Electricity storage facilities against the backdrop of high-voltage transmission lines

Ein Königreich für einen BESS-Netzanschluss – das knappe Gut Netzanschlusskapazität


Die Herausforderungen für Investoren und Betreiber von Batterie-Energiespeichersystemen (Battery Energy Storage Systems, BESS) beim Netzanschluss sind erheblich. Die Vielzahl der Netzanschlussbegehren ist neben dem Branchenwachstum insbesondere dem bislang geltenden Windhundprinzip geschuldet. Nach der Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) zeichnet sich nun ein Systemwechsel beim Netzanschlussverfahren ab, der auch BESS-Projekte betreffen wird.

Änderung der KraftNAV war nur ein erster Schritt

Das bisherige Netzanschlussverfahren nach der KraftNAV einschließlich des danach praktizierten Windhundprinzips (First come, first served) ist Vergangenheit. Mit der seit dem 24.12.2025 geltenden Änderung des § 1 Abs. 1 KraftNAV steht fest, dass Netzanschlussverfahren für Großbatteriespeicher ab 100 Megawatt Leistung künftig nicht mehr nach der KraftNAV durchgeführt werden.

Keine Übergangsregelung zum Netzanschlussverfahren

Von einer Übergangsregelung zum Netzanschlussverfahren für BESS hat der Gesetzgeber abgesehen. Vielmehr gelten für BESS-Netzanschlussbegehren derzeit die allgemeinen Netzanschlussregeln des § 17 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Diese enthalten jedoch, anders als die spezialgesetzliche KraftNAV, keine konkreten Verfahrensvorgaben und bieten Anlagenbetreibern daher weniger Rechts- und Planungssicherheit.

Netzpaket führt zu einem Systemwechsel

Kürzlich wurde das sogenannte Netzpaket aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BWME) bekannt. Dahinter verbirgt sich ein Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts mit dem Ziel, den Anlagenzubau stärker mit dem Netzausbau zu synchronisieren und das Netzanschlussverfahren zu verbessern. Zwar wurde dieser Referentenentwurf geleakt und ist als solcher nicht verbindlich, sollten jedoch die darin enthaltenen Änderungen zum Netzanschlussverfahren in Gesetzeskraft erwachsen, so gelten künftig für Netzanschlussverfahren folgende Eckpunkte – und zwar auch für BESS-Projekte:

Priorisierung von Netzanschlussvorhaben

Die Netzbetreiber sollen nach dem Netzpaket künftig die Möglichkeit erhalten, Netzanschlussbegehren nach gesetzlich vorgegeben Kriterien zu priorisieren oder auch zu depriorisieren. Hier wird die Abkehr vom Windhundprinzip deutlich. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) kürzlich ihr Konzept für Reifegradverfahren (First ready, first served) für Netzanschüsse an das Übertragungsnetz veröffentlicht haben. Danach sollen künftige Anträge auf Anschluss an das Höchstspannungsnetz nach ihrem Reifegrad in Gestalt von nachprüfbaren Kriterien und ihrer Realisierungswahrscheinlichkeit bewertet werden. Betroffen hiervon sind neben BESS auch Rechenzentren, Elektrolyseure und andere Großverbraucher. Das Reifegradverfahren soll nach den Vorstellungen der ÜNB ab dem 01.04.2026 mit einer ersten Informations- und Antragsphase starten. Die Reaktionen bei Speicherprojektierern und Investoren sowie beim Bundesverband Energiespeicher Systeme e. V. (BVES) auf dieses Konzept sind gemischt. Der BVES fordert für künftige Netzanschlussverfahren insbesondere rechts- und investitionssichere Verfahren und Fristen, flankiert durch geeignete Sanktionen bei Nichteinhaltung sowie einen praktikablen Reservierungsmechanismus von Netzanschlüssen, der Phantomreservierungen unterbinden kann und gleichzeitig Sicherheit in der Projektplanung bietet.

Einführung von kapazitätslimitierten Netzgebieten und Redispatch-Vorbehalt

Mit der Einführung eines Redispatch-Vorbehalts sollen Verteilernetzbetreiber (VNB) Netzgebiete unter bestimmten Voraussetzungen als kapazitätslimitiert ausweisen können. Dabei handelt es sich um Netzgebiete, in denen zu Spitzenzeiten bereits so viel Erzeugung abgeregelt werden muss, dass jede neu angeschlossene Anlage die Engpasssituation weiter verschärfen würde. In Kombination mit weiteren neu eingefügten Regelungen im EnWG und im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll künftig für in diesen Gebieten neu angeschlossene Anlagen für die Dauer der Ausweisung als kapazitätslimitiert der Anspruch auf finanziellen Ausgleich entfallen. Damit sollen Redispatch-Kosten reduziert und die Letztverbraucher von daraus resultierenden höheren Stromkosten entlastet werden.

