PPWR ab dem 12.08.2026 wirksam
Anfang des Jahres ist auf europäischer Ebene die PPWR in Kraft getreten. Die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollen die Herstellung und Verwendung nachhaltiger und recycelbarer Verpackungen fördern, um die Umweltauswirkungen zu minimieren, die von Verpackungen ausgehen. Um die betroffenen Unternehmen in die Lage zu versetzen, sich an die veränderten Vorgaben anzupassen, sieht die PPWR vor, dass die Regelungen nicht unmittelbar wirksam werden. Es sind Übergangsfristen vorgesehen. Die Frist für wesentliche Vorgaben der PPWR – z. B. Kennzeichnungspflichten – läuft am 12.08.2026 aus. Die betroffenen Vorgaben werden zu diesem Zeitpunkt verbindlich. Für andere Bestimmungen – z. B. Vorgaben zur Recyclingfähigkeit – gelten längere Übergangsfristen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Die PPWR steht nicht für sich allein. Schrittweise werden ergänzend weitere europäische Rechtsakte zur Konkretisierung von Einzelaspekten bzw. Einzelheiten erlassen. Zusätzlich ist das nationale Verpackungsgesetz (VerpackG) noch an den geänderten europäischen Überbau anzupassen.
Kennzeichnungspflichten
Die PPWR will die EU-weit geltenden Kennzeichnungsanforderungen an Verpackungen harmonisieren. Aktuelle Kennzeichnungspflichten sind noch national und damit unterschiedlich geregelt (z. B. das „Triman-Logo“ in Frankreich, „Recycling-Codes“ in Italien). Ob solche nationalen Alleingänge zukünftig Bestand haben können, ist zurzeit noch unklar. Bereits jetzt wird etwa die Zulässigkeit des „Triman-Logo“ von der EU-Kommission vor dem EuGH zur Überprüfung gestellt. Zu erwarten ist, dass solche nationalen Kennzeichnungspflichten jedenfalls mit Blick auf die Bestimmungen der PPWR unionsrechtswidrig sein werden. Gerade für den grenzüberschreitenden Handel lässt die Harmonisierung eine vereinfachte Handhabung erwarten.
Notwendig wird aufgrund der PPWR eine Erzeuger- und Importeurkennzeichnung sowie die Kennzeichnung zur Identifikation der Verpackung. Diese Kennzeichnungspflichten gelten ab 12.08.2026. Die harmonisierte Kennzeichnung hinsichtlich der Materialzusammensetzung wird ab 12.08.2028 notwendig. Mit dem 12.02.2029 kommt die Kennzeichnung für wiederverwendbare Verpackungen hinzu. In Bezug auf die genannten Daten gilt es zu berücksichtigen, dass die PPWR die neuen Kennzeichnungspflichten jeweils unter den Vorbehalt gestellt hat, dass rechtzeitig erläuternde Rechtsakte der EU-Kommission erlassen werden. Erfolgt dies nicht, werden die Pflichten erst später wirksam; konkret folgt die Wirksamkeit dann im zeitlichen Nachlauf des zugehörigen erläuternden Rechtsakts.
Weiter nicht vorgesehen ist eine CE-Kennzeichnungspflicht für Verpackungen. Notwendig ist aber, dass die Erzeuger der Verpackungen ein Konformitätsbewertungsverfahren für die jeweiligen Verpackungen durchführen.
Verbindliche Vorgaben zur Recyclingfähigkeit
Eingegriffen wird durch die PPWR auch in die Zusammensetzung des Verpackungsmaterials. So dürfen zukünftig nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die bestimmte Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit erfüllen. Nicht mehr marktgängig sind ab 2030 Verpackungen, die eine Recyclingfähigkeit von unter 70 Prozent aufweisen. Für Unternehmen wird es damit elementar, dass sie Zugriff auf Verpackungsmaterial bekommen, das diese Anforderungen erfüllt. Unternehmen sollten sich zeitnah mit diesem Thema befassen, da ggf. die Lieferkette für zugekaufte Verpackungen anzupassen ist. Das kann in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zeitintensiv sein.
Produzenten von Verpackungsmaterial wie auch Unternehmen, die Verpackungen für ihre Produkte zukaufen und nutzen, sehen sich dabei mit der Fragestellung konfrontiert, wie die Recyclingfähigkeit von mindestens 70 Prozent berechnet wird. Das folgende Beispiel mag die Problematik veranschaulichen: Produktverpackungen bestehen vielfach aus verschiedenen Komponenten, etwa einem Behältnis aus Glas, einem zugehörigen Kunststoffdeckel und einer umgebenden Kartonage. Bestimmt sich die Recyclingfähigkeit für die Verpackung im Ganzen oder getrennt nach den einzelnen Komponenten? Die PPWR selbst enthält für die Beantwortung solcher und ähnlicher Fragen lediglich Anhaltspunkte. Konkretere – für die Praxis notwendige Regelungen – delegiert die PPWR vielmehr auf nachgelagerte Rechtsakte der EU-Kommission.
Ergänzender EU-Rechtsakt kommt bis 2028
Vorgesehen ist in der PPWR, dass der zur Bestimmung der Recyclingfähigkeit notwendige Rechtsakt der EU-Kommission bis Januar 2028 vorliegen muss. Andernfalls verschiebt sich die Verbindlichkeit der Bestimmungen zur Recyclingfähigkeit in zeitlicher Hinsicht, sodass in jedem Fall eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren verbleibt.
Die Umsetzungsfrist ist angesichts der notwendig werdenden Anpassungen im Bereich der Erzeugung von Verpackungsmaterial aber auch in den Lieferketten der Unternehmen, die das Verpackungsmaterial nutzen, recht knapp bemessen. Dies ist auch der EU-Kommission bewusst. Sie plant daher eine frühere Veröffentlichung des delegierten Rechtsakts – voraussichtlich bereits Anfang 2027 –, was den für die Anpassungen zur Verfügung stehenden Zeitraum auf dann drei Jahre verlängern würde.
Hilfe für die Übergangszeit auf nationaler Ebene
Um Unternehmen schon in der Übergangsphase zu unterstützen, ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) aktiv geworden. Konkret hat sie gestützt auf § 21 Abs. 3 VerpackG den sog. Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mit dem Ziel überarbeitet, die Anforderungen der PPWR frühzeitig in nationales Recht zu integrieren und Unternehmen Planungssicherheit zu geben. Der Mindeststandard wurde am 28.08.2025 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt veröffentlicht. Abrufbar ist dieser über die Homepage der ZSVR.
Durch den Mindeststandard sollen insbesondere Produzenten von Verpackungen leichter erkennen können, ob ihre Verpackung die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit erfüllt. Inhaltlich wird dazu etwa ein dreischrittiges Verfahren zur Bemessung der Recyclingfähigkeit erläutert (1. Abgrenzung des Bemessungsgegenstands, 2. Zuordnung zu einer Verpackungskategorie, 3. Bemessung der Recyclingfähigkeit). Aufgegeben wird im neuen Mindeststandard die Fokussierung auf die Entsorgungsbranche und damit insbesondere auf die sog. dualen Systeme, die für vorherige Versionen des Mindeststandards noch prägend war.