor. Dieses soll von der Rüge über Geldbußen bis zu 5 Mio. EUR bis hin zur vollständigen oder auf bestimmte Tätigkeitsgebiete beschränkten Entziehung der Zulassung reichen. Mit einer Entziehung soll eine Sperrfrist von ein bis acht Jahren zu verbinden sein.

Die bestehende gerichtliche Verfahrensaufsicht und die neue verfahrensübergreifende Berufsaufsicht sollen durch wechselseitige Informationspflichten miteinander verknüpft werden. Kommt nach Art und Schwere einer möglichen Pflichtverletzung eine Entziehung der Zulassung in Betracht, soll die Kammer die Gerichte einbeziehen, die den Berufsträger innerhalb der vergangenen fünf Jahre bestellt haben (§ 47 Abs. 2 InsAG-E). Umgekehrt sollen die Gerichte der Kammer insbesondere bestimmte Zwangsgelder und Entlassungen wegen Pflichtverletzungen mitteilen müssen (§ 48 InsAG-E). Verdachtsmomenten, die sich aus Beschwerden von Verfahrensbeteiligten oder Dritten ergeben, hat die Kammer nach § 49 InsAG-E nachzugehen.

Flankiert werden soll die Berufsaufsicht durch eine besondere Berufsgerichtsbarkeit. Teil 5 InsAG-E sieht hierfür besondere Spruchkörper beim Landgericht, beim Oberlandesgericht und beim BGH vor.

Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger

Zulassung, Führung des Berufsträgerregisters und verfahrensübergreifende Berufsaufsicht sollen bei einer neu zu errichtenden Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger gebündelt werden.

Die Kammer soll nach § 58 InsAG-E als Körperschaft des öffentlichen Rechts (eine mit Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestattete Einrichtung nach dem Vorbild anderer Berufskammern, etwa der Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammer) errichtet werden und der Rechtsaufsicht des BMJV unterstehen. Mit der Zulassung soll zugleich die Mitgliedschaft in der Kammer entstehen.

Zur Finanzierung ihrer Aufgaben sind Beiträge und Gebühren vorgesehen. Nach § 68 Abs. 1 InsAG-E sollen sich die Beiträge an der Leistungsfähigkeit der Mitglieder orientieren. Die Entwurfsbegründung geht überschlägig von rund 2.000 Kammermitgliedern und einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von etwa 615 EUR aus. Die konkrete Beitragshöhe soll erst auf der Grundlage des künftigen Satzungsrechts der Kammer festgelegt werden.

Änderungen des gerichtlichen Auswahlverfahrens

Die vorgesehene bundesweite Zulassung lässt die gerichtliche Auswahlentscheidung im konkreten Verfahren unberührt. Das Insolvenzgericht soll die Person auch künftig nach den bekannten Kriterien des § 56 Abs. 1 InsO auswählen. Das Gericht soll künftig jedoch nur Personen auswählen, die zur Übernahme des jeweiligen Amtes befugt und bereit sind.

Für die konkrete Eignungsprüfung bleiben neben Geschäftskunde und Unabhängigkeit auch die aktuellen Kapazitäten maßgeblich. Nach § 56 Abs. 2 InsO-E muss die ausgewählte Person insbesondere nach ihrer Auslastung sowie ihrer Personal- und Büroausstattung in der Lage sein, die Insolvenzverwaltung ordnungsgemäß durchzuführen. Zugleich sieht § 56 Abs. 3 InsO-E vor, dass jeder befugten und bereiten Person entsprechend ihrer Eignung eine faire Chance auf Berücksichtigung einzuräumen ist.

Neu geregelt wird auch die Transparenz des Auswahlverfahrens. Soweit es die Erfordernisse des Einzelfalls zulassen, sollen von den in die nähere Auswahl kommenden Personen Erklärungen insbesondere zu Unabhängigkeit, Auslastung und Büroausstattung eingeholt werden (§ 56e Abs. 1 InsO-E). Die Auswahlentscheidung ist nach § 56e Abs. 2 InsO-E unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte zu begründen.

