Ausgangspunkt: die BSG-Urteile vom 13.11.2025
Firmenwagen gehören in vielen Branchen zu den selbstverständlichen Bestandteilen moderner Vergütungssysteme. Ob als Statussymbol, als Erfordernis für Mitarbeitende im Außendienst oder als Instrument zur steuerlichen Optimierung: Der Dienstwagen ist aus der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Doch mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) hat sich die Frage verschärft, welche Rolle Sachleistungen dieser Art im Rahmen des gesetzlichen Mindestlohns spielen dürfen.
Muss ein Arbeitgeber zusätzlich zu den wegen der Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen? Über diese Frage hat der 12. Senat des BSG am 13.11.2025 in zwei Verfahren (BSG, Urteile vom 13.11.2025 – Az.: B 12 BA 8/24 R und Az.: B 12 BA 6/23 R) entschieden.
In beiden Fällen hatten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen Firmenwagen als Vergütung überlassen und hierauf – entsprechend dem steuerlichen geldwerten Vorteil – Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Eine darüber hinausgehende Vergütung wurde nicht gezahlt. Nach Betriebsprüfungen verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund jedoch weitere Beiträge. Begründung hierfür war, dass der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Firmenwagenüberlassung nicht erfüllt sei, da es sich um eine Sachleistung handle. Hiergegen wehrten sich die Arbeitgeber gerichtlich.
Während die Sozialgerichte erster Instanz (SG Gelsenkirchen, SG Ulm) die Klagen der Arbeitgeber abwiesen, hoben die Landessozialgerichte (LSG Nordrhein-Westfalen, LSG Baden-Württemberg) die Bescheide auf. Sie argumentierten, beitragsrechtlich sei unerheblich, ob der Mindestlohnanspruch durch die Sachleistung erfüllt werde. Die Deutsche Rentenversicherung legte gegen die LSG-Urteile Revision ein und argumentierte: Der Mindestlohn sei zwingend in Geld zu leisten und ein „überobligatorischer Zufluss“ aufgrund eines Firmenwagens müsse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rückabgewickelt werden.
Das BSG ist im Ergebnis in beiden Verfahren der Auffassung der Rentenversicherung gefolgt. Allein durch die Überlassung eines Firmenwagens werde der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Ein solcher entstehe von Gesetzes wegen trotzdem und bringe eigene Sozialversicherungsbeiträge mit sich. Diese seien nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beträge abgegolten. Ein eventuell die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung eines Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung. Die Einforderung der auf den Mindestlohn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sei daher rechtmäßig. Der Arbeitgeber bleibe trotz gewährter Sachleistung zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet.
Zweck des MiLoG: Sicherung liquider Lebenshaltungskosten
Kern der Entscheidungen des BSG ist die Feststellung, dass der gesetzliche Mindestlohn ausschließlich in Geld zu zahlen ist und nicht per Sachzuwendung beglichen werden kann. Der Mindestlohn verfolgt einen sozialpolitischen Zweck: Er soll gewährleisten, dass Beschäftigte ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbsarbeit bestreiten können. Dieser Zweck erfordert eine liquide Geldvergütung. Sachleistungen, und seien sie auch ökonomisch wertvoll, können diese Funktion nicht erfüllen.
Nach § 1 Abs. 1 MiLoG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Dieser beträgt derzeit 12,82 EUR pro Stunde (Stand: Dezember 2025) und steigt ab Januar 2026 auf 13,90 EUR pro Stunde. Der Wortlaut verlangt grundsätzlich die Zahlung in Geld gemäß § 2 Abs. 1 MiLoG. Dies entspricht auch der Zielsetzung des Gesetzes. Denn der Mindestlohn soll die existenzielle Lebensführung sichern und daher liquide Mittel garantieren. Ein Firmenwagen mag objektiv einen Vorteil darstellen, er ersetzt jedoch nicht die Möglichkeit, laufende Kosten etwa fürs Wohnen oder für Lebensmittel zu bestreiten.
§ 107 der Gewerbeordnung (GewO) erlaubt zwar unter engen Voraussetzungen die Vereinbarung von Sachleistungen. Diese Norm wird aber vom MiLoG überlagert, das den Geldcharakter des Mindestlohns zwingend vorgibt (vgl. MHdB ArbR/Krause, 6. Aufl. 2024, § 61 Rn. 35). Auch das steuer- und beitragsrechtlich weite Verständnis des Arbeitsentgelts ist für die Mindestlohnerfüllung ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein die unmittelbare Verfügbarkeit von Geld.
Die Anrechnung von Sachleistungen auf den Mindestlohn ist nur in Ausnahmefällen zulässig. So wird beispielsweise für Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter die Anrechnung von Verpflegung und Unterkunft in entsprechender Anwendung des § 107 Abs. 2 GewO auf den gesetzlichen Mindestlohn zugelassen. Die jeweilige Sachleistung muss im Arbeitnehmerinteresse liegen, frei verfügbar sein und die Lebensführung sichern. Ein Dienstwagen erfüllt diese Kriterien nicht, da er keine Liquidität schafft.
Die Lebenshaltungskosten können durch Sachleistungen nicht ohne Weiteres bestritten werden, da der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nicht in Bargeld eintauschen kann. Folglich ist der Sinn des Mindestlohns, die Existenzsicherung, nicht mit der Stellung eines Firmenwagens erfüllt.
Dies gilt auch dann, wenn der Firmenwagen zu privaten Zwecken genutzt werden darf. In den meisten Fällen dient er ohnehin überwiegend betrieblichen Zwecken und bietet dem Arbeitnehmer eine Möglichkeit, zur Arbeit zu fahren oder Kundentermine wahrzunehmen. Sachleistungen aber, die überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen, sind nie anrechenbar.
Des Weiteren war es gerade das Ziel des Gesetzgebers, eine Umgehung des Mindestlohns durch Arbeitgeber weitestgehend zu unterbinden. Eine Anrechnung von Sachleistungen auf den Mindestlohn würde gerade diese Umgehung ermöglichen. Aufgrund dessen ist die Rechtsprechung bezüglich der Anrechnung von Sachleistungen besonders streng.
Grenzen der Vertragsautonomie
Die Entscheidungen des BSG unterstreichen zudem, dass Vereinbarungen, die eine Erfüllung des Mindestlohns durch Sachleistungen vorsehen, nach § 3 MiLoG unwirksam sind. Eine vertragliche Disposition zugunsten eines geringeren Barlohns ist ausgeschlossen – selbst dann, wenn Arbeitnehmer einwilligen oder der subjektive Nutzen der Sachleistung höher erscheint.
Sozialversicherungsrechtliche Folgen: Beitragspflicht in doppelter Hinsicht
Besondere praktische Bedeutung haben die Urteile auch wegen ihrer beitragsrechtlichen Dimension. Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung bleibt sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Mindestlohn muss zusätzlich in Geld gezahlt werden, und auch dieser Geldlohn unterliegt der Beitragspflicht.
Für Arbeitgeber bedeutet das eine doppelte Belastung: Zum einen sind sie zur Nachzahlung des (nicht gewährten) Mindestlohns verpflichtet, zum anderen müssen sie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Gleichzeitig drohen Sanktionen: Eine Unterschreitung des Mindestlohns stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR geahndet werden kann. Zudem entstehen strafrechtliche Risiken, etwa wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt.