Hintergrund
Die neue Empowering-Consumers-Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo-RL), die die Richtlinien 2005/29/EG (über unlautere Geschäftspraktiken) und 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) ändert, soll das Verbraucher- und Umweltschutzniveau im Bereich des Kaufrechts weiter stärken und Fortschritte beim ökologischen Wandel erzielen. Mittels neuer, harmonisierter Informations- und Kennzeichnungspflichten im Bereich der gesetzlichen Gewährleistung und (Haltbarkeits-) Garantien sollen die Verbraucher ihre Rechte besser verstehen und somit informierte Kaufentscheidungen treffen können. Dies soll auch zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beitragen.
Die EmpCo-RL ist bis zum 27.03.2026 in nationales Recht umzusetzen und soll ab dem 27.09.2026 Anwendung finden. In Deutschland soll die Umsetzung durch Erweiterung der Informationspflichten in Art. 246 Abs. 1 Nr. 5, 5a, Art. 246a § 1 Nr. 11 und Art. 11a EGBGB erfolgen. Zum 17.12.2025 lag bereits eine Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vor (Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts).
Jeder Händler ist betroffen
Händler, die Verbrauchern Waren stationär (z. B. in Geschäften) oder online zum Erwerb anbieten, treffen ab dem 27.09.2026 besondere Informations- und Kennzeichnungspflichten. Sie müssen künftig den Verbraucher auf sein gesetzliches Gewährleistungsrecht und ggf. durch eine besondere Kennzeichnung auch auf eine etwaige gewerbliche Haltbarkeitsgarantie hinweisen. Dabei haben die Mitteilungs- und Kennzeichnungspflichten jeweils den gesetzlichen Vorgaben (s. u.) zu entsprechen.
Der Begriff Ware ist sehr weit definiert, denn es werden gemäß der Verbraucherrechte-Richtlinie alle körperlichen beweglichen Gegenstände – auch wenn sie digitale Inhalte beinhalten – erfasst.
Unterschied zwischen Gewährleistungsrecht und Garantie
Die Unterscheidung bei den Informations- und Kennzeichnungspflichten zwischen Gewährleistung einerseits und Garantie andererseits beruht auf den Bedenken der EU-Kommission, dass Verbraucher ihre gesetzlichen Rechte als Käufer und insbesondere den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistungsrecht nicht kennen:
Das Gewährleistungsrecht des Käufers beinhaltet die Mängelhaftung des Händlers aufgrund der gesetzlichen, gegenüber Verbrauchern überwiegend zwingenden Regelungen.
Demgegenüber handelt es sich bei der Garantie um eine Rechtsposition des Käufers, die ihm vom Händler freiwillig und zusätzlich eingeräumt wird und daher gerade keinen gesetzlichen, sondern einen „lediglich“ vertraglichen Anspruch darstellt.
Bei der vorliegend maßgeblichen gewerblichen Haltbarkeitsgarantie muss der Verkäufer während der vereinbarten Dauer der Garantie für die Haltbarkeit des Produkts einstehen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Gewährleistung, bei der der Verkäufer lediglich dafür haftet, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei ist. Andere Arten von Garantien sind dementsprechend nicht von der neuen besonderen Kennzeichnungspflicht betroffen.
Art und Inhalt der Informations- bzw. Kennzeichnungspflicht
Entsprechend der obigen Unterteilung zwischen dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht einerseits und der Garantie andererseits ist künftig zwischen einer harmonisierten Mitteilung (Gewährleistungsrecht) und einer harmonisierten (Produkt-) Kennzeichnung (Garantie) zu unterscheiden.
Die harmonisierte Mitteilung enthält Informationen zur Dauer des Gewährleistungsrechts, Gründe für die Haftung des Verkäufers, das mögliche Vorgehen des Käufers im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware, einen Hinweis, dass die gesetzliche Gewährleistung etwas anderes ist als eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, sowie einen QR-Code.
Die harmonisierte Kennzeichnung enthält die Dauer der Herstellergarantie in Jahren und einen QR-Code.
Die Kennzeichnung bzw. Mitteilung muss bei Verträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden (sog. Fernabsatzverträge), farbig gekennzeichnet sein. Andernfalls darf sie auch in Schwarz-Weiß erfolgen.
Ferner trifft den Unternehmer die Kennzeichnungspflicht bzgl. der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nur, wenn der Hersteller ihm die Information über die Haltbarkeitsgarantie zur Verfügung stellt (Bsp.: Angabe der Haltbarkeitsgarantie auf der Verpackung), d. h. Unternehmer bzw. Unternehmen, die Waren verkaufen, sind ihrerseits nicht verpflichtet, z. B. auf produktspezifischen Websites des Herstellers aktiv nach Haltbarkeitsgarantien zu suchen.
Achtung: Im Gegensatz zu früherer Rechtsprechung muss ein Händler nun auch dann über die Garantie informieren, wenn er gar nicht damit wirbt.
Ort der Informationspflicht
Die oben beschriebene Information und die Kennzeichnung müssen vor Vertragsschluss erfolgen.
Wo diese Pflichten „räumlich“ erfüllt werden, hängt davon ab, ob es sich um eine Haltbarkeitsgarantie oder um ein Gewährleistungsrecht handelt bzw. ob das Geschäft online oder stationär erfolgt.
1. Die Kennzeichnung bezüglich der Haltbarkeitsgarantie muss im stationären Bereich direkt auf der Verpackung der Waren oder in hervorgehobener Weise auf dem Warenregal platziert werden. Im Online-Bereich bietet es sich an, die Kennzeichnung direkt neben dem Bild der Ware anzubringen.
Die Kennzeichnung kann auch erst in einem verschachtelten Format angezeigt werden. Es reicht dann das vollständige Erscheinen der Kennzeichnung beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen. Es ist jedenfalls eine gewisse Produktnähe der Platzierung der Kennzeichnung zu verlangen.
2. Beim Gewährleistungsrecht sind die Vorgaben weniger streng. Im stationären Bereich genügt es, wenn die Mitteilung darüber in hervorgehobener Weise ausgestellt wird, z. B. auf einem Plakat in auffälliger Weise an einer Wand im Geschäft oder neben dem Kassenschalter. Im Online-Bereich reicht der allgemeine Hinweis auf die harmonisierte Mitteilung auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft. Demnach wird bei der Information über das Gewährleistungsrecht gerade nicht die strenge Produktnähe verlangt. Dies ist auch an der unterschiedlichen Verwendung der Begriffe zu erkennen.
Konsequenz der Nichtbeachtung
Erfüllt ein Unternehmer bzw. ein Unternehmen die dargestellten Informations- und Kennzeichnungspflichten nicht, drohen Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber.