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Zwischen Festpreis und Preisanpassung – geopolitische Risiken im VOB/B-Vertrag


Am 06.05.2026 wurde das 100‑jährige Bestehen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) begangen. Das Jubiläum fällt in eine Dekade geopolitischer Krisen. Gestörte Lieferketten, Ölpreisexplosion, volatile Materialpreise und weitere Kostentreiber treffen die Bauwirtschaft erheblich. Der Beitrag zeigt auf, wie sich derlei dynamische Entwicklungen im VOB/B-Bauvertrag abbilden lassen und welche Möglichkeiten der Flexibilisierung bei öffentlichen Bauaufträgen bestehen.

Bedeutung der VOB/B

Die VOB/B gilt für Bauverträge nur, sofern ihre Einbeziehung vertraglich vereinbart ist. Bei der VOB/B handelt es sich nicht um ein formelles Gesetz, sondern um weitgehend ausbalancierte allgemeine Geschäftsbedingungen für das Baugewerbe. Zwar ist das Bauvertragsrecht seit dem 01.01.2018 auch im BGB ausdrücklich normiert. Gleichwohl wird für die Vertragsgestaltung oftmals weiter auf das Regelwerk der VOB/B zurückgegriffen. Die praktische Bedeutung ist daher weiterhin hoch. Dies liegt auch daran, dass die vollständige Einbeziehung der VOB/B bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge nach wie vor gesetzlich verpflichtend ist.

Grundsätzlich sind Festpreise vereinbart

Das VOB/B-Regelwerk weist das Beschaffungs- und Preissteigerungsrisiko grundsätzlich dem Auftragnehmer zu. Dieser schuldet die vereinbarte Leistung zum vereinbarten Preis, unabhängig davon, ob sich seine Kalkulationsgrundlagen nachträglich verschlechtert haben. Dies gilt im Ausgangspunkt sowohl für den Einheitspreisvertrag als auch für den Pauschalpreisvertrag. Vor diesem Hintergrund stellt sich die zentrale Frage, unter welchen Voraussetzungen und über welche Mechanismen eine sachgerechte Abbildung von Preisrisiken möglich ist.

Preisanpassungsklauseln bei Neuverträgen

Grundsätzlich empfiehlt es sich, bereits bekannte Risiken – wie derzeit etwa die Auswirkungen des Iran-Konflikts – von Beginn an im Vertrag abzubilden. Eine beidseitig interessengerechte Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen richtet sich insofern nach dem konkreten Einzelfall und der Interessenlage der Vertragsparteien.

Eine Möglichkeit zur Abbildung bekannter Preisrisiken ist die Vereinbarung von Preisgleit- bzw. Preisanpassungsklauseln. Eine solche Preisanpassungsklausel sollte sinnvollerweise durch eine Kappungsgrenze beschränkt werden, sodass das Preisrisiko ausgewogen und kalkulierbar bleibt. Vorsicht ist geboten bei der Übernahme standardisierter Preisgleitklauseln. Diese können aus mehreren Gründen AGB-rechtlichen Bedenken begegnen und sollten nicht ohne sorgfältige rechtliche Prüfung in den Vertrag übernommen werden (zu einer überraschenden und damit unwirksamen Preisgleitklausel siehe BGH, Urteil vom 25.01.2018 – Az.: VII ZR 219/14).

Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge wird dem öffentlichen Auftraggeber im beidseitigen Interesse zur Flexibilisierung des (Fest-)Preisrisikos empfohlen, Preisanpassungsklauseln bereits in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen. Aus vergaberechtlicher Sicht ist dabei insbesondere zu beachten, dass mit Blick auf die Fragestellungen des Ob und des Wie der Aufnahme und Gestaltung von Preisüberprüfungs- und -anpassungsklauseln die Voraussetzungen des § 9d (EU) VOB/A sowie § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingehalten werden. Für das Ob und das Wie einer späteren Preisanpassung darf dem öffentlichen Auftraggeber hiernach kein unbegrenzter Ermessensspielraum eingeräumt werden und die Preisanpassungsklausel muss klar, eindeutig und genau formuliert sein; es muss aus ihr hervorgehen, unter welchen Umständen die Vergütung wann und wie angepasst wird. Daher ist klar zu regeln, welche Szenarien, Situationen und Umstände von der Klausel erfasst werden, um spätere Streitigkeiten um die Auslegung der Klausel zu vermeiden – auch außerhalb öffentlicher Bauaufträge. Dessen ungeachtet sind Preisanpassungen im Rahmen der De-minimis-Grenze des § 132 Abs. 3 GWB zulässig. Hiernach muss der Gesamtcharakter des Auftrags gewahrt bleiben, der Wert der Änderung darf die maßgeblichen EU-Schwellenwerte nicht übersteigen und bei Bauaufträgen höchstens 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts erreichen. In der Praxis wird diese Grenze bei großvolumigen und langfristigen Beschaffungen allerdings häufig überschritten.

Nicht nur zulässig, sondern verpflichtend kann die Aufnahme einer Preisanpassungsklausel in die Vergabeunterlagen sein, wenn dem Auftragnehmer andernfalls ein ungewöhnliches Wagnis auferlegt würde (so etwa: Vergabekammer (VK) Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2023 – VgK-27/2022; VK Thüringen, Beschluss vom 03.06.2022 – 50900-250-4002/779 im Zusammenhang mit Preisrisiken aufgrund des Ukrainekriegs).

