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Im Fach-Interview:
Insolvenzrechtliche Behandlung
streitiger Forderungen


Streitige Forderungen können über die Insolvenzreife eines Unternehmens entscheiden. Lesen Sie im nachfolgenden Fach-Interview, welche wichtige Leitlinien der BGH 2025 dazu entwickelt hat, wann Titel und Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Prüfung der Insolvenzreife zu berücksichtigen sind. Für die Praxis bleibt entscheidend: Nicht jede bestrittene Forderung ist automatisch insolvenzrelevant. Maßgeblich sind Durchsetzbarkeit, Liquiditätswirkung und Dokumentation.

Redaktion: In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welche Bedeutung streitige Forderungen für die Insolvenzreife eines Unternehmens haben. Worin liegt hier die grundlegende Problematik?

Mirza Khanian: In der Beratungspraxis kommt es immer wieder vor, dass sich ein Unternehmen mit einer erheblichen Forderung konfrontiert sieht, diese aber aus guten Gründen für unbegründet hält. Besonders kritisch wird dies, wenn die Berücksichtigung dieser Forderung im Liquiditätsstatus oder in der Fortbestehensprognose zur Insolvenzreife führen würde. Die Unternehmensleitung muss dann entscheiden, ob eine bestrittene Forderung, für die weder eine Stundung noch eine Aussetzung der Vollziehung besteht, bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu berücksichtigen ist.

Redaktion: Gibt es Konstellationen, in denen sich diese Problematik besonders häufig stellt?

Jamali: Ja, die Problematik sehen wir u.a. im steuerlichen Kontext. Beispielsweise können sich aus einer Betriebsprüfung erhebliche potenzielle Nachzahlungsansprüche für bereits veranlagte Steuerjahre ergeben, etwa aufgrund abweichender Bewertungen einzelner Positionen. Diese können auch Auswirkungen auf das laufende Steuerjahr haben, obwohl das Unternehmen eine andere rechtliche Einschätzung vertritt. In solchen Fällen stellt sich auch die Frage nach der insolvenzrechtlichen Relevanz dieser Forderungen.

Redaktion: Welchen Maßstab legt der Bundesgerichtshof bei Verbindlichkeiten mit Blick auf die Zahlungsunfähigkeit an und was bedeutet das für die genannten streitigen Forderungen?

Mirza Khanian: Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23.01.2025 (Anmerkung der Redaktion: Az.: IX ZR 229/22) klargestellt, dass Zahlungsunfähigkeit ein objektiver, liquiditätsbezogener Zustand ist. Für die Berücksichtigung einer Verbindlichkeit kommt es grundsätzlich auf deren materiellen Bestand und rechtliche Fälligkeit an. Allerdings stößt diese objektive Betrachtung bei streitigen Forderungen an Grenzen, weil deren Bestand im Beurteilungszeitpunkt oft gerade nicht feststeht. Die Geschäftsleitung muss ihre Einschätzung ex ante treffen und kann nicht abwarten, bis Jahre später ein Rechtsstreit oder ein steuerliches Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Redaktion: Wie sind in diesem Zusammenhang Aktiv- und Passivseite der Liquiditätsbilanz zu behandeln?

Jamali: Wir sehen hier tatsächlich eine wesentliche Asymmetrie. Auf der Aktivseite kommt es nicht allein auf den rechtlichen Bestand von Forderungen an, sondern auf realistisch erwartbare Zahlungseingänge. Entsprechendes gilt für die Passivseite: Maßgeblich sind bestehende und fällige Zahlungspflichten sowie ein konkretes Erfüllungsverlangen des Gläubigers. Wird aus einer (materiellrechtlich) streitigen Forderung vollstreckt, etwa auf Grundlage eines vorläufig vollstreckbaren Titels, kann sie trotz Streit über ihren Bestand liquiditätsrelevant werden und ist bei tatsächlich eingeleiteter Vollstreckung grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen.

Redaktion: Welche Rolle spielen handelsrechtliche Rückstellungen in diesem Zusammenhang?

Mirza Khanian: Der BGH hat bereits 2015 klargestellt, dass Rückstellungen nach § 249 HGB nicht in die insolvenzrechtliche Liquiditätsbilanz zu übertragen sind (Anmerkung der Redaktion: Beschluss vom 05.02.2015, Az.: IX ZR 211/13). Sie bilden gerade keine fälligen Zahlungspflichten ab. Auch wenn bilanziell Rückstellungen zu bilden sind, folgt daraus nicht automatisch, dass die zugrunde liegenden Risiken als fällige Verbindlichkeiten in der insolvenzrechtlichen Betrachtung zu berücksichtigen sind.

Redaktion: Welche Bedeutung hat der begrenzte Prüfungsumfang des Insolvenzgerichts für bestrittene Forderungen?

Jamali: Ein Insolvenzantrag kann nicht nur vom Insolvenzschuldner selbst, sondern auch von dessen Gläubigern gestellt werden. Ist eine Forderung ernsthaft bestritten und rechtlich zweifelhaft, ist der antragstellende Gläubiger grundsätzlich auf den Prozessweg zu verweisen. Das Insolvenzeröffnungsverfahren dient nicht dazu, den Bestand zweifelhafter Forderungen abschließend zu klären.

Dies ist auch für die allgemeine Prüfung der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung von Bedeutung. Erweist sich eine Forderung bereits im Eröffnungsverfahren als nicht tragfähig, spricht viel dagegen, sie in anderen insolvenzrechtlichen Zusammenhängen ohne Weiteres als insolvenzbegründend heranzuziehen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeitsprüfung bzw. die Überschuldungsprüfung einer eigenständigen, liquiditätsbezogenen Betrachtung folgt, sodass im Einzelfall eine abweichende Bewertung geboten sein kann.

