Einleitung
Das Vergabebeschleunigungsgesetz soll die öffentliche Beschaffung in Deutschland einfacher, schneller und flexibler machen. Vergabestellen und Unternehmen sollen hierdurch entlastet werden.
Neben punktuellen kleineren Anpassungen setzt das Gesetz dabei mit Wirkung ab dem 01.07.2026 auf vier wesentliche Werkzeuge: Eine Lockerung des Losgrundsatzes (Nr. 1), eine Vereinfachung von Nachweisen und des Verfahrensablaufs (Nr. 2), neue Regeln für den Rechtsschutz von Bietern (Nr. 3) und höhere Wertgrenzen für Direktaufträge im Unterschwellenbereich (Nr. 4).
Im Einzelnen:
1. Lockerung des Losgrundsatzes
Die Reform des Losgrundsatzes gem. § 97 Abs. 4 GWB war während des Gesetzgebungsverfahrens besonders umstritten. Der Losgrundsatz sieht vor, dass mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen sind und Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
Diese Regelung bleibt mit der Reform zwar erhalten, sie wird aber in den neuen § 97a GWB neuer Fassung (n. F.) überführt und mit einer neuen Ausnahme versehen. Nach § 97a Abs. 3 GWB n. F. kann nunmehr auch aus zeitlichen Gründen vom Losgrundsatz abgewichen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich im konkreten Einzelfall um ein Infrastrukturvorhaben handelt, dessen geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweifache des jeweils einschlägigen Schwellenwerts (für weitere Details siehe auch Neue Schwellenwerte im Vergaberecht ab 2026) erreicht oder überschreitet. Hinzu kommen muss, dass das Infrastrukturvorhaben entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird oder den Bereichen Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen oder Flugplätze zuzuordnen ist. Neu ist außerdem eine bis zum Ablauf des 31.12.2030 befristete Freistellung verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge vom Losgrundsatz.
Diese Neuerungen dürften Auftraggebern in den genannten Bereichen grundsätzlich entgegenkommen, da gerade zeitliche Rahmenbedingungen in der Praxis häufig für eine Gesamtvergabe sprechen, diese Gründe bisher aber als solche keinen eigenen Ausnahmetatbestand bildeten. Kleine und mittelständische Unternehmen dürften es infolgedessen aber zukünftig schwerer haben, an großen Infrastrukturvorhaben oder Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit zu partizipieren. Sie werden häufiger als bisher auf die Möglichkeit zur Beteiligung als Nachunternehmer oder im Rahmen einer Bietergemeinschaft verwiesen sein.
2. Vereinfachung von Nachweisen und Verfahren
Auch bei der operativen Durchführung von Vergabeverfahren gibt es Erleichterungen für Auftraggeber:
Die Anforderungen an Leistungsbeschreibungen werden abgeschwächt: In § 121 GWB n. F. und § 29 Abs. 2 Satz 2 VgV n. F. wird nunmehr (nur noch) eine „eindeutige“ Leistungsbeschreibung gefordert und nicht mehr wie bisher eine „eindeutige und erschöpfende“ Leistungsbeschreibung. Dies soll den Aufwand für die Erstellung von Leistungsbeschreibungen mindern und Auftraggeber zu funktionalen und damit weniger aufwendigen Leistungsbeschreibungen ermutigen. Ob dieser Effekt eintritt, bleibt abzuwarten, müssen Leistungsbeschreibungen doch weiterhin so konkret und umfassend erstellt werden, dass vergleichbare Angebote zu erwarten sind und eine angemessene Angebotskalkulation möglich ist.
Zudem wurden die Nachweispflichten für Unternehmen vereinfacht: Der Nachweis der Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB soll nun durch Eigenerklärungen erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im offenen Verfahren nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Damit wird eine nach den Formblättern des Vergabehandbuchs des Bundes (VHB) bislang bereits vorgesehene Systematik auch in die Vergabeverordnungen übernommen. Dies dürfte auch den Prüfungsumfang von Auftraggebern reduzieren, da diese im offenen Verfahren nicht mehr eine detaillierte Nachweis- und Dokumentenprüfung aller Bieter durchführen müssen.
3. Einschränkung des Rechtsschutzes von Bietern
Ein weiterer zentraler Regelungsgegenstand des Gesetzes betrifft den Rechtsschutz im Nachprüfungsverfahren. Bislang gilt: Hat ein Unternehmen gegen eine Entscheidung einer Vergabekammer sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) eingereicht, hat diese gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 GWB aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann durch das OLG anschließend auf Antrag des Unternehmens verlängert werden. Im Ergebnis kann damit eine Zuschlagserteilung und damit ein Abschluss des Vergabeverfahrens während des laufenden Beschwerdeverfahrens verhindert werden.
Dies soll künftig geändert werden: § 173 Abs. 1 GWB n. F. sieht vor, dass die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat. Demnach wäre nach Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags vor der Vergabekammer eine Zuschlagserteilung selbst dann möglich, wenn die Entscheidung der Vergabekammer in der zweiten Instanz angegriffen wird. Der Primärrechtsschutz wird hierdurch geschwächt. Verlieren Antragsteller in der ersten Instanz vor der Vergabekammer, werden sie in der Regel auf Schadensersatzansprüche (Sekundärrechtsschutz) verwiesen sein, können den Zuschlag aber nicht mehr verhindern.
Ob diese Regelung langfristig Bestand haben wird, bleibt allerdings abzuwarten. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18.05.2026 – Az.: VII-Verg 6/26) hat bereits eine vergleichbare Vorschrift des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) für verfassungswidrig gehalten und deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen. Der Ausgang des Verfahrens ist noch nicht bekannt. Ungeachtet dessen ist nicht auszuschließen, dass auch § 173 Abs. 1 GWB n. F. Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Rechtsstreits werden und möglicherweise für verfassungswidrig erklärt werden könnte.
4. Neue Schwellenwerte und Wertgrenzen
Weitere Neuigkeiten betreffen die Schwellenwerte und Wertgrenzen:
Für Liefer- und Dienstleistungen von Bundesoberbehörden wird der bislang maßgebliche EU‑Schwellenwert von 140.000 EUR auf den allgemein geltenden Schwellenwert von derzeit 216.000 EUR angehoben. Bundesoberbehörden sind zukünftig daher erst ab diesem Wert zur Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens unter Anwendung des Oberschwellenvergaberechts verpflichtet. Der niedrigere Wert von 140.000 EUR gilt künftig nur noch für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien.
Im Unterschwellenbereich treibt das Vergabebeschleunigungsgesetz die bereits in einigen Bundesländern stattfindende Deregulierung nunmehr auch auf Bundesebene voran: Für den Abschluss von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch den Bund können Aufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 EUR ohne Umsatzsteuer künftig „direkt“ und damit ohne formales Vergabeverfahren vergeben werden. Die bisherige gesetzliche Grenze von 1.000 EUR – zuletzt bereits auf 15.000 EUR angehoben – für Liefer- und Dienstleistungsaufträge beziehungsweise 3.000 EUR für Bauaufträge wird damit deutlich angehoben. Dies kann zu einer Entbürokratisierung und damit Erleichterung führen, beinhaltet aber auch das Risiko, dass bei kleineren Aufträgen kein echter Preiswettbewerb mehr stattfindet. Für Auftraggeber ist es wichtig, dass sie auf die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit achten und ihre Vorgehensweise und Entscheidungen sorgfältig dokumentieren.