Electricity storage facilities against the backdrop of high-voltage transmission lines

Neue Privilegierungstatbestände für BESS im bauplanungsrechtlichen Außenbereich


Mit Zustimmung zum Geothermie-Beschleunigungsgesetz (BT-Drucks. 21/3101) hat der Bundestag am 04.12.2025 zwei neue Privilegierungstatbestände für Batterie-Energiespeichersysteme (BESS) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich beschlossen. § 35 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) n. F. privilegiert Batteriespeicher im räumlich funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage für erneuerbare Energien, Nr. 12 n. F. alle übrigen Speicher unter bestimmten Voraussetzungen.

Bisherige Rechtslage und behördliche Praxis

Große Batteriespeicher (stationäre Energiespeicher auf der Basis eines Akkumulators und/oder eines Kondensators) müssen – wie alle Bauvorhaben – planungsrechtlich zulässig sein. So konnten Batteriespeicher bis zuletzt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich häufig nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans realisiert werden. Der bauplanungsrechtliche Außenbereich bezeichnet alle Flächen, die nicht zu einem Bebauungsplangebiet gehören und nicht Teil eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ sind. Dieser Bereich ist grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Einen expliziten Privilegierungstatbestand sah der Gesetzgeber für Batteriespeicher lange Zeit nicht vor. Allerdings können im Einzelfall auch nicht privilegierte sonstige Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Ein solcher Fall dürfte bei großflächigen Batteriespeichern im Außenbereich in der Regel aber nicht vorliegen, da diese Vorhaben oft aufgrund ihrer Größe öffentliche Belange berühren. Zwar wurden bisher einige Batteriespeicher unter bestimmten Voraussetzungen als privilegierte Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen) behandelt, eine bundesweit einheitliche Behördenpraxis ließ sich jedoch nicht etablieren.

Insbesondere das Kriterium der Ortsgebundenheit i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sorgte bis zuletzt für erhebliche Rechtsunsicherheit bei Vorhabenträgern. In seiner ständigen Rechtsprechung verlangt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für die Anwendung dieses Paragrafen, dass Anlagen „ortsgebunden“ sind. Es reiche nicht aus, wenn lediglich Lagevorteile bestehen und letztlich der gesamte Außenbereich einer Gemeinde oder einer Vielzahl von Gemeinden als potenziell geeigneter Standort in Betracht komme. Bisher war daher umstritten, wann Batteriespeicher das Kriterium der „Ortsgebundenheit“ erfüllen. Genügt ein rein vermarktungsorientierter Speicher, weil dieser möglichst nahe zum überörtlichen Stromnetz liegt, oder muss sich der Speicher im räumlichen Zusammenhang zu Wind- oder PV-Anlagen befinden? Auch die Frage, ob der Netzbetreiber die Netzdienlichkeit eines Speichers ausdrücklich bestätigen oder gar ein (Ausschreibungs-) Verfahren nach §§ 11a, 11b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) durchlaufen muss, war bisher nicht geklärt.

Inhaltliche Änderungen

Der am 13.11.2025 durch den Bundestag beschlossene (BT-Drs. 21/2793) und durch Beschluss vom 04.12.2025 (BT-Drs. 21/3101) nochmals geänderte § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB n. F. stellt nun eindeutig klar:

Batteriespeicheranlagen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie Batteriespeicher mit einer Leistung von mindestens 4 Megawatt (MW), die maximal 200 Meter von einem Umspannwerk oder einem Kraftwerk entfernt liegen und eine Größe von maximal 50.000 Quadratmetern nicht überschreiten, benötigen kein Bebauungsplanungsverfahren.

Dies bedeutet, dass sogenannte Stand-alone-Batteriespeicher (solche, die nicht im Zusammenhang mit einer Erzeugungsanlage für erneuerbare Energien [EE] errichtet werden) zukünftig nicht mehr nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, dafür aber explizit nach Nr. 11 BauGB n. F. privilegiert sind.