Eine verpflichtende Aufnahme von Preisanpassungsklauseln durch die öffentliche Hand kann sich zudem auch aus verwaltungsinternen Vorgaben ergeben. So hat die Bundesverwaltung etwa für den Sektor des Bundesbaus die Vereinbarung von Preisgleitklauseln gemäß Formblatt 225 VHB Bund anlässlich des Ukrainekriegs vorgegeben (vgl. Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen vom 22.06.2022, Regelungen zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft). Davon zu unterscheiden ist selbstverständlich die Frage, inwieweit sich Bieter im laufenden Vergabeverfahren auf solche binnenstaatlichen Vorgaben berufen können. Hierbei können diese Vorgaben Außenwirkung für Bieter entfalten – etwa auf der Tatbestandsebene mit Blick auf die Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse. Zudem können solche verwaltungsinternen Vorgaben das in § 9d EU VOB/A geregelte Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, Preisanpassungsmöglichkeiten in Neuverträgen vorzusehen, auf null reduzieren.

Preisanpassung bei bestehenden Verträgen ohne Preisanpassungsklauseln

Haben die Vertragsparteien nichts Anderweitiges geregelt, gilt bei bestehenden Bauverträgen der oben genannte Grundsatz, dass der vereinbarte Preis auch dann fortbesteht, wenn sich Material-, Energie- oder Beschaffungskosten nach Vertragsschluss erheblich erhöhen. Weder die VOB/B noch das BGB enthalten eine allgemeine Regelung, nach der sich die Vergütung infolge geopolitischer Krisen automatisch anpassen würde.

Etwas anderes gilt, wenn sich der geschuldete Leistungsinhalt ändert. Werden infolge der Krisensituation zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich, etwa um eine gestörte Lieferkette zu umgehen, kann dies nach den allgemeinen Vergütungsregelungen der VOB/B zu einer Anpassung der Vergütung führen. Hat eine geopolitische Krise hingegen nicht eine Leistungsänderung, sondern lediglich gestiegene Kosten für den Auftragnehmer zur Folge, kommt eine Vertragsanpassung nur ausnahmsweise in Betracht. Voraussetzung ist insbesondere, dass sich die bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Umstände nachträglich schwerwiegend verändert haben und das Festhalten an der ursprünglichen Preisvereinbarung für eine Partei unzumutbar wäre (§ 313 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage).

Ob diese Schwelle erreicht ist, bedarf stets einer wertenden Betrachtung des Einzelfalls. Dass eine Preisanpassung nicht pauschal erfolgen kann, hat zuletzt etwa das Oberlandesgericht (OLG) Celle betont. Im vorliegenden Fall hatte der Auftragnehmer eine pauschale Preisanpassung aufgrund gestiegener Preise durch den Ukrainekrieg gefordert. Das OLG Celle hat jedoch klargestellt, dass eine Preisanpassung allenfalls nach einem konkreten Abgleich von Urkalkulation und späteren Kosten in Betracht kommen könnte und nicht unter pauschalem Verweis auf gestiegene Baukosten (OLG Celle, Beschluss vom 14.08.2024 – Az.: 3 U 15/24 – Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH zurückgewiesen).

Grundsätzliche Bedeutung für die Annahme einer gestörten Geschäftsgrundlage hat zudem die Frage der Vorhersehbarkeit. Wer einen Bauvertrag in einer bereits angespannten geopolitischen Lage abschließt, wird sich später nicht darauf berufen können, dass er den Vertrag bei Kenntnis der tatsächlichen Preisentwicklungen nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte und ihm ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre.

Der Aspekt der Vorhersehbarkeit ist auch für die vergaberechtliche Zulässigkeit von Preisanpassungen – wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage – ebenso wie für eine Auftragsänderung nach § 132 GWB von entscheidender Bedeutung.

Auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB ist eine nachträgliche Preisanpassung vergaberechtlich zulässig, wenn sie durch Umstände erforderlich wird, die der öffentliche Auftraggeber auch bei Beachtung seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und wenn der Gesamtcharakter des Vertrags unverändert bleibt. Weitere Voraussetzung ist, dass sich der ursprüngliche Gesamtwert des Auftrags durch die Preisanpassung nicht um mehr als 50 Prozent erhöht. Werden diese Wertgrenzen nicht überschritten, dürften im Fall geopolitischer Krisen vorstehende Voraussetzungen ebenso wie haushaltsrechtliche Anforderungen an eine Vertragsänderung regelmäßig vorliegen.

Schließlich ist eine Änderung öffentlicher Bauaufträge ohne erneutes Vergabeverfahren auch dann zulässig, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen der De-minimis-Grenze des § 132 Abs. 3 GWB eingehalten sind. In der Praxis ist diese Grenze bei großvolumigen und langfristigen Beschaffungen allerdings häufig überschritten.

Insgesamt bleiben Preisanpassungen bei Bestandsaufträgen ohne entsprechende Klausel nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen möglich. Dies zeigt einmal mehr die Bedeutung von Preisanpassungsklauseln bei Neuverträgen auf.

    Fazit

    Geopolitische Krisen und deren Folgen können Bauprojekte in erheblichem Umfang belasten. Rechtlich führen diese jedoch weder automatisch zu einer Anpassung von Vertragspreisen noch ohne Weiteres zu einer Verlängerung von Ausführungsfristen. Stattdessen sind Preisanpassungen insbesondere bei öffentlichen Bauaufträgen ohne die Aufnahme von Preisanpassungsklauseln nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

    Für neu abzuschließende Bauverträge kann nur empfohlen werden, bestehende Risiken vertraglich transparent und hinreichend zu regeln – für öffentliche Bauaufträge unter Beachtung der vergaberechtlichen Anforderungen.