Sachverhalt
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand ein Fall, in dem der alleinige Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Eintritt der Insolvenzreife, trotz erheblicher Forderungsrückstände gegenüber dem Finanzamt, den Sozialversicherungsträgern und diversen anderen Gläubigern weiterhin Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistete. Der Insolvenzverwalter sah darin eine Pflichtverletzung nach § 15b Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) und machte Erstattungsansprüche gegen den Geschäftsführer persönlich nach § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO geltend. Aufgrund der fehlenden Liquidität des Vertretungsorgans nahm der Insolvenzverwalter auch die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) des Geschäftsführers in Anspruch. Die Versicherung verweigerte jedoch die Leistung mit Verweis darauf, dass die versäumte Insolvenzantragstellung und die daraus resultierenden Ersatzansprüche auf ein „wissentliches Abweichen vom Gesetz“ zurückgehen, bei dem die D&O-Versicherung nach den üblichen Versicherungsbedingungen nicht greift. Ein solches „wissentliches Abweichen vom Gesetz“ wurde im zugrunde liegenden Fall unterstellt, ohne dass dies von der Versicherung bewiesen werden musste.
Rechtlicher Hintergrund
Die Rechtsprechung hat bei der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten, also zentraler Leitungsaufgaben eines Geschäftsführers, eine für Versicherer günstige Beweisregel etabliert: Wird eine solche Pflicht verletzt, greift regelmäßig der sogenannte Anscheinsbeweis. Dieser erlaubt es, aus bestimmten feststehenden objektiven Tatsachen auf eine wissentliche Pflichtverletzung zu schließen, ohne dass nachgewiesen werden muss, dass der subjektive Tatbestand vorlag.
Vereinfacht gesagt handelt es sich dabei um einen allgemeinen Erfahrungssatz, der es ermöglicht, aus bewiesenen Umständen auf weitere, nicht unmittelbar nachgewiesene Tatsachen zu schließen. Im Fall der Verletzung einer Kardinalpflicht kann sich der Versicherer grundsätzlich auf diesen Anscheinsbeweis berufen, um eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Geschäftsleitung zu unterstellen, die in der Folge die Einstandspflicht des Versicherers entfallen lässt. Allerdings gilt diese Beweiserleichterung nicht bereits dann, wenn der Versicherer lediglich pauschal eine Kardinalpflichtverletzung behauptet. Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt vielmehr eine substanziierte Darlegung der konkreten Umstände, die den Schluss auf eine wissentliche Kardinalpflichtverletzung rechtfertigen.
Urteil
In erster Instanz hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Wiesbaden mit Urteil vom 20.10.2023 (Az.: 7 O 2521/20) zunächst das Bestehen des Versicherungsschutzes bejaht. Das OLG Frankfurt am Main hat dieses Urteil jedoch aufgehoben und der Versicherung in zweiter Instanz im Hinblick auf ihre Zahlungsverweigerung recht gegeben. Die Revision zum BGH (BGH Az.: IV ZR 66/25) ist anhängig. Dieser wird sich nun mit der Frage beschäftigen müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen Pflichtverletzungen in der Unternehmenskrise tatsächlich ohne Weiteres zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen dürfen oder ob nicht vielmehr eine einzelfallbezogene Entscheidung erforderlich bleibt.
Die Kernaussage des OLG Frankfurt am Main war, der Geschäftsführer habe gegen eine „elementare berufliche Pflicht“ verstoßen, nämlich gegen die Kardinalpflicht, bei Insolvenzreife Insolvenzantrag zu stellen. Wer gegen eine derart grundlegende Pflicht verstößt, handele, so das OLG Frankfurt am Main, im Regelfall wissentlich. Ein Nachweis der inneren Haltung des Geschäftsführers im Einzelfall sei nicht erforderlich. Bereits objektive Umstände, etwa wiederholte Vollstreckungsandrohungen, erhebliche Steuer- und Sozialabgabenrückstände oder die Missachtung von Hinweisen der Finanzbehörden, genügten, um auf eine wissentliche Pflichtverletzung zu schließen. Das OLG Frankfurt am Main unterscheidet dabei nicht zwischen Krisenbeobachtungs-, Masseerhaltungs- und Insolvenzantragspflichten. Diese Pflichten könnten nicht trennscharf unterschieden werden, denn sie dienten dem einheitlichen Zweck, das Unternehmen und die Gläubiger zu schützen. Verstößt der Geschäftsführer gegen eine dieser Pflichten, so sei zugleich die wissentliche Verletzung der anderen Pflichten indiziert. Mit dieser dogmatischen Erweiterung modifiziert das OLG Frankfurt am Main die vom BGH entwickelte Kardinalpflichtenlehre und schafft so eine erhebliche Erleichterung für den Nachweis einer wissentlichen Pflichtverletzung. Für den Fall, dass der BGH die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main bestätigt, obliegt es künftig der Gegenseite, den Gegenbeweis dafür zu führen, dass keine wissentliche Pflichtverletzung vorlag.