Redaktion: Wie verändert sich die Situation, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt?

Mirza Khanian: In dieser Situation ist der Schuldner grundsätzlich darauf verwiesen, die Vollstreckbarkeit im vorgesehenen Verfahren zu beseitigen.

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 22.05.2025 (Anmerkung der Redaktion: Az.: IX ZB 38/24) präzisiert, dass die Beweiswirkung des Titels für den Bestand der streitigen Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren entfällt, wenn es dem Schuldner gelingt, auf dem Prozessweg die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu erreichen. Dies gilt auch bei rechtskräftigen Endurteilen, sofern der Insolvenzantrag allein auf diese Forderung gestützt ist. Das Insolvenzgericht ist in diesem Fall nicht befugt, selbst zu prüfen, ob eine Vollstreckungsgegenklage Erfolg haben wird.

Redaktion: Welche Besonderheiten gelten in diesem Zusammenhang für Steuerbescheide?

Jamali: Steuerbescheide stellen eine besondere Konstellation dar, weil die Finanzverwaltung durch Bescheid eine vollziehbare öffentlich-rechtliche Forderung festsetzen kann, ohne dass dem eine gerichtliche Prüfung vorausgeht. Einspruch und Klage hemmen die Vollziehung grundsätzlich nicht. Entscheidend ist daher, ob die Vollziehung ausgesetzt ist. Wird beispielsweise eine zunächst gewährte Aussetzung der Vollziehung widerrufen und der Nachzahlungsbetrag eingezogen, liegt ein realer Liquiditätsabfluss vor. Ab diesem Zeitpunkt kann die Forderung jedenfalls liquiditätsmäßig nicht mehr mit dem bloßen Hinweis auf ihre Streitigkeit ausgeblendet werden. Dies kann je nach Forderung nicht nur für die Zahlungsunfähigkeit, sondern auch für die Überschuldung relevant werden.

Redaktion: Welche Bedeutung haben vorläufig vollstreckbare Titel?

Mirza Khanian: Im genannten Urteil vom 23.01.2025 hat der BGH entschieden, dass ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine streitige Forderung bei der Zahlungsunfähigkeit mit dem vollen Nennwert zu berücksichtigen ist, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und der Gläubiger die Vollstreckung tatsächlich eingeleitet hat.

Die Vollstreckungseinleitung ist damit das entscheidende Verdichtungsmoment. Erst sie erzeugt konkreten Liquiditätsdruck, weil der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung liquide Mittel bereithalten muss. Solange die Vollstreckung betrieben wird, steht für den Schuldner nicht lediglich eine Quote, sondern der volle titulierte Betrag im Raum – mit entsprechenden Auswirkungen auf die Beurteilung der Insolvenzreife insgesamt.

Redaktion: Und wie sind streitige Forderungen zu behandeln, wenn weder ein Titel vorliegt noch eine Vollstreckung erfolgt ist?

Jamali: Gerade bei steuerlichen Sachverhalten stellt sich diese Frage in der Beratungspraxis häufig. Die Finanzverwaltung vertritt eine bestimmte Rechtsauffassung, das Unternehmen hält diese für unzutreffend und legt Rechtsbehelfe ein. Für einzelne Jahre kann bereits ein Bescheid vorliegen; für weitere Jahre stehen nur potenzielle Nachforderungen im Raum. Die Forderungen sind dann zwar wirtschaftlich relevant, aber nicht zwingend bestandskräftig, vollziehbar oder konkret durchgesetzt.

In dieser Zwischenlage spricht viel dafür, eine qualifiziert bestrittene Forderung nicht automatisch mit ihrem vollen Nennwert im Liquiditätsstatus oder in der Fortbestehensprognose anzusetzen. Erforderlich ist aber eine belastbare Grundlage: Die Einwendungen müssen substanziiert, fachkundig geprüft und nachvollziehbar dokumentiert sein. Außerdem darf die Durchsetzung der Forderung im maßgeblichen Zeitraum nicht überwiegend wahrscheinlich sein. Ein bloßes Bestreiten genügt nicht.

    Praxishinweis

    Redaktion: Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich aus der aktuellen Rechtsprechung für Unternehmen und was empfehlen Sie diesen?

    Mirza Khanian: Die BGH-Rechtsprechung sowie der IDW-Standard „Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen“ (IDW S 11) zeigen, dass streitige Forderungen nicht pauschal als insolvenzrechtlich neutral behandelt werden können. Ein vollstreckbarer Titel kann den Forderungsbestand im insolvenzrechtlichen Prüfungszusammenhang grundsätzlich belegen. Bei vorläufig vollstreckbaren Titeln wird die Forderung jedenfalls dann liquiditätsrelevant, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist. Wird sie eingestellt, entfällt diese Wirkung. Fehlen Titel und Vollstreckungsnähe, besteht Raum für eine differenzierte Bewertung, jedoch nur bei substanziierter Begründung.

    Jamali: Für Geschäftsleitungen ist insbesondere die Dokumentation entscheidend. Dies gilt nicht nur für den Liquiditätsstatus, sondern insbesondere auch für die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung. Das Ausblenden einer streitigen Forderung erfordert keinen Nachweis ihrer endgültigen Unbegründetheit, wohl aber eine im Entscheidungszeitpunkt fachlich vertretbare, auf belastbaren Annahmen beruhende und fortlaufend überprüfte Einschätzung. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Dokumentation; fehlt sie, drohen erhebliche Haftungsrisiken.