Der Entwurf unterscheidet damit zwischen der allgemeinen Befugnis zur Übernahme insolvenzrechtlicher Ämter, die durch die Zulassung vermittelt werden soll, und der weiterhin vom Gericht zu beurteilenden Eignung für das jeweilige konkrete Verfahren.

Für angestellt tätige Insolvenzverwalter sieht § 56b Abs. 3 InsO-E zusätzliche Voraussetzungen vor. Eine Bestellung soll insbesondere voraussetzen, dass der Arbeitgeber auf amtsbezogene Weisungen verzichtet und sich hinsichtlich der Tätigkeit des angestellten Verwalters der Aufsicht der neuen Kammer unterstellt.

Neuordnung der Pflichten bei der Amtsausübung

Artikel 3 des Entwurfs sieht auch Neuregelungen bei der InsO vor und fasst die gesetzlichen Anforderungen an die Amtsausübung neu.

Der bislang in § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelte Sorgfaltsmaßstab soll nach der Entwurfsbegründung ohne inhaltliche Änderung in § 57 InsO-E überführt werden. Danach hat der Insolvenzverwalter sein Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters auszuüben.

Die §§ 57a–57g InsO-E konkretisieren weitere Anforderungen an die Amtsführung. Sie betreffen insbesondere die persönliche Amtsausübung und Delegation, Unabhängigkeit, Uneigennützigkeit und Unparteilichkeit, die Trennung der verwalteten Vermögensmassen, die Wirtschaftlichkeit der Amtsführung, Verschwiegenheit, Versicherungsschutz sowie Anzeigepflichten.

Nicht sämtliche dieser Vorgaben sind materiell neu. So versteht die Entwurfsbegründung § 57a InsO-E ausdrücklich als Bekräftigung des bereits geltenden Grundsatzes der persönlichen Amtsausübung. Neu sind vor allem die systematische Kodifizierung und Konkretisierung dieser Anforderungen sowie ihre Einbindung in den vorgesehenen verfahrensübergreifenden berufsrechtlichen Rahmen.

Änderungen des StaRUG

Der vorgesehene berufsrechtliche Rahmen soll auch auf die nach dem StaRUG bestellten Amtsträger erstreckt werden.

Für Restrukturierungsbeauftragte sieht § 75 Abs. 4 StaRUG-E eine entsprechende Anwendung der §§ 57a–57g InsO-E vor. Damit sollen insbesondere die Vorgaben zur persönlichen Amtsausübung, Unabhängigkeit, Vermögenstrennung, Wirtschaftlichkeit, Verschwiegenheit, Versicherung und zu Anzeigepflichten auf dieses Amt übertragen werden.

Bei Sanierungsmoderatoren wählt der Entwurf demgegenüber einen eigenständigen Regelungsansatz. § 94 Abs. 1 StaRUG-E passt insbesondere die Voraussetzungen für die Auswahl an den neuen Rechtsrahmen an; § 96 Abs. 5 und 6 StaRUG-E konkretisieren die Anforderungen an die Amtsausübung und die gerichtliche Aufsicht.

Zwischenfazit: Kontinuität und strukturelle Neuerungen

Nach dem BMJV sollen sich die neu geregelten Berufszugangsvoraussetzungen im Wesentlichen an der etablierten Gerichtspraxis orientieren. Als gegenüber dieser Praxis neue Zugangsvoraussetzung hebt das BMJV insbesondere die mündliche Prüfung hervor.

Gleichwohl würden Anforderungen wie Hochschulausbildung, praktische Ausbildung, Büro- und IT-Ausstattung sowie Mindestversicherungsschutz erstmals bundeseinheitlich als gesetzliche Zulassungsvoraussetzungen ausgestaltet. Hinzu kommen eigenständige berufsrechtliche Vorgaben, etwa zur Fortbildung, zur Wahrung der Unabhängigkeit und zur beruflichen Zusammenarbeit.

