Sachverhalt
Dem Verfahren lag die Klage eines Insolvenzverwalters zugrunde, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen verbotener Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 64 GmbHG a. F., heute § 15b der Insolvenzordnung, InsO) in Anspruch nahm. Der Geschäftsführer hatte den Insolvenzantrag verspätet gestellt und im Zeitraum der Zahlungsunfähigkeit weiterhin Zahlungen veranlasst. Der Insolvenzverwalter verlangte Deckung aus der D&O-Versicherung. Die Versicherung berief sich auf den in ihren Versicherungsbedingungen enthaltenen Risikoausschluss für „wissentlich begangene Pflichtverletzungen“ und verweigerte die Leistung.
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.03.2025 – Az.: 7 U 134/23) folgte der Argumentation der Versicherung und stellte darauf ab, dass die Verletzung der Insolvenzantragspflicht regelmäßig zugleich die Verletzung der Massesicherungspflichten indiziere und daher als wissentlich zu qualifizieren sei. Die konkrete Feststellung einer positiven Kenntnis trat im Ansatz des OLG faktisch in den Hintergrund. (Zur Entscheidung siehe auch Einschränkung der Einstandspflicht von Versicherungen im Rahmen der Unternehmenskrise.)
Der BGH hat nun diese Entscheidung aufgehoben und klargestellt, dass der Ausschluss der Versicherungsleistung eine tatsächlich feststehende positive Kenntnis der konkret verletzten Pflicht voraussetzt.
Die Linie des OLG Frankfurt am Main – funktionale Pflichtenkette
Das OLG Frankfurt am Main ging davon aus, dass insolvenznahe Kernpflichten, insbesondere die Insolvenzantragspflicht und das Zahlungsverbot, inhaltlich nicht trennbar seien und demselben Schutzzweck dienten. Aus der objektiven Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO folgt nach Auffassung des OLG regelmäßig der Schluss auf die innere Einstellung des Geschäftsführers, wissentlich zu handeln, auch im Hinblick auf die verbotswidrigen Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 15b InsO. Deutliche Indizien wie Zahlungsrückstände, eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen und weitere Hinweise, die auf eine bestehende Insolvenzreife hindeuten, genügten dem OLG, um ein wissentliches Handeln des Geschäftsführers im Hinblick auf die Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) und somit auch im Hinblick auf die verbotswidrigen Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO) anzunehmen. Der Versicherungsschutz wäre nach dieser Auffassung bereits bei objektivem Fehlverhalten entfallen, ohne dass der Versicherer die subjektiven Voraussetzungen des Risikoausschlusses hätte nachweisen müssen.
Die Korrektur durch den BGH
Mit Urteil vom 19.11.2025 (Az.: IV ZR 66/25) hat der BGH dieser weiten Auslegung eine klare Absage erteilt. Risikoausschlussklauseln seien eng und wortlautgetreu auszulegen. Eine Leistungsfreiheit setze voraus, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung wissentlich begangen worden sei. Dies erfordere positive Kenntnis von der verletzten Pflicht sowie ein entsprechendes Bewusstsein, pflichtwidrig zu handeln. Bedingter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit reichten nicht aus.
Zugleich hat der BGH es abgelehnt, aus der Verletzung anderer insolvenznaher Pflichten ohne Weiteres auf eine wissentlich begangene Verletzung des Zahlungsverbotstatbestands des §15b InsO zu schließen. Eine Pflichtenkette, wie sie das OLG konstruiert habe, widerspreche dem Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlüssen. Jede Pflichtverletzung sei isoliert zu prüfen. Im Deckungsprozess trage der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Wissentlichkeit.
Praktische Konsequenzen
Für Geschäftsleiter und Krisenberater schafft das Urteil spürbare Entlastung. Der Verlust des D&O-Schutzes tritt nicht bereits aufgrund objektiver Umstände einer Pflichtverletzung ein, sondern nur wenn die positive Kenntnis dieser Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Dadurch sinkt auch das Risiko, dass Geschäftsleiter mangels Deckung vermehrt versuchen, Krisenberater in Anspruch zu nehmen.
Im Haftpflichtprozess zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Geschäftsleiter bleibt es bei der bisherigen Beweislast. Der Insolvenzverwalter muss darlegen und beweisen, dass der Geschäftsleiter die konkret verletzte Pflicht positiv erkannt hat. Der BGH stellt lediglich klar, dass dieser Nachweis nicht durch objektive Indizien oder Pflichtenkonstruktionen ersetzt werden kann.
Das Urteil stärkt die Bedeutung dokumentierter Entscheidungsprozesse. Sorgfältige Liquiditätsüberwachung, rechtzeitige Einholung von Beratung und nachvollziehbare Dokumentation werden zu Schlüsselfaktoren, um im Streitfall den Vorwurf der Wissentlichkeit zu entkräften.