Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
So unterstützen wir Sie
-
Dekarbonisierung, Digitalisierung und Nachhaltigkeit. Das ist kein Trend, sondern Gegenwart. Ganz anders. Die wirtschaftliche und faktische Umsetzung dessen. Für die faktische Umsetzung haben wir bei EY Law eine auf Energieanlagen, insbesondere Energienetze, spezialisierte Praxisgruppe „Umwelt- und Planungsrecht“ aufgebaut, die schon jetzt für eine große Beschleunigung gesorgt hat. Für die wirtschaftliche Umsetzung ist regulatorisches Know How unerlässlich. Für dieses Know How steht unsere Energierechtspraxis seit 20 Jahren.
Mehr lesen
1. Stärkung des überragenden öffentlichen Interesses
Kernbestandteil des Gesetzes ist die gesetzliche Verankerung zahlreicher Infrastrukturvorhaben als Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Hierzu zählen insbesondere bedeutende Schienen-, Straßen- und Wasserstraßenprojekte sowie Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes.
Der Begriff des überragenden öffentlichen Interesses impliziert dabei keine Genehmigungsfreiheit, sondern wirkt als Abwägungsdirektive, die den Belangen der Infrastruktur ein gesteigertes Gewicht verleiht.
Gerade darin liegt die zentrale rechtliche Wirkung des Gesetzes: Beschleunigung erfolgt nicht durch den Wegfall materieller Anforderungen, sondern durch eine stärkere gesetzliche Vorprägung der Abwägung.
2. Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Digitalisierung der Planungs- und Genehmigungsverfahren. In Zukunft werden Planfeststellungsverfahren in der Regel komplett digital abgewickelt. Dies betrifft insbesondere die Veröffentlichung von Unterlagen, Beteiligungsverfahren sowie die Standardisierung von Verfahrensabläufen. Für besondere Härtefälle bleiben weiterhin unkomplizierte Zugangswege bestehen.
Diese Regelungen knüpfen an die bereits im Verwaltungsverfahrensgesetz verankerten Digitalisierungsinstrumente an und sollen die Verfahrensdauer signifikant reduzieren. Zusätzlich sollen digitale Modelle und KI-basierte Analysen, wie etwa Building Information Modeling (BIM), Prozesse um bis zu 30 % effizienter gestalten und beschleunigen.
Die Digitalisierung dürfte in der Praxis vor allem dort Wirkung entfalten, wo bislang erheblicher organisatorischer Aufwand durch Papierunterlagen, mehrfache Auslegungsorte und dezentrale Einwendungserfassung entstanden ist. Sie ersetzt jedoch nicht die inhaltliche Konfliktbewältigung komplexer Vorhaben.
3. Vermeidung doppelter Prüfungen und Reduktion vorgelagerter Verfahren
Das InfZuG setzt zudem bei vorgelagerten Verfahrensschritten an. So soll die Raumverträglichkeitsprüfung für bestimmte Infrastrukturvorhaben grundsätzlich entfallen, sofern das jeweilige Land nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht. Ziel ist es, Doppelprüfungen zu vermeiden und Verfahren früher in die eigentliche Zulassungsphase zu überführen.
Diese Änderungen können erhebliche praktische Bedeutung haben. Dies stellt jedoch keinen Automatismus dar. In konfliktträchtigen Projekten werden die maßgeblichen Fragen regelmäßig in die Planfeststellung verlagert.
4. Vorläufige Anordnung und frühzeitiger Maßnahmenbeginn
Ein wesentliches Beschleunigungsinstrument ist auch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der vorläufigen Anordnung: Danach können vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen bereits während eines laufenden Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht und die betroffenen Belange gewahrt werden.
Das bisherige Erfordernis der vollständigen Reversibilität entfällt. Künftig ist es ausreichend, wenn ein im Wesentlichen gleichartiger Zustand wiederhergestellt werden kann. Diese Anpassung ermöglicht es, Teil- oder vorbereitende Maßnahmen für Projekte mit hoher Priorität zeitlich früher zu beginnen.
Die praktische Wirkung liegt weniger in einer Verkürzung des eigentlichen Genehmigungsverfahrens als in einer Vorverlagerung des Projektstarts. Gerade bei Baugrunduntersuchungen, Baustelleneinrichtung oder vorbereitenden Sicherungsmaßnahmen kann dies Zeitachsen spürbar entzerren.
5. Naturschutzrechtliche Kompensation und Rechtsschutz
Für Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses sollen bei unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft künftig Ausgleich, Ersatz und Ersatzgeld gleichrangig zur Verfügung stehen. Bisher galt ein striktes Rangverhältnis der einzelnen Kompensationsmöglichkeiten. Dadurch sollen Vorhabenträger flexibler auf Kompensationsanforderungen reagieren können.
Zudem enthält das Gesetz Regelungen zur Einschränkung der aufschiebenden Wirkung bestimmter Rechtsbehelfe, etwa gegen Duldungsanordnungen oder vorläufige Anordnungen. Dies soll verhindern, dass vorbereitende Maßnahmen durch Rechtsmittel über längere Zeit blockiert werden.
Diese Instrumente stärken die Durchführbarkeit priorisierter Vorhaben. Zugleich bleiben sie rechtlich sensibel, weil sie in Bereichen ansetzen, in denen effektiver Rechtsschutz, Umweltrecht und Beschleunigungsinteressen aufeinandertreffen.
Praktische Bedeutung
Die praktische Bedeutung des InfZuG wird je nach Projekttyp unterschiedlich ausfallen. Am stärksten profitieren dürften Vorhaben, die technisch standardisiert sind, im Bestand umgesetzt werden und eine vergleichsweise geringe Konfliktdichte aufweisen.
Besonders relevant ist das Gesetz daher für:
- Elektrifizierungen bestehender Bahnstrecken,
- Korridorsanierungen und Modernisierungen im Schienennetz,
- Bahnsteigumbauten und Lärmschutzmaßnahmen,
- Ersatzneubauten von Brücken und Tunneln,
- systemrelevante Wasserstraßen- und Schifffahrtsanlagen sowie
- bestimmte Energieinfrastrukturvorhaben.
Wie stark die Verfahren tatsächlich beschleunigt werden, hängt vor allem von der Verwaltungspraxis und der Steuerung der Abläufe ab. Für Vorhabenträger bedeutet dies: Die neuen Instrumente entfalten ihren Nutzen nur, wenn sie frühzeitig in eine strategische Verfahrensplanung eingebunden werden. Dazu gehören insbesondere die Prüfung planrechtsfreier Einzelmaßnahmen, die gezielte Nutzung vorläufiger Anordnungen, eine belastbare Digitalisierungsstrategie sowie eine frühzeitige argumentative Einordnung des Vorhabens in das überragende öffentliche Interesse.