Business man, presentation and monitor in boardroom

Matrix-Führungskräfte und ihre Rolle bei der Betriebsratswahl – was ist zu beachten?


In modernen Großunternehmen sind Matrixorganisationen verbreitet: Mitarbeitende werden fach- und funktionsübergreifend auf verschiedene Projekte verteilt, geführt von sogenannten Matrix-Managern. Diese haben dann die fachliche Weisungsbefugnis über Mitarbeitende in unterschiedlichen Betrieben – oft zusätzlich zur disziplinarischen Führung im eigenen „Stammbetrieb“.

Von der bisherigen Rechtsprechung und Literatur wurde zum Teil angenommen, dass die Wahlberechtigung für den Betriebsrat (§ 7 BetrVG) nur im Stammbetrieb besteht – denn dort ist die formale Eingliederung verankert.

Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte uneinheitlich

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.06.2024 – Az.: 3 TaBV 1/24) hat in seinen Entscheidungen mehrfach das aktive Wahlrecht verneint. Nach dessen Ansicht dürften Matrix-Manager nur in ihrem Stammbetrieb wählen, die Eingliederung in andere Betriebe nach § 99 BetrVG sei zwar möglich, übertrage sich aber nicht auf das Wahlrecht nach § 7 BetrVG.

Anders hat dies das LAG Hessen (Beschluss vom 22.01.2024 – Az.: 16 TaBV 98/23; anhängig beim BAG unter dem Az. 7 ABR 7/24) gesehen. Nach dieser Ansicht ist in § 7 BetrVG und § 99 BetrVG ein einheitlicher Eingliederungsbegriff anzuwenden, sodass ein Matrix-Manager aktiv an mehreren Betriebsratswahlen teilnehmen kann.

BAG-Entscheidung vom 22.05.2025 (7 ABR 28/24)

Mit Urteil vom 22.05.2025 hat sich das BAG der Argumentation des LAG Hessen angeschlossen und entschieden: Die Eingliederungskriterien für § 7 BetrVG (Wahlberechtigung) orientierten sich an § 99 BetrVG (Mitbestimmung bei personeller Eingliederung). Der Begriff sei einheitlich zu verstehen. Damit sei auch eine mehrfache betriebliche Eingliederung möglich, mit der Folge, dass Matrix-Manager aktiv wahlberechtigt in allen Betrieben seien, in deren Organisationsstrukturen sie fachlich eingebunden seien.

Praxisfolgen: Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitnehmende?

Matrix-Manager könnten unter den benannten Voraussetzungen ein Mehrfach-Wahlrecht erhalten, was ihre Stimmkraft bei Betriebsratswahlen insgesamt signifikant erhöht. Das Prinzip „One man, one vote“ wäre damit beseitigt.

Zusätzlich führen mehr Wahlberechtigte auch zu größeren Betrieben mit der Folge von größeren Betriebsratsgremien, mehr Freistellungen, Schulungen und damit steigenden Kosten für Arbeitgeber.

Zudem ergeben sich durch die BAG-Entscheidung weitere Fragen im Hinblick auf die Position des Matrix-Managers:

  • Ist er passiv wählbar? Gilt die Mehrfachberücksichtigung auch für die Wählbarkeit (§ 8 BetrVG)?
  • Welche Betriebsvereinbarungen gelten – die des Stammbetriebs oder auch die anderer Betriebe?
  • Welcher Betriebsrat ist bei personellen Maßnahmen gegen den Matrix-Manager zuständig?

Diese Fragestellungen müssen individuell geprüft werden – das BAG hat den Einzelfall bereits an das LAG zurückverwiesen, um die tatsächliche Eingliederung zu klären.

Fazit

Unternehmen sollten ihre Matrixstrukturen genau analysieren. Sie sollten als zentrale Punkte klären welche Mitarbeitenden welche Weisungsbefugnis in welchen Betrieben ausüben und ob sie tatsächlich in diesen Betrieben eingegliedert sind. Da die BAG-Entscheidung bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, bleibt die Begründung inklusive der Vorgaben zu den Voraussetzungen an die Eingliederung abzuwarten.

Kontaktpersonen: Liesa Filbinger, Dr. Marko Loose