Allerdings eröffnet der neu eingefügte § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB n. F. eine Privilegierung für Stand-alone-Batteriespeicher ohne direkte Zuordnung zu einer EE-Erzeugungsanlage. Dafür müssen jedoch mehrere kumulative Voraussetzungen vorliegen:

  • Abstandsregel: Der Batteriespeicher darf sich höchstens 200 Meter entfernt von der Grundstücksgrenze eines Umspannwerks (von Höchstspannung zu Hochspannung oder von Hochspannung zu Mittelspannung) oder der Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks ab 50 MW befinden.
  • Mindestleistung: Die Mindestnennleistung muss 4 MW betragen.
  • Flächenobergrenze: Die von allen nach Nr. 12 zugelassenen Batteriespeicheranlagen in derselben Gemeinde insgesamt in Anspruch genommene Fläche (einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen) darf 0,5 Prozent der Gemeindefläche nicht überschreiten und höchstens 50.000 Quadratmeter betragen.

Bemerkenswert ist, dass die Neuregelung für Umspannanlagen nicht ausdrücklich verlangt, dass diese bereits in Betrieb oder genehmigt sein müssen, und auch nicht, dass es sich um Umspannwerke des Netzbetreibers handeln muss. Damit können unter Umständen auch gemeinsam mit dem Batteriespeicher geplante Umspannwerke diese Voraussetzung erfüllen, was den Anwendungsbereich dieser Variante erheblich erweitern würde. Die Neuregelung schweigt dazu, wie die Entfernung von 200 Metern zu bestimmen ist.

Zu beachten ist auch, dass die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB n. F. einer flächenbezogenen Obergrenze auf Gemeindeebene unterliegt. Die von privilegierten Batteriespeichern (einschließlich ihrer Nebenanlagen) in Anspruch genommene Fläche je Gemeinde darf maximal 0,5 Prozent der Gemeindefläche und zugleich höchstens 50.000 Quadratmeter betragen. Die flächenbezogenen Obergrenze auf Gemeindeebene stellt eine Begrenzung dar, die die Realisierung größerer Batterieparks im Außenbereich stark einschränken könnte.

Praktische Bedeutung

Die Einführung der neuen Privilegierungstatbestände führt aufgrund ihrer Klarstellung zu einer besseren Gesetzessystematik, lässt aber Anwendungsfragen offen. So bleiben insbesondere

  • die Bestimmung des räumlich-funktionalen Zusammenhangs i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB n. F.,
  • zulässige Leistungswerte und Betriebskonzepte bei zusammenwirkenden Projekten,
  • die Bestimmung der Grenze, ab welcher der 200-Meter-Abstand gemessen wird, und
  • die konkrete Berechnung der kommunalen Flächenkontingente

unklar.

In dem am 19.12.2025 angenommenen Entschließungsantrag (BR-Drs. 732/25), mit dem das Gesetzgebungsverfahren zum Abschluss gekommen ist, macht der Bundesrat auf die zahlreichen Auslegungsfragen aufmerksam und regt eine nochmalige Nachschärfung des Gesetzes an. Möglicherweise sind 2026 weitere Anpassungen notwendig.

Gleichzeitig mit der Einführung der Außenbereichsprivilegierung wurde das überragende öffentliche Interesse für Energiespeicheranlagen in § 11c EnWG festgeschrieben. Damit wird die Durchsetzungskraft von Batteriespeicherprojekten auch im Hinblick auf weitere rechtliche Anforderungen etwa des Gebiets- und Artenschutzes enorm erhöht.

Fazit

Die Änderung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB n. F. (räumlich-funktionaler Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien) dürfte mögliche Genehmigungsrisiken für Anlagenbetreiber reduzieren und auch Verfahrenszeiten verkürzen. Jedoch könnten die für sonstige Batteriespeicher aufgestellten Kriterien (§ 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB n. F.) zu eng gefasst worden sein. Dies betrifft insbesondere die Abstandsregel von 200 Metern, da hierdurch eine Flächenkonkurrenz in den Gemeinden ausgelöst werden könnte. Hier erscheint eine weitere Nachsteuerung durch den Gesetzgeber sinnvoll und wahrscheinlich.

Unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit bleiben Batteriespeicher weiterhin an sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen gebunden, insbesondere an das Gebiets- und Artenschutzrecht, das Wasser- und das Brandschutzrecht. Außerdem müssen sie weiterhin den „Bottleneck“ Netzanschluss überwinden. Erst die Anwendung in der Genehmigungspraxis wird zeigen, inwieweit die Neuregelung tatsächlich zu mehr Planungssicherheit und zu einer Beschleunigung von Speicherprojekten beiträgt.