Im Überblick
„Co-Location“ bezeichnet die Errichtung und den Betrieb eines BESS zusammen mit einer Erneuerbare-Energien-Anlage (z. B. Photovoltaik- oder Windkraftanlage) am selben Standort und mit gemeinsamem Netzanschluss.
Co‑Location entwickelt sich zunehmend von einem „Nice-to-have“ zu einem „Must-have“ im Sinne eines neuen regulatorisch geprägten Standards. Ausschlaggebend für Co-Location-Strukturen sind neben wirtschaftlichen Erwägungen insbesondere strukturelle Rahmenbedingungen wie knappe Netzanschlusskapazitäten, der bevorstehende Systemwechsel beim Netzanschlussverfahren sowie steigende Anforderungen an den operativen Netzbetrieb.
Vor diesem Hintergrund kann Co‑Location – bei geeigneter regulatorischer und vertraglicher Ausgestaltung – auch als Projekt‑Enabler wirken, insbesondere in Situationen begrenzter Netzanschlusskapazitäten oder bei erschwerten Voraussetzungen für einen eigenständigen Netzzugang von Stand‑alone‑Speichern.
Netzanschlussregime
Für BESS-Netzanschlussbegehren gelten bei Stand-alone-Speichern nach Änderung der Kraftwerks‑Netzanschlussverordnung (KraftNAV) und mangels Übergangsregelung grundsätzlich die allgemeinen Netzanschlussregeln des § 17 EnWG, allerdings ohne verfahrensrechtlich ausdifferenzierte Anforderungen (Ein Königreich für einen BESS-Netzanschluss – das knappe Gut Netzanschlusskapazität). Bei Co-Location-Speichern richtet sich der Netzanschluss hingegen nach § 8 EEG, sofern der Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien bezogen wird. Welches dieser beiden Netzanschlussregime anwendbar ist, richtet sich also nach der Betriebsweise des BESS.
Für das jeweilige Netzanschlussverfahren hat inzwischen das Reifegradverfahren das Windhundprinzip abgelöst. Denn die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben auf der Grundlage eines ersten Konzepts ein neues Antragsverfahren für BESS nach dem Reifegradverfahren erarbeitet, das im Übrigen auch für Rechenzentren, Elektrolyseure und andere Großverbraucher Anwendung findet. Das Reifegradverfahren gilt seit dem 01.04.2026 und soll eine transparente Priorisierung von Anschlussbegehren mit hoher Realisierungswahrscheinlichkeit ermöglichen. All dies ist im Übrigen auch in der geleakten Fassung des sogenannten Netzpakets vom Januar 2026 aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BWME) grundsätzlich angelegt.
Bei Co-Location ist das Thema Netzanschlussverfahren regelmäßig weniger brisant als bei Stand-alone-Speichern. Denn sofern das Regelungsregime des § 8 EEG Anwendung findet, bestimmt dieses die vorrangige und unverzügliche Anschlusspflicht der Netzbetreiber an dem Verknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der jeweils anzuschließenden Anlage aufweist. Gleichzeitig fehlt in diesem Regelungsregime aber, anders als bei § 17 Abs. 2 EnWG, ein ausdrückliches Recht des Netzbetreibers zur Anschlussverweigerung bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Gewährung des Netzanschlusses. Vielmehr wird die Netzanschlusspflicht des Netzbetreibers nach den Vorgaben des § 8 EEG nur dann eingeschränkt, wenn das jeweilige oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Netzverknüpfungspunkt aufweist oder die Ausführung des Anschlusses nicht den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und den Anforderungen an Energieanlagen entspricht. Im Übrigen normiert § 8 EEG, wiederum anders als § 17 EnWG, auch explizite Verfahrensvorgaben für das Netzanschlussverfahren.
Flexible Connection Agreements
Unabhängig davon und auch trotz der durch das Reifegradverfahren ermöglichten optimierten Bewertung verschiedener konkurrierender Netzanträge bleiben die Netzanschlusskapazitäten für BESS ein knappes Gut. Vor diesem Hintergrund gewinnen sogenannte Flexible Connection Agreements (FCAs) erheblich an Bedeutung. FCAs zielen darauf ab, zusätzliche BESS an bestehende Netzverknüpfungspunkte anzuschließen, ohne die netzwirksame Maximalleistung zu erhöhen. Rechtlich handelt es sich um Anschlussvereinbarungen mit verbindlicher Leistungsbegrenzung, regelmäßig flankiert durch Abruf‑, Abregelungs‑ und Monitoring‑Mechaniken.
