c) Personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang
Zudem werden Informationen zur personellen Ausstattung am jeweiligen Standort, also zum vorhandenen pflegerischen und ärztlichen Personal im Verhältnis zu den jeweils gemeldeten Fallzahlen nach Leistungsgruppe, dargestellt (vgl. § 135d Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB V), um einen Vergleich mit anderen Standorten zu ermöglichen (BT-Drs. 20/8408, 21).
d) Patientenrelevante Ergebnisse aus der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung
Darüber hinaus werden die patientenrelevanten Ergebnisse aus den Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) zusammengefasst dargestellt, um so den Wettbewerb zwischen den Krankenhäusern um die bestmögliche Qualität anzuregen (BT-Drs. 20/8904, S. 29).
e) Qualitätssiegel und Zertifikate
Patientinnen und Patienten können sich auch für jeden Standort darüber informieren, welche Zertifikate und Qualitätssiegel dieser zur stationären Versorgung vorhält (vgl. § 135d Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
f) Mindestmengenerfüllung und Notfallversorgungstufe
Zuletzt ist für jeden Standort zum einen ersichtlich, ob die beschlossenen Mindestmengen erfüllt, welche relevanten Leistungen erbracht werden (§ 135d Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB V) und ob das Krankenhaus zur Erbringung berechtigt ist (vgl. § 136b Abs. 5a SGB V). Zum anderen ist ersichtlich, ob ein Standort an dem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern (§ 135d Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 SGB V i. V. m. § 136c Abs. 4 SGB V) teilnimmt bzw. welcher Stufe der Notfallversorgung er zugeordnet ist.
II. Kritik
Am Bundes-Klinik-Atlas herrscht schon jetzt die im Folgenden nur im Überblick dargestellte öffentliche Kritik. Die aktuelle Version nehme vorweg, welche der Informationen im Einzelnen für die Entscheidung genutzt werden, anstatt alle verfügbaren Informationen darzustellen (BeckOK KHR/Dettling SGB V § 135d Rn. 6.).
Auch sei der Bundes-Klinik-Atlas keine Neuerung, denn die öffentlichen Transparenzportale (z. B. Qualitätskliniken.de) basieren schon auf Qualitätsberichten der Krankenhäuser, die eine differenzierte Bewertung der Qualität ermöglichen (BeckOK KHR/Dettling SGB V § 135d Rn. 9). Zudem ergab eine Umfrage des Deutschen Krankenhausinstituts, dass ca. 79 Prozent der Standorte mit fehlerhaften Informationen dargestellt werden, sodass die Verlässlichkeit der Informationen fraglich sind (DKI, Blitzumfrage Juni 2024: Fehlinformationen im Klinik-Atlas, S. 5 f.).
Weiter sei die Angabe von Fallzahlen ohne Berücksichtigung eines „Bruchpunktes“ wenig aussagekräftig und irreführend, denn die Annahme, höhere Fallzahlen führen automatisch zu besserer Qualität, sei nicht korrekt. Zwar steige mit der Fallzahl auch die Qualität, dieser Effekt nehme aber ab einer bestimmten Fallzahl (sog. Bruchpunkt) bis hin zur Stagnation ab. Alle Standorte, deren Fallzahlen über dem Bruchpunkt liegen, leisteten in gleichwertiger Qualität (DKG-Stellungnahme zum Entwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP für ein Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz [Krankenhaustransparenzgesetz], BT-Drucksache 20/8408 vom 22.09.2023, S. 8.).
Auch setze die Zuteilung der Standorte zu Leveln über eine Mindestanzahl von Behandlungen sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für Standorte falsche Anreize, indem der Eindruck erweckt werde, dass hochwertige medizinische Behandlungen ausschließlich in hohen Leveln möglich seien. Dies könne dazu führen, dass auch einfache Eingriffe bevorzugt in Kliniken hoher Versorgungsstufen vorgenommen würden (DKG-Stellungnahme vom 22.09.2023, S. 8). So entstünde eine Spirale, in der kleine Standorte weiter schrumpfen und große Standorte weiter wachsen, was zu einer ineffizienten Ressourcenverteilung im Gesundheitswesen führte (DKG, Pressemitteilung vom 19.10.2023, S. 1).
Zuletzt bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen Veröffentlichungen im Bundes-Klinik-Atlas. Veröffentlichungen von Qualitätsberichten und Leistungsdaten könnten die Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz verletzen, die auch die freie Berufsausübung von Krankenhäusern schützt. Fehlerhafte Veröffentlichungen könnten dem Ruf und der wirtschaftlichen Existenz von Krankenhäusern schaden, indem Patientinnen und Patienten unter Umständen bestimmte Standorte meiden. Daher müssten Krankenhäuser vorab über die Prozesse informiert und in die Datenauswertung einbezogen werden. In jedem Fall müssten die Häuser derart beteiligt werden, dass sie Fehler korrigieren und Informationen ergänzen könnten (DKG, Stellungnahme vom 22.09.2023, S. 14).
III. Rechtsschutz
Die Krankenhäuser sollten daher ihre Möglichkeiten kennen, auf Veröffentlichungen im Bundes-Klinik-Atlas zu reagieren:
Den Krankenhäusern steht der Klageweg vor den Sozialgerichten offen. Für diesen Fall wurde zentral für ganz Deutschland die spezielle sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen eingeführt (vgl. § 135d Abs. 5 SGB V i. V. m. § 29 Abs. 3 Nr. 5 SGG).
Bei unmittelbarem Handlungsbedarf können Betroffene zudem beim Landessozialgericht NRW einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG stellen, um bis zur endgültigen Entscheidung schnell Schutz zu erlangen.
IV. Ausblick
Das Ziel einer transparenten und verlässlichen Entscheidungshilfe scheint mit dem aktuellen Bundes-Klinik-Atlas noch nicht erreicht. Auch die Auswirkungen fehlerhafter Informationen werden sich erst in den kommenden Quartalen bzw. Jahren zeigen. Um präventiv handeln zu können, sollten die Krankenhäuser die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten kennen und evaluieren. Auch die Politik hat die kritischen Stimmen vernommen. Zurzeit befassen sich sowohl der Bundestag als auch das BMG mit Möglichkeiten der Fortschreibung des Bundes-Klinik-Atlas. Es bleibt abzuwarten, welchen Nutzen der Bundes-Klinik-Atlas künftig für die Öffentlichkeit und die Krankenhäuser haben wird.
Kontaktpersonen: Carmen Rösch-Mock, Prof. Dr. Heinz-Uwe Dettling