Seit mehr als sechs Jahren ist das Transparenzregister Teil der deutschen Verwaltung zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Viele Rechtseinheiten, insbesondere Gesellschaften, sind ihrer Meldepflicht bereits nachgekommen, indem sie dem Transparenzregister die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owners, kurz „UBOs“) übermittelt haben.
Eingeführt aufgrund der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie war das Transparenzregister zeitweise zunächst eher ein zahnloser Tiger. Dies hat sich jedoch spätestens seit diesem Jahr geändert. Folgende Aspekte sind unbedingt zu beachten:
Ablauf aller Übergangsfristen
Bis zum 31.07.2021 waren zunächst zahlreiche Gesellschaften bzw. Rechtseinheiten von ihrer UBO-Mitteilungspflicht durch Daten in anderen Registern befreit (sog. Mitteilungsfiktion), z. B. bei nur fiktiven wirtschaftlich Berechtigten in Person der Geschäftsführer oder bei tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten, die aus den Gesellschafterlisten im Handelsregister ersichtlich waren. Dies änderte sich durch die Streichung der Mitteilungsfiktion (Transparenzregister-Informationsgesetz [TraFinG]), sodass seit August 2021 grundsätzlich alle Gesellschaften verpflichtet sind, ihre UBOs an das Transparenzregister zu übermitteln.
Mit Ende des vergangenen Jahres sind die letzten Übergangsfristen nach Wegfall der Mitteilungsfiktion bezüglich der Meldepflicht deutscher Gesellschaften an das Transparenzregister ausgelaufen. So mussten zuletzt unter anderem Kommanditgesellschaften bis zum 31.12.2022 dem Transparenzregister ihre UBOs melden. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) lief diese Übergangsfrist schon zum 30.06.2022 aus.
Auch ausländische Gesellschaften können verpflichtet sein, ihre UBOs an das deutsche Transparenzregister zu melden. Bereits seit 01.01.2020 mussten ausländische Gesellschaften ihre UBOs melden, wenn sie sich zum Erwerb von Grundstücken in Deutschland verpflichteten. Diese UBO-Meldepflicht wurde dann zunächst zum 01.08.2021 auf Share Deals und letztmalig durch das Zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz auch auf bereits bestehende deutsche Immobilienstrukturen ausgeweitet. Die Übergangsfrist bzgl. dieser Neuregelung für die Meldung ausländischer Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar Eigentümer von in Deutschland liegenden Grundstücken sind, endete mit Ablauf des 30.06.2023.
Bußgeldvorschriften scharf geschaltet
Was bedeutet der Ablauf der Übergangsfristen im Hinblick auf drohende Bußgelder? Eine GmbH, die beispielsweise ihren (Allein-)Gesellschafter als UBO noch nicht dem Transparenzregister gemeldet, aber noch keinen Bußgeldbescheid bekommen hat, ist nicht auf der sicheren Seite. Denn zum 01.07.2023 hat der Gesetzgeber die Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Meldepflicht für GmbHs „scharf geschaltet“. Der GmbH droht nun ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000.000 Euro bei einer Nichtmeldung. Zudem müssen Änderungen bezüglich des UBO (zum Beispiel ein Wechsel des Geschäftsführers, wenn dieser als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter gemeldet wurde, oder eine Änderung des Wohnortes bei Umzug) unverzüglich gemeldet werden, denn auch bei einer leichtfertigen Nichtaktualisierung der Daten der UBOs droht ein Bußgeld. Eine Gesellschaft ist also nicht unbedingt dauerhaft „compliant“, wenn sie einmal ihre UBOs dem Transparenzregister gemeldet hat.
Auf Kommanditgesellschaften sind die Bußgeldvorschriften hingegen in den Fällen, in denen sich diese auf die Meldefiktion berufen konnten, zunächst noch bis zum 31.12.2023 nicht anzuwenden. Kommanditgesellschaften genießen daher noch eine kurze Schonfrist. Doch auch hier drohen künftig hohe Bußgelder.
Für ausländische Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar Eigentümer von in Deutschland liegenden Grundstücken sind, gibt es jedoch keine Schonfrist mehr. Bei ihnen sind Verstöße gegen die Meldepflicht ab dem 01.07.2023 genauso bußgeldbewehrt wie bei deutschen GmbHs.
Gesellschaften sollten daher zwingend überprüfen lassen, ob sie ihrer Meldepflicht zum Transparenzregister bislang ausreichend nachgekommen sind und ob insbesondere ihre bereits getätigten Meldungen noch aktuell sind, um drohende Bußgelder zu vermeiden.
Eintragungspflicht der Grundstücks- und Beteiligungs-GbR ins neue Gesellschaftsregister
Mit Wirkung zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die als Außengesellschaft mit Dritten geschäftlich interagieren möchte, muss sich dann in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen, um rechtsfähig zu werden. Dies gilt insbesondere für eine GbR, die Grundstücke, Schiffe oder Kapitalanteile an anderen Gesellschaften erwerben oder veräußern möchte – die nicht eingetragene GbR kann solche Geschäfte nicht mehr vornehmen. Die eingetragene GbR (eGbR) bringt mehr Rechtssicherheit und Transparenz mit, allerdings auch mehr Pflichten und Kosten. Eine eGbR muss zudem ihre UBOs an das Transparenzregister melden – die „gewöhnliche“ GbR hingegen weiterhin nicht. Es empfiehlt sich daher (auch bei bereits bestehenden GbRs), überprüfen zu lassen, ob eine Eintragung der GbR in das neue Gesellschaftsregister und somit auch die Meldung ihrer UBOs an das Transparenzregister erforderlich ist.
Neue Möglichkeiten für Start-ups – Einführung der Mehrstimmrechtsaktie
Für die Praxis relevant wird zudem, dass durch das geplante und voraussichtlich bald in Kraft tretende Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) die sogenannten Mehrstimmrechtsaktien wieder eingeführt werden sollen, nachdem diese seit 2003 gesetzlich unzulässig waren. Hierdurch werden den Aktionären mehr Stimmrechte gewährt, als sie prozentual am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind. Auf diese Weise können beispielsweise Gründer bei Investitionen durch externe Kapitalgeber ihre Expertise weiterhin umfassend in das Unternehmen einbringen, ohne dabei ihren Einfluss durch verringerte Stimmrechte zu verlieren. Auch wenn die Mehrstimmrechtsaktien vorranging für Start-ups und Wachstumsunternehmen interessant sein dürften, wird das Thema doch bei allen Aktiengesellschaften, die diese Form der Stimmrechtsaktien ausgeben, für die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten eine hohe Relevanz erhalten. Sofern Aktionäre als natürliche Personen allein durch Mehrstimmrechtsaktien trotz geringer Kapitalbeteiligung die Schwellenwerte des Geldwäschegesetzes hinsichtlich ihrer Stimmrechte überschreiten, werden sie als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen und zum Transparenzregister zu melden sein.
Kontaktpersonen: Dr. Anja Raabe, Kristina Fliege LL.M., Maik Nießen