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Non-Profit-Organisationen (NPOs) und Start-ups: So gelingt das rechtssichere Engagement


Sie kommen aus unterschiedlichen Welten und haben oft die gleichen Ziele, aber unterschiedliche Herausforderungen: NPOs und Start-ups wollen Entwicklungen in gesellschaftlich relevanten Bereichen voranbringen. Während NPOs jedoch hinsichtlich der Verwendung ihrer Mittel strengen Regularien unterliegen, stellt für Start-ups oft die Kapitalgewinnung eine Hürde dar. Auch wenn die Start-up- bzw. Wirtschaftsförderung an sich keinen gemeinnützigen Zweck darstellt, bieten sich Möglichkeiten der Zusammenarbeit.

Gemeinnützigkeit trifft Start-ups: das Spannungsfeld

Eine NPO muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) verfolgen; ihre Tätigkeit muss darauf gerichtet sein, selbstlos die Allgemeinheit zu fördern. Ihre Mittel muss sie grundsätzlich zeitnah und nur für gemeinnützige Zwecke verwenden. Der Gesetzgeber definiert für NPOs somit einen klaren Rahmen für die Art und Weise der Mittelverwendung.

Demgegenüber sind Start-ups meist junge Unternehmen, die naturgemäß in ihrem jeweiligen Markt bisher nicht etabliert sind und zur Verwirklichung zumeist neuer Geschäftsideen mit geringem Startkapital gegründet werden. Start-ups spielen eine zentrale Rolle bei der Förderung des Wirtschaftswachstums, da sie sich mit zukunftsweisenden Themen beschäftigen und als Treiber für Fortschritt und Entwicklung fungieren. Das Start-up-Umfeld ist dynamisch und die finanziellen Risiken nicht selten hoch. Start-ups wollen und müssen wirtschaftlich agieren, um die Umsetzung ihrer Ideen voranzutreiben. Dabei treten sie, ohne sichere Aussicht auf Erfolg, oft mit ihrem gesamten Kapital „in Vorleistung“.

Während NPOs oftmals über ein großes Vermögen verfügen, sind Start-ups gerade in frühen Phasen auf Unterstützung und Kapital angewiesen. Treffen beide aufeinander, so gilt grundsätzlich: Die Förderung von Start-ups durch NPOs muss sich im gemeinnützigen Rahmen halten. Die Förderung von Einzelinteressen eines Start-ups kann der gesetzlichen Pflicht, die Allgemeinheit zu fördern, zuwiderlaufen.

Möglichkeiten und Wege: von der Beteiligung bis zur Anreizschaffung

Um dennoch erfolgreich Synergien zwischen NPOs und Start-ups nutzen zu können, lohnt sich ein Blick auf die bestehenden Möglichkeiten für NPOs, Start-ups zu unterstützen.

Beteiligung an Start-ups

Eine naheliegende Form der Unterstützung ist die Beteiligung an einem Start-up. An einem gemeinnützigen Start-up, dessen steuerbegünstigte Zwecke in den steuerbegünstigten Zwecken der NPO enthalten sind, kann sich die NPO ohne Weiteres beteiligen. Die Anteile sind auf NPO-Ebene dem ideellen Bereich zuzurechnen, Erträge wären steuerfrei, Verluste nicht schädlich für die NPO. Für den Erwerb einer solchen Beteiligung können Spenden und andere zeitnah zu verwendende Mittel eingesetzt werden.

Die Beteiligung an gewerblichen Start-ups kann für die NPO schwieriger sein. Eine solche Beteiligung kann in der Regel nur im Rahmen der Vermögensverwaltung oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehalten werden. Dies bringt u. a. die folgenden Herausforderungen mit sich:

  • Die NPO darf für den Beteiligungserwerb nur solche Mittel verwenden, die nicht zeitnah zu verwenden sind. Dies können z. B. Mittel aus der freien Rücklage sein. Die Bildung einer freien Rücklage ist jedoch der Höhe nach begrenzt. Die meisten Mittel einer NPO sind grundsätzlich zeitnah für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Schon die Aufbringung der Mittel für den Erwerb der Beteiligung an einem gewerblichen Start-up kann daher schwierig sein.
  • Kapitalanlagen einer NPO dürfen zudem grundsätzlich nicht zu Verlusten führen. Da die Ungewissheit über den Erfolg eines Start-ups jedoch gerade zu Beginn groß ist, besteht ein erhöhtes Risiko, mit der Investition Verluste zu erzielen.
  • Nicht zuletzt droht Organmitgliedern bei Verlusten aus einer solchen Beteiligung die Haftung, wenn sich herausstellt, dass die Organe nach der sog. Business Judgement Rule nicht ausschließlich im Interesse der NPO gehandelt haben. Geprüft wird dabei insbesondere, ob die Investitionsentscheidung auf der Grundlage angemessener Informationen, mit ausreichender Risikoabwägung und erkennbarem Bemühen um eine zweckdienliche Mittelverwendung getroffen wurde (siehe auch: Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Risikogeschäften) . 
Förderung der Start-up-Gründung

Umfassen die Zwecke einer NPO die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, so kann sich ihre Tätigkeit auch auf die Bereiche des Gründer- und Unternehmertums beziehen. Dieser Umstand kann Gründern während ihres Gründungsprozesses zugutekommen und so auch die Start-up-Gründung fördern.

