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Online-Glücksspiel: EuGH macht den Weg frei – jetzt entscheidet der BGH


Tausende Spieler verlangen von Anbietern unerlaubter Online-Casinospiele ihre Verluste zurück. Der EuGH hat nun klargestellt, dass das deutsche Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist und solche Rückforderungsklagen nicht rechtsmissbräuchlich sind. Damit ist der Weg frei für den BGH, der die offenen zivilrechtlichen Fragen in einem Leitentscheidungsverfahren klären wird – mit Signalwirkung für eine Vielzahl ausgesetzter Verfahren.

Tausende Klagen und ein wegweisendes Urteil aus Luxemburg

Über Jahre boten zahlreiche Anbieter ihre Online-Casinospiele auf dem deutschen Markt an, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Ihren Sitz hatten sie häufig im europäischen Ausland, vielfach in Malta. Heute verlangen Tausende Spieler ihre bei den Spielen verlorenen Einsätze zurück. Die Streitwerte sind im Einzelfall sechsstellig, in der Summe stehen erhebliche Beträge im Raum. Aktuell sind Tausende Verfahren anhängig – und nach Einschätzungen aus der Praxis hat bislang nur ein Bruchteil der betroffenen Spieler überhaupt geklagt. Mit Urteil vom 16.04.2026 (Az.: C-440/23) hat nun der EuGH eine zentrale Vorfrage dieser Verfahren geklärt und die Position der Spieler gestärkt.

Der Ausgangsfall

Anlass des Verfahrens vor dem EuGH war die Klage eines Spielers mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Er nahm zwischen Juni 2019 und Juli 2021 an virtuellen Automatenspielen sowie an Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen (sog. Zweitlotterien) teil und verlor dabei seine Einsätze. Die beiden beklagten Spiele- bzw. Wettanbieter-Gesellschaften hatten jeweils ihren Sitz in Malta und verfügten dort über eine Lizenz, richteten ihr Angebot jedoch gezielt auf den deutschen Markt aus. In Deutschland galt seinerzeit noch das generelle Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet aus § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags in der Fassung von 2012 (GlüStV 2012). Der Spieler trat seine Ansprüche an eine Prozessfinanzierungs-Gesellschaft ab, die vor einem maltesischen Zivilgericht auf Erstattung klagte. Dieses Gericht legte dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Was der EuGH entschieden hat

Die Anbieter hatten zur Abwehr der Ansprüche im Kern zwei Einwände erhoben: Das deutsche Verbot verstoße gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV, und die Spielerklagen seien rechtsmissbräuchlich. Beiden Einwänden hat der EuGH eine Absage erteilt.

Zur Dienstleistungsfreiheit hat der EuGH klargestellt, dass das nationale Verbot von Online-Casinospielen und Zweitlotterien mit Art. 56 AEUV vereinbar ist. Mitgliedstaaten dürften die Dienstleistungsfreiheit beschränken, um den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken und der Ausbreitung unerlaubter Glücksspiele auf Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Der Schutz der Verbraucher und der sozialen Ordnung zähle zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die einen solchen Eingriff rechtfertigen können. Daran ändere nach Auffassung des EuGH auch nichts, dass vergleichbare Spiele in physischen Spielstätten erlaubt blieben, dass lizenzierte Anbieter online Sport- und Pferdewetten anbieten durften oder dass der Sitzstaat des Anbieters – hier Malta – ähnliche Schutzziele verfolge.

Eine im Ausland erteilte Lizenz biete, so der EuGH, keine hinreichende Garantie für den Schutz der inländischen Verbraucher. Auch der spätere Übergang vom Verbot zu einem Erlaubnissystem – seit dem 01.07.2021 gilt nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – stelle die Kohärenz der früheren Regelung nicht infrage.

Schließlich hat der EuGH entschieden, dass die Spielerklagen nicht gegen das unionsrechtliche Verbot des Rechtsmissbrauchs verstoßen. Die Nichtigkeit eines Vertrags mit rechtswidrigem Gegenstand sei keine eigenständige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, sondern deren notwendige Folge. Ferner führt der EuGH aus, dass die Teilnahme eines Spielers an einem unionsrechtskonformen Verbotsregime per se keinen unionsrechtlichen Rechtsmissbrauch begründet. Welche Auswirkungen ein etwaiges Fehlverhalten des Spielers nach nationalem Recht habe, bleibe allerdings den nationalen Gerichten überlassen.

Jetzt am Zug: der Bundesgerichtshof

Die unionsrechtliche Vorfrage ist damit für Online-Casinospiele weitgehend geklärt. Die zivilrechtlichen Fragen muss nun aber der BGH beantworten. Er hat ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren (Az.: I ZR 216/25) durch Beschluss vom 19.05.2026 zum Leitentscheidungsverfahren nach § 552b ZPO bestimmt und einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 17.09.2026 anberaumt. Zahlreiche weitere Verfahren, die wegen des Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH ausgesetzt waren, sollen bis zur Erledigung dieses Leitentscheidungsverfahrens erneut ausgesetzt werden. Die BGH-Entscheidung wird daher weit über den Einzelfall hinaus Wirkung entfalten.

