Einführung und Überblick
Nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung weist § 46 Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung der GmbH eine umfassende Personalkompetenz für die Angelegenheiten der Geschäftsführung zu (vgl. Liebscher in: Münchner Kommentar GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 46 Rn. 106). Diese Kompetenz umfasst nicht nur die Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer, sondern nach herrschender Meinung auch die Regelung des Anstellungsverhältnisses.
Die Gesellschafterversammlung ist demnach gegenüber der Geschäftsführung sowohl für die interne Willensbildung als auch die externe Vertretung zuständig. Sie entscheidet über Anstellungsverträge, Kündigungen und Vergütungen, wobei diese Aufgaben durch den Gesellschaftsvertrag auf einen Aufsichtsrat oder Beirat übertragen werden können.
Auch wenn ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist, bleibt die Gesellschafterversammlung für Vergütungsentscheidungen zuständig. Bei einer Ein-Personen-GmbH kann der Gesellschafter-Geschäftsführer ausnahmsweise unter Befreiung von § 181 BGB selbst über seine Vergütung entscheiden, da er beide Rollen repräsentiert.
Im Kompetenzgefüge der GmbH bedeuten diese Grundsätze, dass der Geschäftsführer Auszahlungen nur im Rahmen der von der Gesellschafterversammlung genehmigten vertraglichen Regelungen veranlassen und empfangen darf. Dies gilt auch, wenn in der Praxis der Gesellschafter-Geschäftsführer der Buchhaltung vorsteht und somit problemlos über das Vermögen der Gesellschaft verfügen kann. Durch eigenmächtige, vertraglich nicht geregelte Verfügungen verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und riskiert gleichzeitig eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.12.2013 bereits grundsätzlich klargestellt, dass eigenmächtige und manipulative Gehaltserhöhungen des GmbH-Geschäftsführers strafbar sind, da sie die Vermögensbetreuungspflicht verletzen (BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az.: 3 StR 146/13). Nach der Entscheidung des BGH findet die Vermögensbetreuungspflicht des Geschäftsführers ihre Grenze in eigenen Vergütungsangelegenheiten, weil die Interessen der GmbH als Vermögensinhaber und des Geschäftsführers als Treuepflichtigem in diesem Fall nicht gleichgerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az.: 3 StR 146/13, Juris Tz. 32).
Die Gesellschafterversammlung ist auch für Haftungsfragen gegenüber dem Geschäftsführer zuständig (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Grundsätzlich haften Geschäftsführer persönlich, wenn sie ihre Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzen und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht (§ 43 GmbHG). Der Maßstab hierfür ist die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“. Die Haftung entfällt jedoch, wenn Entlastung als Billigung der Geschäftsführung erteilt wurde. Mit der Entlastung spricht die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer einerseits Vertrauen für die bisherige Geschäftsführung aus, andererseits werden Schadensersatzansprüche und Abberufungsgründe ausgeschlossen. Im Rahmen der erteilten Entlastung kann die Gesellschaft keine Ansprüche mehr geltend machen (sog. Präklusionswirkung). Die Entlastung bezieht sich auf alle Tatsachen, die der Gesellschaft aufgrund der Berichterstattung durch den Geschäftsführer oder aus vorgelegten Unterlagen erkennbar waren oder hätten erkennbar sein können. Die Beweislast für die fehlende Erkennbarkeit liegt bei der Gesellschaft.
Urteil des OLG Brandenburg: eigenmächtige Gehaltszahlungen und deren Folgen
Sachverhalt
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat am 24.01.2024 (Az.: 7 U 2/23) über die Klage einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer entschieden, der sich eigenmächtig eine zusätzliche Vergütung von insgesamt 170.000 Euro ausgezahlt hatte. Diese Zahlungen erfolgten zwischen November 2015 und Dezember 2019 ohne vertragliche Grundlage.
Der Beklagte, der seit 2009 auch Gesellschafter der GmbH mit einer 40-prozentigen Beteiligung war, veranlasste die Zahlungen ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Neben ihm waren zwei weitere Gesellschafter mit 40 Prozent bzw. 20 Prozent an der GmbH beteiligt. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 31.03.2000 sah ein Festgehalt von 60.000 DM und eine jährliche Tantieme von mindestens 12.000 DM vor; etwaige Gehaltsänderungen sollten schriftlich vereinbart werden. In den Jahren 2015 bis 2019 veranlasste der Beklagte jährliche Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt 170.000 Euro an sich selbst.
