Sachverhalt
Mit Beschluss vom 13.05.2026 – Az.: 7 ABR 7/25, über den derzeit nur eine Pressemitteilung vorliegt, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Betriebsratsfähigkeit des Stationierungsorts einer ausländischen Fluggesellschaft am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) zu entscheiden. Auslöser des Verfahrens waren Initiativen zur Wahl eines Betriebsrats, nachdem eine tarifvertragliche Einigung über die Errichtung einer Interessenvertretung am Stationierungsort nicht zustande gekommen war. Die Fluggesellschaft stellte sich dem entgegen und begehrte die gerichtliche Feststellung, dass der Stationierungsort am BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei und daher dort kein Betriebsrat gewählt werden dürfe. Sie scheiterte sowohl vor dem Arbeitsgericht Cottbus als auch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit ihren Anträgen. Die Fluggesellschaft legte deshalb Rechtsbeschwerde beim BAG ein.
Die Fluggesellschaft mit Sitz und Konzernzentrale in anderen EU-Mitgliedstaaten unterhielt am BER einen Stationierungsort mit mehreren hundert Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Die Arbeit des fliegenden Personals begann und endete im Flugzeug, dort fanden auch entsprechende Briefings und De-Briefings statt. Einsatzplanung, Urlaubsentscheidungen, Einstellungen, Entlassungen, Beförderungen und Versetzungen wurden allein aus dem Ausland gesteuert. Etwaige Gespräche zur Vorbereitung disziplinarischer Maßnahmen wurden per Videokonferenz geführt. Am BER unterhielt die Fluggesellschaft aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben ein „Airport Office“, in dem überwiegend administrative Aufgaben wahrgenommen wurden, und beschäftigte sowohl einen Base Captain, zuständig für das Cockpitpersonal, als auch einen Base Supervisor mit entsprechender Zuständigkeit für das Kabinenpersonal. Zu den Aufgaben des Base Captain bzw. Base Supervisor gehörten unter anderem die Überwachung der Einhaltung von Sicherheits- und Kleidungsvorschriften sowie, nach Ermessen, ein entsprechender Bericht hierüber an die Konzernzentrale.
Entscheidung
Das BAG hat die Rechtsbeschwerde der Fluggesellschaft zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Stationierungsort am BER ein selbstständiger Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgestz (BetrVG) und damit betriebsratsfähig. Die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt, weil ein eigener Arbeitnehmerstamm am Stationierungsort beschäftigt werde, Räumlichkeiten zur Verfügung stünden sowie ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit vorliege. Der Base Captain und Base Supervisor erteilten Weisungen und übten insoweit eine Vorgesetztenfunktion aus. Dass wesentliche Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten im Ausland getroffen werden, sei dabei unschädlich. Außerdem sei der Hauptbetrieb mit dem Flugzeug innerhalb von zwei bzw. vier Stunden vom Stationierungsort aus zu erreichen, damit räumlich weit vom Stationierungsort entfernt. Während die räumliche Entfernung eine zwingende Voraussetzung für die Einordnung als selbstständiger Betriebsteil sei, müsse nicht notwendigerweise der Hauptbetrieb im Inland sein.
Das BAG hat sich der Vorinstanz angeschlossen und bekräftigt, dass diese Einordnung nicht gegen das Territorialitätsprinzip verstößt. Dem territorialen Geltungsanspruch des Betriebsverfassungsgesetzes werde nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn auch die Leitungszentrale im Inland liegen müsse, da sonst das Betriebsverfassungsrecht durch entsprechende Verlagerung der Hauptzentrale ins Ausland umgangen werden könne.
Fazit
Die Entscheidung ist für Flugbetriebe relevant, da aufgrund von § 117 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Betriebsverfassungsgesetz auf sie Anwendung findet, wenn keine tarifvertragliche Vertretung errichtet ist. Ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit wird aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben, etwa zum Vorhalten von Büroräumen, sowie der geringen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Leitungsmacht vor Ort stellt, regelmäßig schnell zu bejahen sein. Insofern ist es für Flugbetriebe deutlich erschwert, sich dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes zu entziehen.