- Das neue Wärmeplanungsgesetz zur schrittweisen Klimaneutralität der Wärmeversorgung ist seit dem 01.01.2024 in Kraft.
- Es enthält u. a. Mindestziele für den Anteil der Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme.
- Zudem legt es den Rahmen für die flächendeckende Wärmeplanung und die schrittweise Dekarbonisierung der Wärmenetze fest.
Zielsetzung und Hintergrund
Das WPG ist am 01.01.2024 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Wärmeversorgung in Deutschland schrittweise auf Treibhausgasneutralität umzustellen, um auf diese Weise die Wärmewende nach jahrzehntelanger Stagnation voranzutreiben und einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 zu leisten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt soll die Wärmeerzeugung zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen. Das WPG gibt zudem als Zwischenschritt vor, dass bis 2030 bundesweit durchschnittlich die Hälfte der netzgebundenen Wärme klimaneutral erzeugt werden soll. Gleichzeitig soll den von der Wärmewende Betroffenen bei der Umstellung der Wärmeversorgung vor Ort ein gewisses Maß an Investitionssicherheit bei der Entscheidung für oder gegen eine der neuen Heiztechnologien mit erneuerbaren Energien gegeben werden.
Anders als Strom- und Gasnetze unterlagen Wärmenetze bislang keiner einheitlichen und verpflichtenden Regulierung auf bundesgesetzlicher Ebene. Vielmehr wurde die bisherige Gesetzeslücke vereinzelt auf Länderebene durch die Einführung von Pflichten zur Wärmeplanung geschlossen. Der dadurch entstandene rechtliche „Flickenteppich“ wurde nunmehr durch die Einführung einer bundeseinheitlichen, flächendeckenden Regelung der Wärmeplanung abgelöst. Bestehende Wärmepläne nach landesrechtlichen Bestimmungen werden durch das WPG anerkannt und müssen erst im Rahmen ihrer Fortschreibung den Vorgaben des WPG entsprechen (§§ 5, 25 Abs. 3 WPG).
Flankiert werden die neuen Regelungen des WPG durch die ebenfalls Anfang des Jahres in Kraft getretene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes. Dieses enthält Vorgaben zur weitgehenden Umstellung der Heizsysteme auf erneuerbare Energien im Gebäudebereich. Zudem begleiten Änderungen im Baugesetzbuch und im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz die bauplanungs- und umweltrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung.
Ausgestaltung der Wärmeplanung
Teil 2 des WPG ist das Herzstück des Gesetzes und enthält Regelungen zur Wärmeplanung und den Wärmeplänen. Den Begriff „Wärmeplanung“ definiert § 3 Abs. 1 Nr. 20 WPG als „eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die
a) Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und
b) die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt.“
Die Wärmeplanung nach dem WPG ist grundsätzlich technologieoffen, d. h., sie ermöglicht eine zentrale Versorgung mittels Fernwärme oder klimaneutraler Gase sowie eine dezentrale Wärmeversorgung, die z. B. mittels Wärmepumpe erfolgen kann. Der Wärmeplan ist das Ergebnis der Wärmeplanung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 19, 34 WPG).
Adressaten der Wärmeplanung und Umsetzungsfristen
Adressaten von Teil 2 des WPG sind die Bundesländer, die für eine umfassende Wärmeplanung in ihrem Gebiet zu sorgen haben (§ 4 WPG). Die Länder wiederum sind befugt, die Pflicht zur Wärmeplanung durch Rechtsverordnung an Gemeinden und Gemeindeverbände zu delegieren, da die konkrete Wärmeplanung in erster Linie von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängig sein dürfte (§ 33 Abs. 1 Satz 1, 2 WPG).
In Großstädten, also Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern, müssen die Wärmepläne bis zum 30.06.2026 erstellt werden. Für Gemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt der 30.06.2028 als Stichtag. Darüber hinaus können die Länder für kleine Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren nach § 22 WPG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 WPG mit reduziertem Beteiligtenkreis oder Ausschluss von Wasserstoffnetzen aus der Planung vorsehen (vgl. § 33 Abs. 3 WPG).
