Schild Hochwasser vor überfluteter Straße

Stärkung des Hochwasserschutzes – Referentenentwurf liegt vor

Der Klimawandel führt immer häufiger zu Starkregen und damit verbunden zu Hochwasser. Ein aktueller Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat nun zum Ziel, Menschen, Siedlungen und Infrastruktur langfristig besser vor Schäden durch Hochwasser und Starkregen zu schützen.

Die Kernpunkte des Hochwasserschutzgesetzes III

Der vom BMUV jüngst vorgelegte Referentenentwurf des Hochwasserschutzgesetzes III verfolgt das Ziel, den rechtlichen Rahmen des Hochwasserschutzes sowie den Schutz vor Starkregenereignissen zu verbessern. Er sieht unter anderem Anpassungen im Wasserhaushaltsgesetz und im Baugesetzbuch vor. Auszufüllen ist der durch die neuen Regelungen vorgegebene Rahmen dabei in erheblichem Umfang vor Ort, also in den Ländern und Kommunen. Als wesentliche Neuerungen aus dem Entwurf sind die folgenden zu nennen: 

  • Kommunen sollen künftig auf der Basis von Karten zu Starkregenrisikogebieten örtliche Konzepte für die Vorsorge und das Management von Starkregen erarbeiten. Der Referentenentwurf stellt detaillierte Mindestanforderungen auf, die ein Starkregenvorsorgekonzept beinhalten muss.
  • Bei der kommunalen Bauleitplanung soll nach dem Entwurf künftig sowohl bei der Flächennutzungs- als auch bei der Bebauungsplanung der vorbeugende Hochwasserschutz verpflichtend beachtet werden. Beispielhaft bedeutet dies, dass die Bauleitplanung berücksichtigen muss, dass durch Bebauungspläne ermöglichte Gebäude nicht an anderer Stelle das Hochwasserrisiko verschärfen. 
  • Vorgesehen sind zudem Neuerungen hinsichtlich der Nutzung von Überschwemmungsgebieten. Konkret werden zum einen die bestehenden Regelungen verschärft, wonach nur ausnahmsweise in Überschwemmungsgebieten gebaut werden darf. Zum anderen ist vorgesehen, dass die Länder innerhalb von Überschwemmungsgebieten besondere Gefahrenbereiche festlegen können, in denen nicht mehr neu gebaut werden darf. Ob diese Regelungen in ihrer aktuellen Ausgestaltung tatsächlich Bestand haben und zu geltendem Recht werden, bleibt abzuwarten. Offen zutage tritt jedenfalls bereits das Konfliktpotenzial: Eigentümer von Grundstücken in festgelegten besonderen Gefahrenbereichen können ihre Grundstücke nicht mehr bebauen und auch der Wiederaufbau von durch Hochwasser zerstörten Gebäuden ist nicht mehr möglich. Im Einzelfall droht für Grundstücke ein nicht unerheblicher Wertverlust.
  • Ebenfalls im Entwurf berücksichtigt ist, dass bei Hochwasser Brücken oft zu Problemzonen werden, da dort Treibgut (Bauteile, Bäume etc.) zu einem Auf- und Rückstau des Wassers führen. Um hier gegenzusteuern, muss z. B. bei Neuerrichtungen und (grundlegenden) Instandsetzungsarbeiten von Brücken ein größerer Abstand zur Wasseroberfläche vorgesehen werden. 
  • Mit Blick auf die Planung, die Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen enthält der Entwurf Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung. Vorgesehen ist eine Frist für Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die sich gegen Genehmigungen (Planfeststellungsbeschlüsse, Plangenehmigungen) für Deich- und Dammbauten sowie Bauten des Küstenschutzes richten. Möglich sind solche Anträge nach dem Entwurf nur noch innerhalb einer Frist von einem Monat. Diese Neuerung orientiert sich an einer in der Praxis z. B. im Verkehrsrecht bewährten Frist.

Zeitplan der Umsetzung

Der Referentenentwurf des Hochwasserschutzgesetzes III befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung der Bundesministerien und in der Verbändebeteiligung. Beabsichtigt ist, dass das Gesetz im Sommer 2025 in Kraft tritt. 

Ob dieser Zeitplan – auch mit Blick auf die jüngsten politischen Entwicklungen in der Bundesregierung – eingehalten wird, ist offen. Ebenfalls offen ist mit Blick auf die öffentlich einsehbaren Stellungnahmen der Verbände, ob bzw. in welchem Umfang der Entwurf inhaltlich noch angepasst wird, sei es noch bevor der Entwurf in den Bundestag eingebracht wird oder im Bundestag selbst. 

Neuerungen sind Teil des Gesamtkonzepts zum Hochwasserschutz

Der nun vorliegende Referentenentwurf des Hochwasserschutzgesetzes III schließt sich an eine Reihe von regulatorischen Maßnahmen aus den letzten rund 20 Jahren an, die momentan den Rahmen für den Hochwasserschutz bilden. So wurden etwa im Jahr 2005 erstmals bundesrechtlich verbindliche Vorgaben zur Vorbeugung gegen Hochwasserschäden in Kraft gesetzt. Seit 2013 besteht das Nationale Hochwasserschutzprogramm (NHWSP), das der Forderung nach mehr Raum für die Flüsse Rechnung trägt und auch die Auenentwicklung deutlich stärker gewichtet. Mit dem Hochwasserschutzgesetz II ist 2017 der terminologisch unmittelbare Vorgänger des aktuellen Referentenentwurfs in Kraft getreten. Dieser sah beispielsweise Erleichterungen und eine Beschleunigung im Verfahren zur Schaffung von Hochwasserschutzanlagen vor. Wesentlicher Teil des Gesamtkonzepts zum Hochwasserschutz auf Bundesebene ist weiter der im August 2021 erlassene Raumordnungsplan für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz, dessen Ziele und Grundsätze sich u. a. auf das Hochwasserrisikomanagement, die Klimawandelanpassung und die grenzüberschreitende Koordinierung von Maßnahmen beziehen. 

Ausblick

Der aktuelle Referentenentwurf des Hochwasserschutzgesetzes III sieht verschiedene Neuerungen vor, die das bereits bestehende Gesamtkonzept zum Hochwasserschutz ergänzen. Unmittelbare Adressaten sind im Wesentlichen die Kommunen und die Länder, für die der Entwurf konkrete Handlungsaufträge bereithält. Auswirkungen werden die vorgesehenen Neuerungen, insbesondere die weiter gehenden Einschränkungen beim Bauen in Überschwemmungsgebieten, aber auch auf die Immobilienwirtschaft und auf einzelne (Grundstücks-)Eigentümer haben. Die weiteren Entwicklungen in Bezug auf den Hochwasserschutz gilt es daher aufmerksam zu verfolgen.

Kontaktpersonen: Dr. René Schmelting; Desiree Schwarze