Folgen für Geschäftsführung und Praxis
Aus dem Urteil des OLG Frankfurt am Main folgt, dass die D&O-Deckung entfällt, wenn eine Pflichtverletzung als Kardinalpflichtverletzung eingeordnet wird. Dies gilt selbst ohne Nachweis der Wissentlichkeit des Pflichtverstoßes durch eine substanziierte Darlegung der konkreten Umstände, die den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung rechtfertigen. In vielen Fällen werden, wenn das Urteil des OLG Frankfurt am Main durch den BGH bestätigt wird, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen, obwohl die D&O-Versicherung gerade zum Schutz vor solchen Risiken abgeschlossen wurde. Die wirtschaftlichen und möglicherweise sozialen Konsequenzen für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer können erheblich sein. Im Fall einer persönlichen Inanspruchnahme können diese bis zur Existenzgefährdung reichen.
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main hat das Potenzial, die Risikoverteilung in der Unternehmenskrise grundlegend zu verschieben. Es betrifft nicht nur Geschäftsleiter, sondern auch Insolvenzverwalter und ihre Erfolgschancen bei der Geltendmachung von Ansprüchen. Außerdem erhöht es das Haftungsrisiko für Krisenberater.
Neue Risiken für Berater
Wird der D&O-Versicherungsschutz bei einer Verletzung von § 15b InsO versagt, entfällt für Insolvenzverwalter eine zentrale Möglichkeit, Ansprüche gegen die Geschäftsleitung wirtschaftlich durchzusetzen und die Insolvenzmasse anzureichern. Häufig wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nicht über ausreichend Privatvermögen verfügen, um die Ansprüche aus § 15b InsO zu erfüllen. Darunter leiden nicht nur die Befriedigungsaussichten der Gläubiger, sondern auch die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Die Absenkung der Hürden für den Nachweis einer wissentlichen Pflichtverletzung durch die Geschäftsführung hat auch nachteilige Auswirkungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bzw. Steuerberaterinnen und Steuerberater, die Unternehmen in der Krise begleiten. Wird einem Geschäftsleiter vorgeworfen, die Insolvenzreife verkannt oder Hinweise auf die Antragspflicht ignoriert zu haben, rückt damit zwangsläufig auch der Krisenberater in den haftungsrechtlichen Fokus. Wenn der D&O-Versicherungsschutz aufgrund einer unterstellten wissentlichen Pflichtverletzung entfällt, wird der Geschäftsleiter regelmäßig persönlich in Anspruch genommen. In der Folge steigt das Interesse, mögliche Mitverantwortliche zu identifizieren, insbesondere Krisenberater, die in der Phase vor Eintritt der Insolvenzreife tätig waren. Die Beraterhaftung wird dadurch zwar nicht neu begründet, aber faktisch verschärft, denn das Risiko, dass Geschäftsleiter ihre Berater in Regress nehmen, um sich zu entlasten oder die Insolvenzmasse zu schützen, steigt.
Ausblick
Auch wenn das Urteil des OLG Frankfurt am Main dogmatisch begründet sein mag, bleiben in der Praxis alle Beteiligten – mit Ausnahme der Versicherung – auf der Strecke. Ausgerechnet die D&O-Versicherung, die eigentlich im Krisenfall Schutz bieten soll, verliert entscheidend an Bedeutung. Im schlimmsten – aber bei Anwendung der Rechtsprechung des OLG durchaus wahrscheinlichen – Fall verliert der Geschäftsleiter seinen Versicherungsschutz und sieht sich mit der Gefahr einer Privatinsolvenz konfrontiert. Die Insolvenzmasse wird in der Regel erheblich geschmälert, weshalb die Gläubiger entweder mit einer erheblich verminderten oder sogar mit gar keiner Insolvenzquote rechnen müssen. Der Insolvenzverwalter darf mit einer unter Umständen erheblich reduzierten Vergütung rechnen und die Krisenberater werden faktisch erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt.