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Aktueller Stand der Umsetzung des
Aktionsplans Steuer- und Finanzkriminalität


Zu Beginn der parlamentarischen Sommerpause überraschten Finanzminister Lars Klingbeil und Justizministerin Stefanie Hubig Mitte Juli mit einem umfassenden Aktionsplan zur Bekämpfung der Steuer- und Finanzkriminalität. Die Vorschläge zählen zu den weitreichendsten Maßnahmen der letzten Jahre und bündeln 26 Maßnahmen aus Steuer-, Verfahrens- und Steuerstrafrecht. Einige sind bereits Teil laufender Gesetzgebungsverfahren, bei anderen ist die Umsetzung noch offen.

Einführung

Am 16.07.2026 haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ihren gemeinsamen Aktionsplan zur Bekämpfung der Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt. Der Aktionsplan bündelt 26 weitreichende Maßnahmen aus unterschiedlichen Bereichen des Steuer-, Verfahrens- und Steuerstrafrechts.

Einige der darin vorgeschlagenen Maßnahmen haben mittlerweile erste Umsetzungsschritte erreicht. So wurden bereits der Regierungsentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität („Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz“) (BR 446/26) vom 12.08.2026 sowie der Referentenentwurf des BMF für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts („Registrierkassengesetz“) vom 05.08.2026 auf den Weg gebracht. Größere Bereiche des Aktionsplans finden sich jedoch noch nicht in konkreten Gesetzentwürfen.

Einzelne Maßnahmen

Folgende Maßnahmen des Aktionsplans sind von besonderer Relevanz:

Anhebung des Strafrahmens

Im Steuerstrafrecht soll der Strafrahmen für organisierte Steuerkriminalität, d. h. insbesondere für den besonders schweren Fall der bandenmäßigen Steuerhinterziehung, auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe angehoben und zudem der Verbrechenstatbestand der schweren Steuerhinterziehung wieder eingeführt werden. Ein Strafrahmen von bis zu 15 Jahren erscheint im Vergleich zu anderen strafrechtlichen Delikten völlig überschießend. Die Steuerhinterziehung würde damit auf eine Stufe mit Raub- und Totschlagsdelikten gestellt. Ein konkreter Gesetzentwurf, der diese Thematik behandelt, wurde bisher nicht vorgelegt.

Abschaffung strafbefreiender Selbstanzeige

Bezüglich der strafbefreienden Selbstanzeige wird eine Abschaffung „in ihrer heutigen Form“ vorgeschlagen, ohne auf weitere Einzelheiten zu einer möglichen Ausgestaltung einzugehen. So bleibt insbesondere unklar, ob dies auch eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige gem. § 378 Abgabenordnung (AO) betreffen soll oder ob eine Selbstanzeige zumindest noch bis zu einem bestimmten Schwellenwert möglich sein soll. Abgesehen von den positiven fiskalischen Wirkungen einer Selbstanzeige wird damit insbesondere die Systemrelevanz der Vorschrift verkannt. Stellt ein Steuerpflichtiger nachträglich fest, dass eine bereits abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, ist er gesetzlich verpflichtet, dies unverzüglich gegenüber der Finanzbehörde anzuzeigen. Ohne die Möglichkeit einer „absichernden“ Selbstanzeige läuft er in vielen Fällen Gefahr, sich durch seine Steuerkorrektur selbst zu belasten und sich bei einer häufig sehr streng agierenden Finanzverwaltung einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Dies gilt insbesondere für redliche Unternehmen, bei denen Steuerkorrekturen einen großen Umfang haben und mehrere Jahre betreffen können.

Auch löst die strafbefreiende Selbstanzeige das strukturelle Dilemma eines Steuerpflichtigen auf, der für die Zukunft richtige und vollständige Steuererklärungen abgeben möchte, jedoch für bereits veranlagte Zeiträume Korrekturbedarf hat. Die gesetzliche Verpflichtung, für bestimmte Perioden (je nach Steuerart Monat, Quartal oder Jahr) Steuererklärungen abzugeben, erfordert für den gleichzeitigen Korrekturfall eine „Brücke“ zwischen den Fehlern der Vergangenheit und der Gewährleistung der Compliance für die Zukunft. Eine Abschaffung der Selbstanzeige – selbst eine Beschränkung auf einen Maximalbetrag verkürzter Steuern – wäre im Ergebnis nicht nur fiskalisch töricht, weil dem Fiskus damit „mühelose“ und im Übrigen detailliert aufgearbeitete Einnahmen verloren gingen. Sie würde auch diejenigen Steuerpflichtigen und Unternehmen besonders hart treffen, die im Sinne einer Gewährleistung von Compliance gesetzlich gebotene Steuerkorrekturen – auch in größerem Umfang – vornehmen. Für „Kriminelle“, die sich in den Worten des Aktionsplans „einfach freikaufen können“, spielt die Möglichkeit einer Selbstanzeige ohnehin keine besondere Rolle. Die Verfolgung von Cum-Ex-Fällen oder Umsatzsteuer-Karussellgeschäften, die durch den Aktionsplan völlig zu Recht in das Visier der Strafverfolger genommen werden, zeigt in der Praxis, dass für diese Tätergruppe die Möglichkeit einer Selbstanzeige nur eine untergeordnete Rolle spielt und typischerweise keine praktische Option darstellt.

Ein konkreter Gesetzentwurf zur Abschaffung oder Beschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige wurde bisher ebenfalls noch nicht vorgelegt. Dem Vernehmen nach steht dieses Thema aber nach wie vor auf der Tagesordnung des BMF.

Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz

Mit dem Regierungsentwurf eines Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Zollverwaltung organisatorisch neu aufzustellen und ihre Rolle bei der Bekämpfung von Finanzkriminalität zu stärken. Das Gesetz ist Teil der Initiative „Zoll 2030“, einer vom BMF im Oktober 2024 gestarteten und laufend weiterentwickelten Reformstrategie zur umfassenden Modernisierung der deutschen Zollverwaltung. Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz soll den Zoll als zentralen Akteur der Sicherheits- und Finanzverwaltung weiterentwickeln (auch über das Zollverfahren im engeren Sinne hinaus).

Ein Schwerpunkt liegt auf der Modernisierung der Aufbau- und Ablauforganisation der Zollverwaltung. Zudem sollen die Befugnisse des Zolls bei der Bekämpfung von Geldwäsche und grenzüberschreitenden Finanzdelikten erweitert werden. Zentraler Punkt ist hier die Ermittlung und Aufklärung verdächtiger Zahlungsflüsse, etwa im Zusammenhang mit Umsatzsteuer-Karussellgeschäften. Die Zusammenarbeit zwischen Zollfahndung, Financial Intelligence Unit (FIU) und anderen Sicherheitsbehörden soll verbessert werden. Mit einem stärkeren Fokus auf Finanzermittlungen folgt der Entwurf dem Grundsatz „Follow the money“, um kriminelle Vermögenswerte effektiver aufzuspüren und sicherzustellen. Besonders weitreichend sind die neuen Regelungen zur Aufklärung und Abschöpfung von Vermögenswerten unklarer Herkunft. Künftig soll der Zoll „bedeutsame Vermögenswerte“ von mehr als 100.000 EUR bereits dann sicherstellen dürfen, wenn begründete Zweifel an ihrer rechtmäßigen Herkunft bestehen. Betroffene, die dem entgegenwirken möchten, sind verpflichtet, die Herkunft ihres Vermögens mit geeigneten Unterlagen (z. B. Kaufdokumente, Steuerunterlagen) nachzuweisen, während die Zollbehörden umfangreiche Ermittlungs- und Datenzugriffsrechte erhalten. Insbesondere Bargeldtransaktionen dürften hier im Fokus der Ermittler stehen. Das Vorhaben erinnert in seiner Zielrichtung an internationale Modelle der „unexplained wealth orders“ und dürfte erhebliche verfassungsrechtliche Diskussionen auslösen, insbesondere mit Blick auf die grundsätzliche Unschuldsvermutung und die in der Verfassung garantierte Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

Registrierkassengesetz

Mit dem Referentenentwurf eines Registrierkassengesetzes will das BMF die Bekämpfung von Steuerhinterziehung stärken und die Digitalisierung des Steuerrechts vorantreiben.