Die Jahresabschlüsse für 2015 bis 2017 wurden von der Gesellschafterversammlung festgestellt und dem Beklagten für diesen Zeitraum auch Entlastung erteilt. Erst zu Beginn des Jahres 2020 wurden die eigenmächtig veranlassten Zahlungen entdeckt. Nach der Entdeckung wurde der Beklagte am 20.01.2020 als alleiniger Geschäftsführer abberufen und der Vertrag außerordentlich gekündigt. Zusätzlich fasste die Gesellschafterversammlung den Beschluss, gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit dem Argument, dass der Gesellschaft kein Schaden entstanden sei. Er habe durch die Zahlungen lediglich ein dem Wert seiner Leistungen entsprechendes Gehalt bezogen. Eine Haftung sei zudem aufgrund der Entlastung ausgeschlossen.
In erster Instanz verurteilte das Landgericht Potsdam den Beklagten zur Rückzahlung von 170.000 Euro, da die Gesellschafterversammlung keine Gehaltsänderung beschlossen habe.
Entscheidung
Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG Brandenburg die Zahlungspflicht auf 70.000 Euro reduziert und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Das OLG bestätigte, dass der Beklagte seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG verletzt habe, indem er seine eigenen Interessen über die des Unternehmens gestellt habe. Als nicht zielführend erachtete das Gericht den Einwand des Beklagten, seine Vergütung sei nicht mehr marktkonform gewesen und er hätte daher ohnehin einen Anspruch auf Erhöhung gehabt. Die Frage, in welcher Höhe das zu zahlende Grundgehalt angesichts der weiteren Gehaltskomponenten als angemessen anzusehen sei, könne nicht durch den Geschäftsführer einseitig entschieden werden. Vielmehr sei zur Entscheidung über die Höhe der Vergütung die Gesellschafterversammlung berufen.
Der Anspruch sei, so das OLG, auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass gemäß dem Beklagtenvortrag der Klägerseite kein Schaden entstanden sei, weil das tatsächlich ausgezahlte Gehalt angemessen und die vereinbarte Vergütung sittenwidrig niedrig gewesen sei. Ein deutlich niedrigeres Geschäftsführergehalt als branchenüblich mache die Vereinbarung nicht automatisch sittenwidrig nach § 138 BGB, da auch die Ausnutzung einer Schwächesituation des anderen Teils vorliegen müsse, was der Beklagte nicht vorgetragen habe.
Auch der Beklagteneinwand, dass der Klägerin durch die eigenmächtige Gehaltsanpassung kein Schaden entstanden sei, weil die Arbeitskraft des Beklagten den ausgezahlten Betrag wert gewesen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Ein Anspruch auf Gehaltsanpassung bestehe nur in krassen Ausnahmefällen, wenn dies für die Weiterführung des Gesellschaftszwecks notwendig sei, was der beklagte Geschäftsführer ebenfalls nicht ausreichend dargelegt habe.
Das Gericht stellte klar, dass die Trennung eigener Interessen von den Interessen des Unternehmens eine wesentliche Pflicht des Geschäftsführers sei. Eigenmächtige Verfügungen könnten zudem eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB nach sich ziehen.
Dennoch schließe für die Jahre 2015 bis 2017 die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung Schadensersatzansprüche aus, da die Zahlungen in den Jahresabschlüssen gemäß § 285 Nr. 9 HGB erkennbar gewesen seien und dem Beklagten ungeachtet dessen weiterhin Entlastung erteilt worden sei.
Dagegen führe allein die Feststellung der Jahresabschlüsse für die letzten beiden Jahre noch nicht zu einer Entlastung und einem Haftungsverzicht. Die Feststellung der Bilanz stelle für das gesellschaftsinterne Verhältnis von Gesellschaft und Gesellschaftern einen konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter dar, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen. Die Gesellschafterversammlung stelle hier nur fest, welche Ausgaben getätigt worden seien, nicht aber, ob diese auch angemessen gewesen seien oder eine Rückforderung bestehe. Auch eine Wirkung für Drittgeschäfte eines Gesellschafters mit der GmbH entstehe nicht.
Für die restlichen 70.000 Euro wurde der Beklagte daher zur Rückzahlung verurteilt.