Im Überblick
Mit seinem Urteil vom 21.10.2025 hat der BGH deutlich gemacht: Einseitige Preiserhöhungen bei Strom- und Gaslieferverträgen sind nur wirksam, wenn sie nachvollziehbar begründet und klar kommuniziert werden. Preisänderungen ohne verständliche Angabe des konkreten Anlasses verletzen das Transparenzgebot des § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und sind unwirksam – selbst dann, wenn sie wirtschaftlich erklärbar wären. Damit bestätigt der Kartellsenat des BGH die Vorinstanz und führt zugleich seine Linie aus der Entscheidung EnVR 75/23 (Rückerstattungsanordnung) fort, die den Transparenzgedanken bereits als tragendes Prinzip der Energiepreisgestaltung verankert hatte.
Hintergrund des Verfahrens
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die „immergrün“-Marke der Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG). Das Unternehmen hatte im Herbst 2021 seinen Kundinnen und Kunden vor dem Hintergrund der bereits 2021 einsetzsenden Energiepreiskrise erhebliche Preissteigerungen mitgeteilt – teils per E-Mail, teils per Brief – und die Anpassungen mit allgemeinen Hinweisen auf „operative Gründe“ oder „gestiegene Großhandelspreise“ erklärt. In einzelnen Fällen wurden zugleich kurzfristige Lieferunterbrechungen angekündigt. Die Bundesnetzagentur hatte bereits zuvor eingegriffen und die unzulässige Praxis per Beschluss untersagt. Die Verbraucherzentrale NRW machte daraufhin Unterlassungs-, Auskunfts- und Berichtigungsansprüche geltend und erhielt vor dem Landgericht (LG) Köln, dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und nun auch vor dem BGH weitgehend Recht.
Kern der Entscheidung
Der Kartellsenat des BGH hat die Wirksamkeit einseitiger Preisanpassungen eng an die Erfüllung der Informationspflichten aus § 41 EnWG geknüpft. Danach muss der Energieversorger seine Kundinnen und Kunden rechtzeitig, unmittelbar und in klarer, verständlicher Weise über den Anlass, die rechtliche Grundlage und den Umfang einer Preisänderung informieren und zugleich auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinweisen. Diese Pflichten seien keine bloßen Formalien, sondern Ausdruck des Verbraucherschutzes und zugleich Voraussetzung für Markttransparenz.
Besonderes Gewicht hat der BGH auf den Begriff „Anlass“ gelegt. Gemeint sei nicht die abstrakte Marktlage, sondern der konkrete, dem einzelnen Versorgungsverhältnis zugrunde liegende Grund, aus dem das Unternehmen von seinem Preisänderungsrecht Gebrauch macht. Der Senat verlangt eine nachvollziehbare Verbindung zwischen tatsächlicher Kostenentwicklung und vertraglicher Preisanpassungsklausel. Pauschale Wendungen wie „gestiegene Beschaffungskosten“ oder „operative Gründe“ genügen nicht, wenn sie keinen Bezug zur eigenen Kostenstruktur des Unternehmens erkennen lassen. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen verstehen können, warum der Preis steigt – und ob dies auf Faktoren beruht, die der Anbieter beeinflussen kann, oder nicht. Nur dann sei eine informierte Entscheidung über Kündigung, Anbieterwechsel oder Widerspruch möglich.
Die Informationspflicht betreffe nicht nur den Inhalt, sondern auch die Form der Mitteilung. Eine Preisänderung dürfe nicht „versteckt“ oder beiläufig mitgeteilt werden. Die bloße Ablage einer Nachricht im Online-Postfach erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht, solange nicht zugleich eindeutig darauf hingewiesen werde, dass dort eine Preisanpassung abrufbar ist. Ebenso wenig reiche ein E-Mail-Betreff mit gemischtem oder neutralem Inhalt („Informationen zu Ihrem Vertrag“) aus. Die Mitteilung müsse unmissverständlich darauf hinweisen, dass eine Preisänderung erfolge. Inhaltlich genüge auch ein bloßer Vergleich des alten und des neuen Gesamtpreises nicht. Nach Auffassung des Gerichts verlangt das Transparenzgebot eine verständliche Darstellung, wie sich die einzelnen Preisbestandteile verändert haben und welche Ursachen diese Veränderung tragen. Eine tabellarische Aufschlüsselung sei nicht zwingend, aber die Begründung müsse so konkret sein, dass Kundinnen und Kunden die Angemessenheit der Anpassung nachvollziehen können.