Zentrales Element ist die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Registrierkasse für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 EUR. Die neuen Vorgaben sollen insbesondere Manipulationen bei Bareinnahmen erschweren und den Steuervollzug verbessern. Zugleich soll die bisherige papiergebundene Belegausgabepflicht zum 01.01.2028 abgeschafft und durch eine digitale Belegbereitstellung ersetzt werden. Für besondere Härtefälle und bestimmte Branchen sind Ausnahmen von der Kassenpflicht vorgesehen. Die Einzelheiten hierzu sollen in einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt werden. Darüber hinaus stärkt der Entwurf die Bekämpfung von Manipulationen an elektronischen Kassensystemen. Die Finanzbehörden sollen bei Fälschungen technischer Aufzeichnungen eigenständige Ermittlungsbefugnisse erhalten, wodurch Schnittstellen zu den Strafverfolgungsbehörden reduziert und Verfahren beschleunigt werden sollen. Flankierend sollen neue Mitteilungs- und Bußgeldtatbestände eingeführt, aber auch Sanktionsmöglichkeiten im Steuerverfahren weiter verschärft werden, etwa durch ein neues Verzögerungsgeld nach § 200 Abs. 2a AO-E von bis zu 250.000 EUR. Die im Aktionsplan vorgesehene Verlängerung der Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege auf 15 Jahre ist bislang noch nicht Gegenstand des Referentenentwurfs. Der Kabinettsbeschluss ist nach den derzeitigen Planungen für den 23.09.2026 vorgesehen.

Weitere Maßnahmen

Neben sehr konkret konturierten Maßnahmen sieht der Aktionsplan auch relativ allgemein beschriebene Maßnahmen wie die Bekämpfung aggressiver Steuergestaltungen, insbesondere im Dividendenbereich, oder eine Vereinfachung des Steuerrechts durch Typisierung und Pauschalierungen vor. Einzelne Punkte des Aktionsplans wirken dabei etwas kurios, etwa das Ziel der „Verbesserung des Fortbildungsangebots für Finanzrichterinnen und -richter an der Bundesfinanzakademie in den Bereichen Finanzkriminalität und Geldwäsche, auch um Abwägungsfragen zwischen Steuerrecht, Datenschutz und Völkerrecht stärker zu verankern“. Sehr konkret formuliert ist das Ziel der Einführung eines elektronischen Meldesystems für die Umsatzsteuer, bei dem Unternehmen ihre Umsätze zeitnah und einzeln melden müssen. Durch „Echtzeit-Meldepflichten“ sollen so Lücken bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und von Umsatzsteuerkarussellen geschlossen werden. Erste Umsetzungsmaßnahmen dazu sind noch nicht erkennbar.

Der Aktionsplan enthält auch Ziele, die mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang stehen. So soll ein öffentliches Register „für wegen schwerer Steuerstraftaten sanktionierte Unternehmen“ eingeführt werden (Nr. 23 des Aktionsplans). Dabei wird verkannt, dass es im deutschen Recht bislang kein Unternehmensstrafrecht gibt, weshalb allenfalls die gesetzlichen Vertreter von Unternehmen, nicht aber die Unternehmen selbst eine schwere Steuerstraftat begehen können. Nach geltendem Recht können Unternehmen lediglich Gegenstand einer Verbandsgeldbuße gem. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sein, die, je nach Höhe und Ausgestaltung, bereits in das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister eingetragen wird. Auch wenn diese Register nicht öffentlich sind, erscheint das Konzept eines öffentlichen „Steuerprangers“ unangemessen und mit Blick auf die Gewährleistung des Steuergeheimnisses gem. § 30 AO sowie verfassungs- und datenschutzrechtlich äußerst problematisch. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde bisher nicht vorgelegt.

Fazit und Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Aus der aktuellen Perspektive kann man nur abwarten, wie sich die genannten Vorhaben bzw. Gesetzentwürfe weiterentwickeln. Die im Aktionsplan geforderte Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige ist nicht vom Tisch und kann jederzeit in die laufenden Gesetzgebungsverfahren eingeführt werden. Dies betrifft nicht nur die laufenden Verfahren für das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz und das Registrierkassengesetz, sondern auch für thematisch breiter angelegte Gesetzentwürfe wie das Jahressteuergesetz 2026.

Insgesamt betrachtet enthält der Aktionsplan grundsätzlich nachvollziehbare Verschärfungen für die Bekämpfung schwerer Steuerkriminalität. Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken jedoch nicht zielgerichtet genug und würden im Falle einer Umsetzung auch redliche Unternehmen und deren Geschäftsleitungen in völlig unangemessener Weise belasten und strafrechtlichen Risiken aussetzen.

Unternehmen und ihre Geschäftsleitungen sollten angesichts der heraufziehenden Verschärfungen in noch stärkerem Maße auf eine Verbesserung der Qualität ihrer Steuer-Compliance setzen und sich dabei durch ein Tax-Compliance-Management-System in die Lage versetzen, dies im Ernstfall auch nachzuweisen.

Kontaktperson: Dr. Marcus Geuenich