Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1999 beschäftigt. Seit mehreren Jahren war er mit sechs befreundeten (teils verwandten) Arbeitskollegen Mitglied in einer privaten WhatsApp-Gruppe. Der Kläger äußerte sich in der Chatgruppe über einen Vorgesetzten in beleidigender, rassistischer, sexistischer und teils menschenverachtender und zur Gewalt aufstachelnder Art und Weise. Eine Kopie des Chatverlaufs, die 316 Seiten umfasste, gelangte über den Betriebsrat an den Personalchef. Die Beklagte kündigte daraufhin fristlos das Arbeitsverhältnis des Klägers. Der Kläger hat sich in seiner Klage auf die Vertraulichkeit des privaten Chats berufen.
Entscheidung
Nach Stattgabe der Vorinstanzen war die Revision der Beklagten erfolgreich. Das BAG widersprach der Auffassung des LAG, dass eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers vorliege, und verwies die Sache zurück an das LAG. Mitglieder einer größeren privaten Chatgruppe könnten bei derart schwerwiegenden Äußerungen nur in Ausnahmefällen den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation beanspruchen, so das BAG. Es bedürfe daher einer besonderen Darlegung, warum der Kläger berechtigt habe erwarten können, der Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.
Der Kläger hat nunmehr Gelegenheit darzulegen, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer Zusammensetzung sowie der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine entsprechend berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.