Im Rahmen von Seminaren, Workshops, Coachings und Publikationen können NPOs so etwa Fachkenntnisse und unternehmerisches Denken vermitteln. Inhaltlich können die Formate auf den Gründungsprozess und Themen rund um ein Start-up zugeschnitten sein. Sie müssen jedoch grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich und die vermittelten Inhalte dürfen nicht „customized“ sein. Ein Einzelcoaching eines Gründers, individuell angepasst und ausgerichtet auf die Bedürfnisse des konkreten Start-ups, fällt daher nicht darunter.

Auch finanziell kann die Gründung eines Start-ups unterstützt werden, z. B. durch die Vergabe von Darlehen. Essenziell ist jedoch, dass diese Vergabe gänzlich zu marktüblichen Konditionen erfolgt. Etwaige (Forderungs-)Verluste können zudem schädlich sein. Es gelten ähnliche Regeln wie bei einer Beteiligung.

Unterstützung von Gründern oder bestehenden Start-ups in konkreten Bereichen

NPOs, die ihre Zwecke durch eigene Projekte – z. B. durch eigene Bildungsformate – verwirklichen, können dafür Produkte und Dienstleistungen eines bestimmten Start-ups einkaufen – vorausgesetzt, die Leistungen des Start-ups werden zu marktüblichen Konditionen bezogen, insbesondere darf für sie kein übermäßiges Entgelt gezahlt werden.

Auch finanzielle Unterstützung können NPOs im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zweckverwirklichung gewähren. Nimmt ein Gründer beispielsweise an Bildungsmaßnahmen – auch des unterstützenden NPO – teil, kommt die Vergabe von Stipendien in Betracht. Diese Mittel müssen unmittelbar dem Gründer, etwa zur Deckung seines Lebensunterhalts während der Bildungsmaßnahme, dienen. Für eine direkte Investition in das Start-up dürfen sie nicht verwendet werden. Der Empfängerkreis solcher Zuwendungen kann aufgrund sachlicher Erwägungen eingegrenzt werden. Diese Erwägungen sowie die Kriterien für die Vergabe der Stipendien sollten im Vorfeld in einer Vergaberichtlinie festgelegt werden.

Insbesondere um Anreize in der Entwicklung bestimmter Bereiche zu schaffen, kann eine NPO im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke auch Wettbewerbe und Preisverleihungen ausrichten. Gründer und Start-ups kommen dabei als Teilnehmer und Preisempfänger in Betracht. Als Motivation und Belohnung für herausragende, dem Zweck der NPO förderliche Innovationen können Preisgelder in wesentlicher Höhe ausgelobt werden. Anders als bei Stipendien, die Nutzungsauflagen unterliegen und entsprechend zu verwenden sind, kann die NPO bereits mit der Preisverleihung den zugrunde liegenden gemeinnützigen Zweck verwirklichen. Somit kann der Preisträger die erworbenen Mittel frei verwenden, auch für eine Investition in das Start-up. Auch hier gilt: Wettbewerbe und Preisverleihungen müssen Start-ups und Gründern nach sachlichen Kriterien zugänglich gemacht werden.

Besondere Regelungen gelten im Rahmen der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Eine Förderung von Start-ups in Entwicklungsländern durch vergünstigte Darlehen, Geldzuschüsse oder die Bereitstellung von Personal und Know-how zu einem für kommerzielle Investoren unattraktiven Zeitpunkt ist hier unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Fazit und Ausblick

NPOs können Start-ups unter Beachtung bestimmter Grundsätze rechtssicher in ihr Engagement einbinden und damit einen großen gesellschaftlichen Mehrwert leisten.

Den Vorteil der Zusammenarbeit zwischen NPOs und Start-ups erkennt auch die deutsche Politik: So hat der Bayerische Landtag mit Beschluss vom 23.07.2025 die Staatsregierung zur Prüfung aufgefordert, welche landeseigenen Einrichtungen, insbesondere vom Freistaat gegründete oder mitgegründete Stiftungen, in Start-ups investieren können und wie dazu Anlagevorschriften für Kapitalsammelstellen und Stiftungen so geändert werden können, dass Anlagen in Start-ups möglich werden. Durch entsprechende Initiativen kann der Gesetzgeber auf Landes- und Bundesebene die Zusammenarbeit zwischen NPOs und Start-ups stärken.

In anderen Ländern wie der Schweiz oder Liechtenstein geht „Venture Philanthropy“ dabei noch weiter: In Bereichen, in denen (noch) kein Markt besteht, können NPOs im Rahmen ihrer Fördertätigkeit in Start-ups investieren (durch Beteiligung, Wandeldarlehen etc.), solange die Erträge gemeinnützig verwendet werden. So sollen Investitionen in jenen Bereichen gefördert werden, in denen sich angesichts hoher Risiken und fehlender Rentabilitätsaussichten keine privaten Investoren gewinnen lassen. Hierbei steht die Förderung und nicht die Rendite im Vordergrund.

Kontaktpersonen: Lara V. Piechulla, LL.M., Izudin Brkic, LL.B.