Der Vorteil von FCAs liegt in einem beschleunigten Netzzugang trotz knapper Anschlusskapazitäten. Gleichzeitig verlagern sie operative Freiheiten aus der Sphäre des Anlagenbetreibers in ein vertraglich determiniertes Limitierungsregime, das im Ergebnis erhebliche Auswirkungen auf Dispatch‑Prioritäten, Erlösprofile und auch – bei unzureichender Absicherung – auf die Durchsetzbarkeit von Finanzierungsstrukturen haben kann. Für die Praxis entscheidend ist daher eine klare vertragliche Ausgestaltung von Leistungsgrenzen, Messpunkten, Abruflogiken, Haftungsfolgen bei Überschreitungen, Datenzugängen sowie Übertragbarkeit und Step‑in‑Rechten. Nur so lassen sich Konflikte mit Direktvermarktung, EMS‑Dispatch (EMS = Energy Management System) und Finanzierungsanforderungen vermeiden. In Regionen mit struktureller Netzauslastung, im geleakten Netzpaket als kapazitätslimitierte Netzgebiete bezeichnet, könnten FCA‑Modelle faktisch zum Standard werden.
Vorteil Reifegradverfahren
Das von den ÜNB bereits eingeführte Reifegradverfahren kann auch für den Netzanschluss von Co‑Location‑Strukturen von Vorteil sein. Zwar ist zum einen das Netzzugangsregime für Co-Locations, sofern im konkreten Fall auch anwendbar, nach § 8 EEG per se investorenfreundlicher als nach § 17 EnWG, zum anderen lassen sich Netzzugänge, wie gesehen, auch über FCA‑basierte, netzneutrale Konzepte absichern. Jedoch dürften in einem künftigen Netzanschluss-Priorisierungsregime auf der Grundlage des Reifegradverfahrens genehmigungs‑ und planungsrechtlich fortgeschrittene Projekte deutlich besser positioniert sein als solche im Anfangsstadium, und zwar ohne die bei FCAs erforderliche Netzneutralität als limitierenden Faktor. Für Projektentwickler bedeutet dies, dass Netzanschlussstrategien, Genehmigungsfortschritt und Vertragsdesign künftig noch enger verzahnt werden müssen, um in einem selektiveren Anschlussregime anschlussfähig zu bleiben. Insoweit bietet sich mehr denn je die frühzeitige Erstellung eines belastbaren Reifegrad‑Dossiers an, mit den Eckpunkten Planungsrecht, Umweltunterlagen, Grid Studies, Original Equipment Manufacturer (OEM) Term Sheets bzw. Engineering Procurement Construction (EPC) Term Sheets, Grundstücksverfügbarkeiten, Lieferketten, Versicherbarkeit etc.
Anforderungen Redispatch 2.0 und 3.0
Co‑Location‑Projekte sind im Übrigen in der Praxis regelmäßig auch vollständig in das Redispatch‑Regime integriert. Dies gilt jedenfalls für Redispatch 2.0, hinsichtlich Redispatch 3.0 besteht Optimierungsbedarf.
Unter „Redispatch“ sind Eingriffe in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken zu verstehen, die dazu dienen, Leitungsabschnitte vor einer Überlastung zu schützen. Droht an einer bestimmten Stelle im Netz ein Engpass, werden Anlagen diesseits des Engpasses angewiesen, ihre Einspeisung zu drosseln, während Anlagen jenseits des Engpasses ihre Einspeiseleistung erhöhen müssen. Auf diese Weise wird ein Lastfluss erzeugt, der dem Engpass entgegenwirkt. Hierbei ist Redispatch 2.0 das seit Oktober 2021 geltende, gesetzlich verankerte Engpassmanagementregime nach dem EnWG. Demgegenüber bezeichnet „Redispatch 3.0“ ein von der Bundesregierung initiiertes und gefördertes Weiterentwicklungskonzept des bestehenden Redispatch‑Regimes mit dem Ziel, das Engpassmanagement perspektivisch auf kleinteilige, dezentrale Flexibilitäten unterhalb der bisherigen Leistungsschwellen auszuweiten. Im Fokus von Redispatch 3.0 stehen neben BESS auch steuerbare Verbrauchseinrichtungen, Prosumer‑Anlagen, Elektromobilität und Wärmepumpen, die über intelligente Messsysteme und sichere Kommunikationsinfrastrukturen in die Engpassvermeidung integriert werden sollen.
Für Co-Location-Strukturen erfordert bereits Redispatch 2.0 eine klare Zuordnung von Einsatzverantwortung, Datenlieferpflichten und Entschädigungsmechanismen. Darüber hinaus verdeutlicht die von Bundesregierung, Bundesnetzagentur und Netzbetreibern geführte Diskussion um Redispatch 3.0 – wenngleich dieses noch kein eigenständiges Pflichtregime darstellt –, dass steuerbare Flexibilitäten künftig stärker systematisch in das Engpassmanagement von Co-Location-Strukturen eingebunden werden sollten. Hier besteht also Optimierungsbedarf.
Aus der Redispatch-Perspektive rechtlich relevant für Co-Location-Strukturen ist im Übrigen weniger das zukünftige Design als der heutige Vertragsbedarf: Netzanschluss‑, FCA‑, Direktvermarktungs‑ und EMS-Verträge müssen eine konsistente Dispatch‑Hierarchie, klare Daten‑ und Schnittstellenpflichten sowie Back‑to‑Back‑Regelungen für Abregelungen enthalten. Ohne diese Abstimmung drohen operative Konflikte, die unmittelbar vergütungs‑ und haftungsrelevant werden.