Ablauf der Wärmeplanung
Der Prozess der Wärmeplanung folgt einem dezidierten Ablauf, der in den §§ 13 ff. WPG näher geregelt ist. Zunächst erfolgt ein Beschluss oder eine Entscheidung der jeweils für das beplante Gebiet planverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung. Noch bevor die zuständige Stelle in die eigentliche Wärmeplanung einsteigt, identifiziert sie im Rahmen der sog. Eignungsprüfung gem. § 14 WPG diejenigen (Teil-)Gebiete, für die eine Versorgung aus einem Wärme- oder Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Für diese Gebiete kann eine verkürzte Wärmeplanung durchgeführt werden, bei der die weiteren Vorgaben der §§ 15 bis 18 WPG weitgehend nicht zur Anwendung kommen. Im Fall einer verkürzten Wärmeplanung wird das (Teil-)Gebiet als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung im Wärmeplan ausgewiesen.
Ausgangspunkt der Wärmeplanung ist die Ermittlung der Ist-Situation des beplanten Gebiets im Hinblick auf den aktuellen Wärmebedarf, die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen (Bestandsanalyse nach § 15 WPG). Die sich daran anschließende Potenzialanalyse nach § 16 WPG zeigt, ob das Gebiet zur Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien oder zur Nutzung von Abwärme geeignet ist. Basierend auf diesen Analysen wird gem. § 17 WPG ein Zielszenario für eine langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung entwickelt, das mit der Einteilung des Plangebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete (§ 18 WPG) und den jeweils für diese Gebiete (sehr) wahrscheinlich geeigneten und ungeeigneten Wärmeversorgungsarten (§ 19 WPG) im Einklang stehen muss. Schließlich wird auf der Grundlage der vorhergehenden Verfahrensstufen eine Strategie zur Umsetzung einer kosteneffizienten, nachhaltigen und klimaneutralen Wärmeversorgung entwickelt (§ 20 WPG). Die Wärmeplanung ist als transparenter Beteiligungsprozess ausgestaltet, in dessen Rahmen eine Beteiligung der potenziell von der Planung berührten Behörden, Netzbetreiber, Energieversorger, Gemeinden und der Öffentlichkeit zu erfolgen hat (§ 7 WPG).
Die Ergebnisse des oben dargestellten Wärmeplanungsprozesses werden als Wärmeplan von der planverantwortlichen Stelle beschlossen und erstmals sechs Monate nach Ablauf der oben genannten Umsetzungsfristen für kleine bis größere Kommunen auf einer durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erstellten Internetseite zentral veröffentlicht (§§ 23, 34 WPG).
Dekarbonisierung der Wärmenetze
Während Teil 2 des WPG die Bundesländer für die Wärmeplanung in die Pflicht nimmt, richtet sich die Pflicht zur schrittweisen Dekarbonisierung der Wärmenetze in Teil 3 des Gesetzes in erster Linie an Wärmenetzbetreiber. Letztere sind verpflichtet, den Anteil erneuerbarer Energien in ihrem Wärmenetz sukzessive zu erhöhen (§§ 29 ff. WPG). Bis 2045 müssen alle Wärmenetze vollständig klimaneutral sein (§ 31 Abs. 1 WPG). Als Zwischenschritte sieht § 29 WPG vor, dass jedes Wärmenetz bis 2030 zu 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme gespeist wird. Darüber hinaus müssen die Betreiber von Wärmenetzen auch sog. Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne erstellen und diese der jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörde vorlegen (§ 32 Abs. 1 WPG). In diesen Plänen sollen die Wärmenetzbetreiber erörtern, wie sie die Ziele für den Anteil erneuerbarer Energien in ihren Netzen erreichen wollen.