Baukostenzuschüsse

Durch die Ermächtigung der Bundesnetzagentur (BNetzA), die Pflicht zu Entrichtung von Baukostenzuschüssen künftig auch für Erzeugungsanlagen vorzusehen, soll die Synchronisierung des Netzausbaus mit dem Anlagenzubau verbessert werden. Die Verpflichtung von Betreibern von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen), sich an den Kosten des Netzausbaus und der Netzverstärkung zu beteiligen, soll für einen sparsameren Umgang mit knappen Anschlusskapazitäten sorgen. Zudem sollen regional differenzierte Baukostenzuschüsse für Erzeuger Anreize schaffen, sich an möglichst netzverträglichen Standorten anzuschließen.

Flexible Connection Agreements

Netzbetreiber sollen den Anschluss von BESS an bestehende Netzverknüpfungspunkte unter Verweis auf das Vorliegen eines Kapazitätsmangels dann nicht verweigern können, wenn die bisherige maximale Entnahme- oder Einspeiseleistung durch den zusätzlichen Anschluss der Energiespeicheranlage unter Abschluss von Flexible Connection Agreements (FCAs) unverändert bleibt. Damit soll die Errichtung sogenannter netzneutraler Batteriespeicher in Co-Location zu bestehenden Anlagen erleichtert werden; „Co-Location“ bezeichnet die gemeinsame Errichtung und den Betrieb eines Batterie-Energiespeichers zusammen mit einer EE-Anlage (z. B. PV oder Wind) am selben Standort und mit gemeinsamem Netzanschluss. Dies gilt für die Co-Location mit EE-Anlagen gleichermaßen wie für Verbrauchseinrichtungen, etwa Ladesäulen und Rechenzentren. Wird ein BESS am gleichen Netzverknüpfungspunkt errichtet, ohne dass die bestehende netzwirksame Maximalleistung verändert wird, können dem begehrten Anschluss seitens des Netzbetreibers im Rahmen der Netzanschlussprüfung also keine bestehenden oder erwarteten Kapazitätsmängel entgegengehalten werden.

Netzanschlussverfahren

Den VNB wird aufgegeben, gemeinsam ein einheitliches Regime zur Reservierung von Netzanschlusskapazität einschließlich späterer Freigabe zu entwickeln. Ziel ist es, ebenso wie bei der Abkehr vom Windhundprinzip, dass Anträge, die nicht mehr ernsthaft weiterverfolgt werden, keine Netzanschlusskapazität blockieren.

Digitalisierung von Netzanschlussverfahren

Weiter wird mit dem Referentenentwurf die vollständige Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens, von der Antragsstellung bis zur Inbetriebnahme der Anlage, angestrebt, sodass dies ab 2028 für sämtliche Netzanschlussbegehren zum Branchenstandard wird. Darüber hinaus sollen VNB zukünftig verpflichtet werden, verfügbare Netzanschlusskapazitäten, sowohl einspeise- als auch lastseitig, auf einer geografischen Karte auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren.

Fazit zum Netzpaket

Zu begrüßen ist, dass das BMWE mit dem Netzpaket die seit der Änderung der KraftNAV bestehende Rechtsunsicherheit beim Netzanschlussverfahren für BESS beseitigen will. Die Intention, dass Anträge, die nicht weiterverfolgt werden, keine Netzanschlusskapazität blockieren sollen, ist ebenfalls positiv zu bewerten. Hierbei ist die Abkehr vom Windhundprinzip ebenso wie die Etablierung eines einheitlichen Regimes der VNB zur Reservierung von Netzanschlusskapazität ein erster Schritt. Zudem dürfte die Dauer der Netzantragsverfahren durch die geplante Digitalisierung verkürzt werden.

Ob allerdings die Regelung zu den FCA tatsächlich förderlich für den weiteren Ausbau von BESS sein wird, muss die Praxis zeigen. Zwar wird durch den Abschluss von FCAs der Netzanschluss von netzneutralen Batteriespeichern netzseitig faktisch garantiert, was die Planungssicherheit bei BESS-Co-Location-Projekten erhöht; sollten FCAs jedoch aufgrund weiterhin absehbar knapper Netzkapazitäten faktisch zum Regelfall werden, droht eine Einschränkung der bestehenden Wahlfreiheit zwischen unterschiedlichen Finanzierungs und Vermarktungsmodellen für BESS. Dies wäre bedauerlich, zumal die übergeordnete Devise auch für BESS lauten sollte: „Weniger Regulierung und mehr Markt.“