Unverändert soll demgegenüber die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte für die Auswahl im konkreten Verfahren bleiben. Neu geordnet wird die vorgelagerte Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen für die Amtsübernahme: Sie soll künftig mit der Zulassung gebündelt und nicht mehr von jedem Insolvenzgericht erneut vorgenommen werden.

Die eigentlichen Strukturveränderungen lägen damit vor allem in der bundesweiten Berufszulassung, dem zentralen Berufsträgerregister, der verfahrensübergreifenden Berufsaufsicht einschließlich eines eigenständigen Sanktionssystems, der Errichtung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger und der besonderen Berufsgerichtsbarkeit.

Bedeutung für die Praxis

Übergangsregelung für bereits tätige Amtsträger

Für bereits tätige Insolvenzverwalter und Sachwalter enthält § 1 InsAGEG-E eine besondere Übergangsregelung (sogenannter Bestandsschutz für bereits erfahrene Amtsträger). Sie soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung ermöglichen, ohne dass die fachlichen Anforderungen des §§ 4–6 InsAG-E, also Hochschulausbildung, praktische Ausbildung und theoretische Prüfung, erfüllt sein müssen.

Voraussetzung soll grundsätzlich sein, dass der Antragsteller innerhalb des gesetzlich bestimmten Referenzzeitraums in mindestens 20 Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter oder Sachwalter bestellt worden ist und mindestens fünf bereits schlussgerechnete Regelverfahren (also vollständig abgeschlossene, mit Schlussrechnung beendete Verfahren) vorweisen kann.

Wer diese Schwellenwerte nicht erreicht, soll nach § 1 Abs. 2 InsAGEG-E gleichwohl zugelassen werden können, wenn die bisherige Tätigkeit vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt hat. Die Entwurfsbegründung stellt insoweit insbesondere auf Erfahrungen aus komplexen Unternehmensinsolvenzverfahren ab.

Die Übergangsregelung soll jedoch nicht zu einer automatischen Zulassung führen. Sie setzt einen Antrag voraus. Bereits tätige Amtsträger müssen daher eine Zulassung beantragen und die übrigen persönlichen, organisatorischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Anträge auf Zulassung nach § 1 InsAGEG-E könnten innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Gründungsvorgangs der Kammer gestellt werden.

Von dem späteren Zulassungsantrag zu unterscheiden ist die Möglichkeit bereits erfahrener Insolvenzverwalter und Sachwalter, unter den Voraussetzungen des § 8 InsAGEG-E an den Gründungsversammlungen der Kammer mitzuwirken. Nach § 8 Abs. 4 InsAGEG-E ist der Antrag auf Feststellung der Teilnahmeberechtigung an diesem Gründungsvorgang innerhalb eines dreimonatigen Zeitfensters zu stellen. Wird diese Frist versäumt, soll die Möglichkeit unberührt bleiben, später eine Zulassung auf der Grundlage der zuvor genannten Übergangsregelung zu beantragen.

Organisatorischer Anpassungsbedarf

Sollte der Entwurf in seiner aktuellen Fassung Gesetz werden, müssten Verwalterkanzleien ihre gesellschaftsrechtlichen Strukturen, internen Prozesse und organisatorischen Vorkehrungen teilweise an den neuen Rechtsrahmen anpassen.

Für bestehende Berufsausübungsgesellschaften, also vereinfacht gesagt für Zusammenschlüsse von Berufsträgern, insbesondere in Form von Verwalterkanzleien in gesellschaftsrechtlicher Organisationsform, wären die Vorgaben der §§ 42 und 43 InsAG-E zur beruflichen Zusammenarbeit zu überprüfen. § 42 Abs. 4 InsAG-E verlangt zudem gesellschaftsvertragliche Regelungen, die bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverletzungen den Ausschluss eines Berufsträgers ermöglichen.

Bei angestellt tätigen Insolvenzverwaltern wären die bereits dargestellten zusätzlichen Voraussetzungen des § 56b Abs. 3 InsO-E zu berücksichtigen. Insbesondere muss der Arbeitgeber auf amtsbezogene Weisungen verzichten und der Aufsicht der Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger unterstehen.

