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Bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, da es sich hierbei nicht um eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung handelt (Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluss vom 26.11.2024 – Az.: 1 ABR 12/23; der Beitrag beruht auf der Pressemitteilung des BAG).
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin beschäftigt regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmende und betreibt in Leipzig zwei Autohäuser, für die ein Betriebsrat errichtet ist. Der freigestellte Betriebsratsvorsitzende absolvierte im Jahr 2021 erfolgreich das Assessment Center „Führungskräftepotenzial“, woraufhin die Arbeitgeberin ihn nach einer entsprechend höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags vergütete. Der Betriebsrat machte aufgrund dieses Vorgangs ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG geltend, das die Arbeitgeberin ablehnte. Daraufhin machte der Betriebsrat seine Beteiligung im Rahmen eines Beschlussverfahrens gemäß § 101 BetrVG gerichtlich geltend. Das Arbeitsgericht Leipzig und das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) haben dem Betriebsrat zunächst recht gegeben. Das BAG hat schließlich im Sinne der Arbeitgeberin entschieden.
Entscheidung
Die gegen die Entscheidung des LAG gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG Erfolg. Dem Betriebsrat stehe bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 BetrVG oder § 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu. Danach hat ein Arbeitgebender den zuständigen Betriebsrat unter anderem bei Ein- und Umgruppierungen von Arbeitnehmenden nach ihrer Tätigkeit innerhalb der einschlägigen Vergütungsordnung zu informieren und dessen Zustimmung zur geplanten Maßnahme einzuholen. Eine solche Zuordnung einer Tätigkeit eines Arbeitnehmenden habe aber nach Ansicht des BAG hier nicht vorgelegen, da die Anpassung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds allein nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften erfolge. Das Gesetz schreibt insoweit vor, dass das Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmenden (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) oder zur Vermeidung einer Benachteiligung (§ 78 Satz 2 BetrVG) angepasst werden muss, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position befördert werden konnte. Diese Vergütungsanpassung entspricht jedoch nicht der von § 99 Abs. 1 BetrVG erfassten Ein- bzw. Umgruppierung.
Fazit
Die aktuelle Entscheidung des BAG reiht sich in eine Vielzahl von Entscheidungen des höchsten deutschen Arbeitsgerichts zur Betriebsratsvergütung ein und unterstreicht die tägliche Relevanz für alle Beteiligten. Es grenzt die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Vergütung von (freigestellten) Betriebsratsmitgliedern ein und schafft insoweit Klarheit für Arbeitgebende und Betriebsräte.
Die Entscheidung des BAG ist schließlich auch für etwaige Initiativen des Betriebsrats zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegen den Arbeitgebenden im Beschlussverfahren von Bedeutung: Die Kosten im Beschlussverfahren sind ausschließlich und vollständig von der Arbeitgeberseite zu tragen. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmenden im Urteilsverfahren erfolgt dagegen mit der Kostenfolge des § 12a ArbGG. Danach hat bis zum Abschluss der ersten Instanz jede Partei – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
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