Sign the agreement The Concept of Legal Procedure and Litigation.

BGH zur Einbeziehung von AGB:
Warum dynamische Verweisungen dem Transparenzgebot nicht genügen


Die Frage der wirksamen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellt sich regelmäßig auch bei der rechtlichen Ausgestaltung von Vertriebsmodellen im Fernabsatz. Unabhängig vom Vertriebskanal – etwa Onlineshop, Telefon, Teleshopping, Katalogbestellung oder Direct-Mail-Marketing – ist entscheidend, wann, wo und wie auf AGB verwiesen werden muss, um sie rechtssicher zum Vertragsbestandteil zu machen. Mit welcher Problematik sich der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst erneut befasst hat, lesen Sie im nachfolgenden Fach-Interview.

Redaktion: Frau Wentzler, der Bundesgerichtshof hat sich jüngst erneut mit der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, kurz AGB, befasst. Worum ging es konkret in dem Verfahren?

Wentzler: Es ging um ein Telekommunikationsunternehmen, das seine AGB ausschließlich online bereithielt und in einem postalisch versandten Werbeangebot lediglich pauschal darauf unter Angabe einer Internetadresse verwies. Der BGH hatte nun in dem seinem Urteil vom 10.07.2025 (Az.: III ZR 59/24) zugrundeliegenden Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Redaktion: Weshalb war der Verweis problematisch?

Reinhoffer: Auf dem Antragsformular fand sich der Hinweis: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.xxx.de/agb).“ Für den Verbraucher war laut BGH auf diese Weise nicht zweifelsfrei erkennbar, welche konkrete Fassung der AGB gelten sollte - also die AGB in der Fassung zum Zeitpunkt des Versands des Angebots, des Vertragsschlusses oder auch spätere, nachträglich geänderte Fassungen.

Redaktion: Und was hat das für Folgen für das Unternehmen als Verwender der AGB?

Reinhoffer: Die Bezugnahme auf online abrufbare AGB stellt laut BGH eine sogenannte dynamische Verweisung dar. Ist diese unklar, so liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Ist das wiederum der Fall, reicht ein solcher Verweis nicht aus, um die AGB wirksam zum Vertragsbestandteil zu machen.

Redaktion: Welche weiteren rechtlichen Risiken hat der BGH in seiner Entscheidung angesprochen?

Wentzler: In der kundenfeindlichsten Auslegung ermöglicht eine solche Klausel dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht. Der Verwender könnte die Vertragsbedingungen nach Vertragsschluss einseitig zu Lasten der Verbraucher ändern, ohne Voraussetzungen oder Umfang möglicher Änderungen zu konkretisieren. Dadurch wird das vertragliche Gleichgewicht vollständig zugunsten des Verwenders verschoben.

Redaktion: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich bereits zuvor mit dem Fall befasst. Welche Rolle spielte dabei der Begriff des sog. Medienbruchs?

Wentzler: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts erschwert ein Medienbruch – also der Wechsel vom papiergebundenen Antragsformular zu digital abrufbaren AGB – die Kenntnisnahme erheblich. Da der Verbraucher den Vertrag nicht über das Internet abschließt, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass er über einen Internetzugang oder ein geeignetes Endgerät verfügt. Ob dieser Medienbruch bereits für sich genommen die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB verletzt, hat der BGH allerdings offengelassen.

Redaktion: Warum hat der BGH diese Frage nicht abschließend entschieden?

Reinhoffer: Der BGH hatte über ein Verbandsklageverfahren zu befinden. In diesem Rahmen kann nicht geprüft werden, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand. Gleichwohl findet die Auffassung des OLG Düsseldorf in der juristischen Literatur breite Zustimmung.

Redaktion: Der Begriff des Medienbruchs stammt ursprünglich aus einem anderen Rechtsgebiet. Welche Bedeutung hat er dort?

Wentzler: Der Begriff ist insbesondere aus dem Datenschutzrecht bekannt und beschreibt Konstellationen, in denen Informationen in einem anderen Medium bereitgestellt werden als jenem, in dem die Datenerhebung oder – wie hier – der Vertragsschluss erfolgt. Nach herrschender Auffassung steht ein solcher Medienbruch der unmittelbaren Erreichbarkeit der erforderlichen Informationen grundsätzlich entgegen.

Redaktion: Hat das Urteil auch Auswirkungen auf den Onlinehandel?

Reinhoffer: Ja, durchaus. Zwar liegt im Onlinehandel regelmäßig kein Medienbruch vor, wenn AGB digital verlinkt werden. Gleichwohl bleibt aber auch dort die dynamische Verweisung problematisch. Kann der Verbraucher nicht erkennen, welche konkrete Fassung der AGB gilt, verstößt dies ebenfalls gegen das Transparenzgebot und führt zur Unwirksamkeit der Einbeziehung.

Redaktion: Bedeutet das Urteil eine generelle Absage an die Verlinkung von AGB?

Wentzler: Nein, ausdrücklich nicht. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 15.07.2006 (Az.: I ZR 75/03) entschieden, dass bei Internetbestellungen eine wirksame Einbeziehung der AGB möglich ist, wenn diese über einen gut sichtbaren Link abrufbar sowie speicher- und ausdruckbar sind. Das aktuelle Urteil knüpft konsequent an diese Rechtsprechung an und präzisiert lediglich die Anforderungen an die Transparenz.
 

Praxishinweis

Redaktion: Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich für Händler aus der BGH-Entscheidung?

Reinhoffer: Unternehmen sollten ihre Verweise auf AGB prüfen und kritisch hinterfragen. Eine dynamische Verweisung auf „die AGB“ sollte künftig vermieden werden. Bei etwaigen Angeboten bzw. Bestellbestätigungen oder Übermittlung von Annahmeerklärungen sollte vielmehr mit einer entsprechenden Formulierung auf die konkret geltende Fassung der AGB verwiesen werden, etwa durch die Angabe eines Datums - z. B. „Es gelten die AGB in ihrer Fassung vom [Datum]“.

Wentzler: Händler sollten zudem darauf achten, dass bei Zurverfügungstellung der AGB an Verbraucher kein Medienbruch stattfindet. Erfolgt beispielsweise das Vertragsangebot in Papierform (etwa durch ein Bestellformular in einer Briefwerbung), so sollten auch die AGB in Papierform übermittelt werden. Erfolgt der Vertragsschluss online, genügt weiterhin die Verlinkung, wenn die geltende Fassung der AGB deutlich als solche bezeichnet ist und sich die AGB speichern und ausdrucken lassen.
 

Kontaktpersonen: Lena Wentzler, Tanja Reinhoffer