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Das neue Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG)

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Stellt das neue Infrastruktur‑Zukunftsgesetz (InfZuG) einen echten „Paradigmenwechsel“ dar, der Infrastrukturprojekte im Bereich Verkehr, Energie sowie Hochwasser- und Küstenschutz schneller zur Umsetzung bringt oder verbleibt die Reform in weiten Teilen innerhalb der bestehenden Systematik des Planungsrechts?


Überblick

  • Infrastrukturvorhaben von besonderer Bedeutung werden künftig stärker als Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses privilegiert
  • Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen weitgehend digitalisiert werden
  • Vorgelagerte Verfahrensschritte werden reduziert und Doppelprüfungen teilweise vermieden
  • Vorbereitende Maßnahmen können künftig häufiger bereits vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens zugelassen werden.

N achdem der Bundestag das Infrastruktur‑Zukunftsgesetz am 26. Juni 2026 in geänderter Fassung verabschiedet hatte, hat auch der Bundesrat dem Gesetz am 10. Juli 2026 zugestimmt. Damit sind die wesentlichen Elemente der Beschleunigungsreform nun verabschiedet. Große Infrastrukturvorhaben unterliegen regelmäßig komplexen Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere der Planfeststellung. Diese bündelt als zentraler Zulassungsakt sämtliche öffentlich-rechtlichen Anforderungen und dient der umfassenden Abwägung widerstreitender Belange.

In der Praxis führen diese Verfahren aufgrund ihrer Komplexität häufig zu erheblichen Verzögerungen. Der zuständige Verkehrsausschuss hebt ausdrücklich hervor, dass langwierige Verfahren die zeitgerechte Umsetzung von Sanierungen sowie Neu- und Ausbaumaßnahmen erschweren. Ziel des InfZuG ist daher, Verfahren zukunftsfähiger, digitaler und effizienter auszugestalten.

Als Artikelgesetz nimmt das Gesetz Änderungen in zahlreichen Rechtsbereichen vor, insbesondere im Verwaltungsverfahrensgesetz, im Allgemeinen Eisenbahngesetz, im Bundesfernstraßengesetz, im Bundeswasserstraßengesetz sowie in umweltrechtlichen Vorschriften. Damit ist das InfZuG kein isoliertes Einzelgesetz, sondern Teil einer breiter angelegten Beschleunigungs- und Modernisierungsagenda.


Inhaltliche Änderungen

1. Stärkung des überragenden öffentlichen Interesses

Kernbestandteil des Gesetzes ist die gesetzliche Verankerung zahlreicher Infrastrukturvorhaben als Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Hierzu zählen insbesondere bedeutende Schienen-, Straßen- und Wasserstraßenprojekte sowie Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes.

 

Der Begriff des überragenden öffentlichen Interesses impliziert dabei keine Genehmigungsfreiheit, sondern wirkt als Abwägungsdirektive, die den Belangen der Infrastruktur ein gesteigertes Gewicht verleiht.

 

Gerade darin liegt die zentrale rechtliche Wirkung des Gesetzes: Beschleunigung erfolgt nicht durch den Wegfall materieller Anforderungen, sondern durch eine stärkere gesetzliche Vorprägung der Abwägung.

 

2. Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Digitalisierung der Planungs- und Genehmigungsverfahren. In Zukunft werden Planfeststellungsverfahren in der Regel komplett digital abgewickelt. Dies betrifft insbesondere die Veröffentlichung von Unterlagen, Beteiligungsverfahren sowie die Standardisierung von Verfahrensabläufen. Für besondere Härtefälle bleiben weiterhin unkomplizierte Zugangswege bestehen.

 

Diese Regelungen knüpfen an die bereits im Verwaltungsverfahrensgesetz verankerten Digitalisierungsinstrumente an und sollen die Verfahrensdauer signifikant reduzieren. Zusätzlich sollen digitale Modelle und KI-basierte Analysen, wie etwa Building Information Modeling (BIM), Prozesse um bis zu 30 % effizienter gestalten und beschleunigen.

 

Die Digitalisierung dürfte in der Praxis vor allem dort Wirkung entfalten, wo bislang erheblicher organisatorischer Aufwand durch Papierunterlagen, mehrfache Auslegungsorte und dezentrale Einwendungserfassung entstanden ist. Sie ersetzt jedoch nicht die inhaltliche Konfliktbewältigung komplexer Vorhaben.

 

3. Vermeidung doppelter Prüfungen und Reduktion vorgelagerter Verfahren

Das InfZuG setzt zudem bei vorgelagerten Verfahrensschritten an. So soll die Raumverträglichkeitsprüfung für bestimmte Infrastrukturvorhaben grundsätzlich entfallen, sofern das jeweilige Land nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht. Ziel ist es, Doppelprüfungen zu vermeiden und Verfahren früher in die eigentliche Zulassungsphase zu überführen.

 

Diese Änderungen können erhebliche praktische Bedeutung haben. Dies stellt jedoch keinen Automatismus dar. In konfliktträchtigen Projekten werden die maßgeblichen Fragen regelmäßig in die Planfeststellung verlagert.

 

4. Vorläufige Anordnung und frühzeitiger Maßnahmenbeginn

Ein wesentliches Beschleunigungsinstrument ist auch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der vorläufigen Anordnung: Danach können vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen bereits während eines laufenden Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht und die betroffenen Belange gewahrt werden.

 

Das bisherige Erfordernis der vollständigen Reversibilität entfällt. Künftig ist es ausreichend, wenn ein im Wesentlichen gleichartiger Zustand wiederhergestellt werden kann. Diese Anpassung ermöglicht es, Teil- oder vorbereitende Maßnahmen für Projekte mit hoher Priorität zeitlich früher zu beginnen.

 

Die praktische Wirkung liegt weniger in einer Verkürzung des eigentlichen Genehmigungsverfahrens als in einer Vorverlagerung des Projektstarts. Gerade bei Baugrunduntersuchungen, Baustelleneinrichtung oder vorbereitenden Sicherungsmaßnahmen kann dies Zeitachsen spürbar entzerren.

 

5. Naturschutzrechtliche Kompensation und Rechtsschutz


Für Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses sollen bei unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft künftig Ausgleich, Ersatz und Ersatzgeld gleichrangig zur Verfügung stehen. Bisher galt ein striktes Rangverhältnis der einzelnen Kompensationsmöglichkeiten. Dadurch sollen Vorhabenträger flexibler auf Kompensationsanforderungen reagieren können.

 

Zudem enthält das Gesetz Regelungen zur Einschränkung der aufschiebenden Wirkung bestimmter Rechtsbehelfe, etwa gegen Duldungsanordnungen oder vorläufige Anordnungen. Dies soll verhindern, dass vorbereitende Maßnahmen durch Rechtsmittel über längere Zeit blockiert werden.

 

Diese Instrumente stärken die Durchführbarkeit priorisierter Vorhaben. Zugleich bleiben sie rechtlich sensibel, weil sie in Bereichen ansetzen, in denen effektiver Rechtsschutz, Umweltrecht und Beschleunigungsinteressen aufeinandertreffen.

 

Praktische Bedeutung


Die praktische Bedeutung des InfZuG wird je nach Projekttyp unterschiedlich ausfallen. Am stärksten profitieren dürften Vorhaben, die technisch standardisiert sind, im Bestand umgesetzt werden und eine vergleichsweise geringe Konfliktdichte aufweisen.

 

Besonders relevant ist das Gesetz daher für:

  • Elektrifizierungen bestehender Bahnstrecken,
  • Korridorsanierungen und Modernisierungen im Schienennetz,
  • Bahnsteigumbauten und Lärmschutzmaßnahmen,
  • Ersatzneubauten von Brücken und Tunneln,
  • systemrelevante Wasserstraßen- und Schifffahrtsanlagen sowie
  • bestimmte Energieinfrastrukturvorhaben.


Wie stark die Verfahren tatsächlich beschleunigt werden, hängt vor allem von der Verwaltungspraxis und der Steuerung der Abläufe ab. Für Vorhabenträger bedeutet dies: Die neuen Instrumente entfalten ihren Nutzen nur, wenn sie frühzeitig in eine strategische Verfahrensplanung eingebunden werden. Dazu gehören insbesondere die Prüfung planrechtsfreier Einzelmaßnahmen, die gezielte Nutzung vorläufiger Anordnungen, eine belastbare Digitalisierungsstrategie sowie eine frühzeitige argumentative Einordnung des Vorhabens in das überragende öffentliche Interesse.

Fazit

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz ist ein wichtiger Baustein der aktuellen Beschleunigungsagenda. Es stärkt priorisierte Infrastrukturvorhaben, digitalisiert Verfahren und schafft punktuelle Erleichterungen für bestimmte Maßnahmen im Bestand.

Ein grundlegender Systemwechsel bleibt jedoch aus. Die Planfeststellung bleibt das zentrale Zulassungsinstrument für komplexe Infrastrukturprojekte. Umwelt- und Beteiligungsanforderungen werden formal nicht abgesenkt, sondern in einzelnen Verfahrensschritten neu strukturiert und beschleunigungsorientiert überformt.

Für die Praxis wird entscheidend sein, ob Vorhabenträger und Behörden die neuen Instrumente konsequent nutzen. Nicht das Gesetz allein beschleunigt Infrastrukturprojekte, sondern seine strategische Anwendung im konkreten Verfahren.

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