Discussion, planning and business people in the office brainstorming for a corporate project in collaboration. Teamwork

Selbstständiger Handelsvertreter oder Arbeitnehmer? Auf welche Eigenschaften kommt es an?


Wann wird aus einem selbstständigen Handelsvertreter ein Arbeitnehmer – mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen? Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Hessen) schafft mit einem aktuellen Beschluss mehr Klarheit für die Abgrenzung und liefert wichtige Hinweise zur Gestaltung freier Mitarbeit.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall (LAG Hessen, Beschluss vom 24.02.2025, Az.: 10 Ta 299/24) vermittelte der Kläger für die Beklagte Fertighausverträge und erhielt dafür jeweils eine Provision sowie eine zusätzliche „Superprovision“ als Gebietsverkaufsleiter. Grundlage der Zusammenarbeit war ein schriftlicher Handelsvertretervertrag, der ausdrücklich eine selbstständige Tätigkeit mit freier Gestaltung seiner Tätigkeit und der Bestimmung und Einteilung seiner Arbeitszeit vorsah. Zugleich enthielt der Vertrag für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein branchenbezogenes Wettbewerbsverbot.

Nachdem der Vertrag durch die Beklagte gekündigt und der Kläger von der Arbeit freigestellt worden war, machte dieser u. a. Vergütungsansprüche sowie Schadensersatz vor dem Arbeitsgericht Kassel geltend. Er war der Ansicht, dass sich die Beklagte seit der Freistellung im Annahmeverzug befinde. Zur Begründung des gewählten Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten berief er sich auf eine Tätigkeit als sog. „Einfirmenvertreter kraft Weisung“ i. S. d. § 92a HGB. Zur Untermauerung seiner Argumentation verwies er u. a. auf eine behauptete wöchentliche Arbeitszeit von etwa 70 Stunden. Die Beklagte wies dies zurück mit der Begründung, dass keine Weisungsgebundenheit vorgelegen habe und es dem Kläger darüber hinaus freigestanden habe, branchenfremd auch für andere Unternehmen tätig zu sein.

Das Arbeitsgericht Kassel hat die Arbeitnehmereigenschaft und damit die Zulässigkeit des Rechtswegs zum Arbeitsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das LAG Hessen mit Beschluss zurückgewiesen.

Entscheidung

Das LAG Hessen hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und entschieden, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Ein Handelsvertreter gelte nur dann als Arbeitnehmer und könne den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten beschreiten, wenn er „Einfirmenvertreter kraft Weisung“ oder „kraft Vertrags“ sei, was im vorliegenden Fall aber nicht gegeben sei, so das LAG.

Der Begriff des „Einfirmenvertreters kraft Vertrags“ setze voraus, dass der Handelsvertreter vertraglich ausschließlich für ein Unternehmen tätig sein dürfe. Ein branchenbezogenes Wettbewerbsverbot reiche hier nicht aus, wenn er für Unternehmen anderer Branchen tätig sein könne.

Der „Einfirmenvertreter kraft Weisung“ sei ebenfalls nur anzunehmen, wenn die Tätigkeit derart umfangreich und weisungsgebunden sei, dass eine weitere Tätigkeit für andere Unternehmen nicht möglich sei. Dies müsse konkret und nachvollziehbar dargelegt werden, beispielsweise durch detaillierte Angaben zur Arbeitszeit, zu Weisungen und Tätigkeitsumfang. Pauschale Angaben wie hier z. B. die Nennung einer Wochenarbeitszeit von etwa 70 Stunden würden nicht genügen.

Im vorliegenden Fall sei die Darlegungslast vom Kläger nicht erfüllt worden. Das Gericht hat zudem darauf hingewiesen, dass eine Beweisaufnahme zur Konkretisierung des Vortrags unterbleiben dürfe, wenn die Angaben nur pauschal und unsubstantiiert blieben.

Fazit/Praxishinweis

Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, in der Praxis klar zwischen selbstständiger und abhängiger Tätigkeit zu differenzieren. Das Risiko einer rückwirkenden Einordnung als Scheinselbstständiger ist gerade in langjährigen Vertragsbeziehungen enorm: Kommt es im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, drohen Nachforderungen, Säumniszuschläge und bußgeldrechtliche Konsequenzen.

Entscheidend ist dabei nicht allein der Vertrag, sondern vor allem auch die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit.

Für Arbeitgeber bedeutet das:

  • Verträge mit freien Mitarbeitenden (z. B. Freelancern oder Handelsvertretern) sollten sorgfältig gestaltet werden. Eine klare Regelung zur Selbstständigkeit, zur freien Zeiteinteilung und zur Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein, ist essenziell.
  • Ein branchenbezogenes Wettbewerbsverbot steht einer selbstständigen Tätigkeit nicht zwingend im Wege.
  • Wer auf eine „faktische“ Einbindung als Arbeitnehmer verweist, muss konkrete Tatsachen vortragen, z. B. zu Arbeitszeiten, Weisungen, Berichtspflichten oder zur organisatorischen Einbindung.

Kontaktpersonen: Bärbel Kuhlmann, Franziska Hofmann-Behnke