Auch diesem Verfahren liegt ein typischer Sachverhalt zugrunde: Eine maltesische Anbieterin bot über eine deutschsprachige Webseite Online-Casinospiele an. Der Kläger nahm zwischen Dezember 2020 und September 2022 daran teil und verlor gut 10.000 EUR. Die Anbieterin verfügte über eine maltesische Lizenz, nicht aber über eine deutsche Erlaubnis. Auch hier schaltete der Kläger einen Prozessfinanzierer ein und trat diesem seine Forderung ab. Die Vorinstanzen am Landgericht (LG) Heilbronn (12.02.2025 – Az.: 8 O 128/24) und am Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (29.09.2025 – Az.: 5 U 113/25) gaben der Klage jeweils statt.

Diese Fragen sind noch offen

Wie der BGH im Einzelnen entscheiden wird, ist offen. Der bisherige Verfahrensverlauf lässt aber erkennen, welche Fragen im Zentrum stehen dürften.

Der Ausgangspunkt ist die Frage der Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB: Das Angebot der Anbieterin war bis zum 30.06.2021 nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verboten und ab dem 01.07.2021 nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 nur mit – hier fehlender – Erlaubnis zulässig. Daran knüpft der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB an. Besonders im Blick steht dabei die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB, wonach die Rückforderung ausgeschlossen sein kann, wenn auch dem Leistenden – also dem Spieler – ein Gesetzesverstoß zur Last gelegt werden kann. Das LG Heilbronn und das OLG Stuttgart haben einen solchen Ausschluss verneint.

Hinzu treten Fragen der Verjährung. Hierbei stellt sich zunächst die Frage nach dem Beginn der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. Knackpunkt ist hier die Kenntnis: Genügt das Wissen, an einem Online-Glücksspiel teilzunehmen und einzuzahlen, oder muss der Spieler auch wissen, dass die deutsche Erlaubnis fehlt? Beide Varianten wurden in der Vergangenheit dabei jeweils durch das OLG Oldenburg (Urteil vom 30.11.2023 – Az.: 1 U 14/23) sowie das OLG Köln (Urteil vom 17.11.2023 – Az.:19 U 123/22) vertreten. Nach der Ansicht, welche die Einzahlung und Spielteilnahme für den Beginn der Regelverjährung genügen lässt, wären Verluste aus älteren Spieljahren regelmäßig verjährt.

Diskutiert wird ferner, ob für bereits verjährte Ansprüche ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB in Betracht kommt. Voraussetzung wäre insbesondere ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2021, sofern diese Vorschrift als Schutzgesetz anzusehen ist.

Nicht erfasste Rechtsfragen

Ausdrücklich nicht Gegenstand des Leitentscheidungsverfahrens sind Online-Sportwetten. Hierzu hat der BGH bereits mit Beschluss vom 25.07.2024 ein gesondertes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Az.: C-530/24), über das noch nicht entschieden ist. Die damit verbundenen Fragen – einschließlich der Durchsetzung und Vollstreckung von Ansprüchen gegen Anbieter mit Sitz im EU-Ausland – haben wir bereits in einem früheren Beitrag zu Sportwetten näher beleuchtet (Klagewelle im Bereich Sportwetten). In diesem Zusammenhang bleiben die unionsrechtlichen Fragen rund um die sogenannte maltesische Bill 55 und deren Auswirkungen auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen weiterhin Gegenstand gesonderter Verfahren.

Eine eigenständige, in der Praxis erhebliche Rolle spielen schließlich die zugrunde liegenden Abtretungs- und Prozessfinanzierungsmodelle: Ein großer Teil der Verfahren wird nicht von den Spielern selbst, sondern von Inkassodienstleistern oder Prozessfinanzierern geführt, denen die Spieler ihre Forderungen abgetreten haben. Die rechtliche Bewertung dieser Modelle – insbesondere im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – ist ebenfalls Gegenstand gerichtlicher Klärung und weist Parallelen zu bekannten Konstellationen aus dem Dieselkomplex auf. Im Kern geht es dabei um die Frage, in welchem Umfang solche Unternehmen Forderungen gebündelt durchsetzen dürfen, ohne die durch das RDG gezogenen Grenzen zu überschreiten.

    Fazit und Ausblick

    Mit dem Urteil vom 16.04.2026 hat der EuGH den Anbietern unerlaubter Online-Casinospiele ein zentrales Verteidigungsargument genommen: Das frühere deutsche Verbot von Online-Casinospielen und Zweitlotterien war unionsrechtskonform, und Rückforderungsklagen sind nicht rechtsmissbräuchlich. Für die Praxis ist damit ein wesentlicher Grund für die Aussetzung zahlreicher Verfahren entfallen.

    Die entscheidenden zivilrechtlichen Weichen stellt nun jedoch der BGH. Sein Leitentscheidungsverfahren dürfte Klarheit über die Nichtigkeit der Verträge, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, die Reichweite des § 817 Satz 2 BGB sowie die Verjährung bringen – und damit über das Schicksal einer Vielzahl ausgesetzter Verfahren mitentscheiden. Bis zur Verhandlung am 17.09.2026 und der nachfolgenden Entscheidung bleibt die Rechtslage in den Einzelfragen in Bewegung. Anbieter wie Spieler sind gut beraten, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen.

    Bei der Geltendmachung wie der Abwehr von Ansprüchen rund um unerlaubtes Online-Glücksspiel – auch in grenzüberschreitenden Konstellationen – stehen wir Ihnen mit einem erfahrenen Team jederzeit gern zur Seite.

    Kontaktpersonen: Alexander Schmiegel, LL.M., Erik Zempel