Anpassungsbedarf könnte sich auch für die internen Compliance- und Organisationsstrukturen der Verwalterkanzleien ergeben. Nach § 37 InsAG-E sind in die Büroorganisation integrierte Verfahren einzurichten, die eine verlässliche und unverzügliche Identifizierung von Sachverhalten ermöglichen, die die Unabhängigkeit des Berufsträgers in Zweifel ziehen können.

Auch die Einbindung Dritter in die Amtsausübung soll stärker formalisiert werden. Die §§ 57a ff. InsO-E enthalten Vorgaben zur persönlichen Amtsausübung und zur Übertragung einzelner Aufgaben. Externe Delegationen sollen unter den gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Insolvenzgericht und einem bestehenden Gläubigerausschuss offenzulegen sein. Bei bestimmten Verbindungen zu externen Dienstleistern kommen zusätzliche Transparenzanforderungen sowie Vorgaben zur Fremdüblichkeit der vereinbarten Konditionen hinzu.

Schließlich enthält der Entwurf ausdrückliche Anforderungen an die Trennung und Zuordnung verwalteter Vermögenswerte. Geld, Wertpapiere und vergleichbare Werte sollen nach § 57c InsO-E für jedes Verfahren getrennt zu verwahren und eindeutig dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen sein.

Auswirkungen auf Gläubiger und Berater

Auch für Gläubiger und Berater würde der Entwurf die Informationsgrundlage bei der Auswahl und Beurteilung möglicher Amtsträger verändern.

Von besonderer Bedeutung ist das vorgesehene Berufsträgerregister, das in Teilen öffentlich zugänglich sein soll. Ergänzend kann für Gläubiger und Berater die Begründungspflicht des Gerichts nach § 56e Abs. 2 InsO-E von Bedeutung sein, weil dadurch die tragenden Gesichtspunkte der Auswahlentscheidung nachvollziehbar werden sollen.

Für die Vorbereitung und Beurteilung von Verwaltervorschlägen dürfte insbesondere das nach § 28 InsAG-E zu hinterlegende Interessen- und Erfahrungsprofil an Bedeutung gewinnen. Es soll unter anderem Interessen an bestimmten Verfahrensarten und Bestellungen sowie vorhandene Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten strukturiert abbilden und kann damit eine vergleichbarere Grundlage für die Einschätzung potenzieller Kandidaten schaffen.

Ausblick

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren dürfte insbesondere die vorgesehene Selbstverwaltung durch eine neue Kammer Gegenstand der Diskussion sein. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem Bedarf an einheitlichen Regeln für Berufszugang, Transparenz und Aufsicht und der Frage, in welcher institutionellen Struktur diese Aufgaben wahrgenommen werden sollen. Erste Reaktionen aus der Länder- und Verbändebeteiligung liegen bereits vor. Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID) hat den Entwurf im Grundsatz begrüßt. Die Bundesrechtsanwaltskammer kritisiert insbesondere die mit einer eigenständigen Kammer verbundenen Doppelstrukturen. Die Wirtschaftsprüferkammer weist vor allem auf die zusätzliche Kammermitgliedschaft und die damit verbundenen berufsrechtlichen Folgen hin. Der Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte beanstandet insbesondere die Regelungstiefe des Entwurfs. Weitere Stellungnahmen und deren Auswertung bleiben abzuwarten.

Fazit

Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger würde den Rechtsrahmen für insolvenzrechtliche Amtsträger erstmals bundeseinheitlich detailliert ordnen. Vorgesehen sind insbesondere eine bundesweit einheitliche Zulassung, ein zentrales Berufsträgerregister, gesetzlich normierte Berufspflichten und eine verfahrensübergreifende Berufsaufsicht. Die Auswahl im konkreten Verfahren bliebe Aufgabe der Gerichte.

Für bereits tätige Insolvenzverwalter und Sachwalter sind vor allem die Übergangsregelungen und Fristen des InsAGEG-E von Bedeutung. Verwalterkanzleien sollten zudem mögliche Auswirkungen auf Gesellschaftsstrukturen, interne Prozesse und die technische Organisation prüfen.