Crop shot of person with pen signing contract at desk in daylight

Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen
ohne Interessenabwägung unwirksam


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stuft arbeitsvertragliche Freistellungsklauseln, die nach Ausspruch einer Kündigung automatisch eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber erlauben, als unwirksam ein (BAG, Urteil vom 25.03.2026 – Az.: 5 AZR 108/25). Eine solche Klausel benachteilige Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil keine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers gegen die Interessen des Arbeitgebers erfolge.

Sachverhalt

Der Kläger war seit 2022 bei der Beklagten als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst beschäftigt. Für diese Tätigkeit stellte ihm die Beklagte einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Im Mai 2024 kündigte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung seiner vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende mit Wirkung zum 30.11.2024.

Freistellung

Gemäß der Regelung in seinem Arbeitsvertrag war der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen. Infolgedessen stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 31.05.2024 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit frei und forderte in diesem Zug auch den Dienstwagen zurück. Der Arbeitnehmer kam dieser Aufforderung nach.

Klage

Der Kläger verlangte jedoch eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von monatlich 510 EUR, da er den Dienstwagen vor Ablauf der Kündigungsfrist zurückgeben musste. Zudem machte er geltend, dass die Freistellung zu Unrecht erfolgt sei, da die Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam sei. Während das Arbeitsgericht Oldenburg seine Klage abwies, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen ihm in beiden Punkten recht gegeben.

Entscheidung

Das BAG hat bestätigt, dass die Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam ist. Eine solche Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige.

Interessenabwägung

Das grundrechtlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer tatsächlichen Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist überwiege regelmäßig das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung. Eine allgemeine Klausel, die eine einseitige Freistellung ohne ausdrückliche Interessenabwägung vorsehe, sei daher unwirksam, da der Arbeitnehmer keine Möglichkeit habe, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Eine Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist ist somit nur möglich, wenn die Interessen des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist überwiegen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Gefahr einer Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers besteht oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien massiv gestört ist.

Zurückverweisung

Das LAG Niedersachsen hatte nicht geprüft, ob im vorliegenden Fall unabhängig von der Klausel im Arbeitsvertrag überwiegende Interessen des Arbeitgebers bestanden. Daher hat das BAG das Verfahren zur Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

    Fazit

    Das BAG setzt der in der Praxis verbreiteten Freistellung auf Basis von Formularklauseln eine klare Grenze. Arbeitsverträge enthalten häufig eine vom Arbeitgeber vorgegebene Klausel, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis von der Arbeit freizustellen. Nach dem aktuellen Urteil muss jedoch die Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die Klausel aufgenommen werden. Standardklauseln, die ohne ausdrückliche Interessenabwägung nach einer Kündigung eine Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist vorsehen, sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

    Daraus ergibt sich unmittelbarer Handlungsbedarf: Unternehmen sollten ihre Vertragsmuster prüfen und sofern erforderlich eine Formulierung zur Interessenabwägung im Arbeitsvertrag aufnehmen. Zudem sollte die Abwägung bei Einzelfallentscheidungen intern stets begründet und dokumentiert werden.

    Kontaktpersonen: Sabrina Riester, Janina Preißinger