Rechtsfolgen und Ansprüche
Erfüllt ein Energieversorger die genannten Anforderungen nicht, ist die Preisanpassung unwirksam. Die erhöhten Preise dürfen weder berechnet noch vereinnahmt werden. Automatische Rückzahlungen hat der BGH jedoch nicht angeordnet. Stattdessen hat er die Versorger verpflichtet, betroffene Kundinnen und Kunden durch Berichtigungsschreiben darüber zu informieren, dass die angekündigte Preisänderung keine Wirkung entfaltet. Auf dieser Grundlage können Verbraucherinnen und Verbraucher Rückzahlungen verlangen und – falls erforderlich – gerichtlich durchsetzen.
Darüber hinaus hat sich der Senat mit der aufsichtsrechtlichen Dimension befasst. Eine bestandskräftige und mit Zwangsgeldandrohung versehene Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur könne die sogenannte Begehungsgefahr beseitigen, wenn sich der Versorger ausdrücklich darauf berufe. Der BGH hat der Entscheidung der Behörde damit eine quasigerichtliche Vorwirkung zugemessen: Aufsichtsrecht und Zivilrecht greifen ineinander, was für Compliance- und Risikosteuerung erhebliche Bedeutung hat.
Schließlich enthält das Urteil eine wettbewerbsrechtliche Komponente. Der BGH hat bestimmte Verhaltensweisen – etwa die Bestätigung vermeintlicher Sonderkündigungen oder die Androhung von Netzabmeldungen – als aggressive geschäftliche Handlungen im Sinne des § 4a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingeordnet. Solche Praktiken seien geeignet, Verbraucherinnen und Verbraucher unter Druck zu setzen, und daher unzulässig. Die Entscheidung unterstreicht damit, dass Transparenz und Fairness nicht nur zivilrechtliche, sondern auch wettbewerbsrechtliche Anforderungen sind.
Einordnung: Was heißt das für die Praxis?
Das Urteil fügt sich nahtlos in die jüngere Rechtsprechung zur Preisgestaltung im Energierecht ein. Während das LG Hannover bereits mit Urteil vom 10.03.2025 (Az.: 18 O 91/24) entschieden hat, dass stark sinkende Strompreise kein außerordentliches Kündigungsrecht bei Festpreisverträgen begründen (Gericht bestätigt: kein Sonderkündigungsrecht bei drastisch fallenden Strompreisen für Festpreisverträge), konkretisiert der BGH nun für Preiserhöhungen: Wer Preise erhöht, muss dies inhaltlich und kommunikativ rechtfertigen. Beide Entscheidungen beruhen auf demselben Grundgedanken: Verlässlichkeit und Transparenz. Das LG Hannover betonte die Vertragstreue, der BGH die Informationspflicht.
Praktische Konsequenzen für Energieversorger
Für Energieversorger hat das Urteil erhebliche praktische Relevanz. Preisänderungen dürfen künftig nur noch auf klarer vertraglicher Grundlage erfolgen und müssen inhaltlich begründet sowie formell transparent kommuniziert werden. Bestehende Prozesse zur Preisänderung, die auf Sammelmailings, generischen Textbausteinen oder passiven Postfachmitteilungen beruhen, sind zu überprüfen und anzupassen.
Zugleich sollte jede Preisanpassung dokumentiert werden – mit Bezugnahme auf die zugrunde liegende Vertragsklausel und die konkret betroffenen Kostenkomponenten. Empfehlenswert ist eine klare, auch für Nichtjuristen verständliche Begründung, die Beschaffungs-, Netzentgelt- oder Umlagenanteile benennt und den zeitlichen Zusammenhang erläutert. Zwar verlangt der BGH keine detaillierte Kalkulationsoffenlegung, wohl aber eine nachvollziehbare Darstellung, die das Vertrauen in die Preisgestaltung stärkt.
Schließlich ist auch die Compliance-Perspektive neu zu bewerten: Die Vorwirkung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen der Bundesnetzagentur und die parallele Anwendung von UWG-Grundsätzen erhöhen die Anforderungen an interne Kontroll- und Freigabeprozesse. Transparenz in Kommunikation und Vertragsstruktur wird damit zum integralen Bestandteil regulatorischer Governance.