Fußball und Kartellrecht treffen häufig aufeinander. So beschäftigt sich etwa das Bundeskartellamt intensiv mit der 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union wurde diesen Sommer bereits in zwei Verfahren von deutschen Gerichten um Auslegungshilfe gebeten, ob die FIFA-Regularien für Spielerberater bzw. deren Umsetzung durch den Deutschen Fußball-Bund einen Verstoß gegen das Kartellrecht darstellen. Daher ist es keine Überraschung, dass nun auch eine der ersten Beschwerden auf FSR-Grundlage die Welt des Fußballs betrifft.
Die Beschwerde
Spaniens oberste Profifußballliga – die Liga Nacional de Fútbol Profesional (LaLiga) – hat bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht, mit der geltend gemacht wird, dass die Finanzierungsmechanismen von PSG gegen die FSR verstoßen.
LaLiga behauptet, dass PSG Subventionen vom Staat Katar erhalten habe, die es dem Verein ermöglicht haben, seine Wettbewerbsposition zu verbessern, was zu erheblichen Verzerrungen auf mehreren nationalen und EU-Märkten geführt habe.
Insbesondere erhalte PSG über die drittstaatlichen Subventionen Mittel zu nicht marktüblichen Bedingungen, die dem Verein die Verpflichtung von Spitzenspielern und Trainern ermöglichten, die weit über dessen Potenzial in einer normalen Marktsituation hinausgingen. Außerdem könne sich PSG Sponsoringeinnahmen sichern, die nicht dem Marktwert des Vereins entsprächen. Dies erlaube es PSG, seine sportlichen Leistungen zu steigern und die Möglichkeiten der konkurrierenden Vereine, Spieler zu verpflichten, zu beeinträchtigen.
Aufgrund dieser verbesserten sportlichen Position könne PSG seine Wettbewerbsposition auf den Märkten für sportliche Wettbewerbe (z. B. auf den Märkten für die audiovisuelle Vermarktung von Wettbewerben oder auf dem Sponsoringmarkt) stärken und so den Wert des Vereins auf diesen Märkten künstlich erhöhen.
Die FSR
Die FSR ist eine europäische Verordnung, die seit dem 12.07.2023 gilt und die Beihilfevorschriften der EU ergänzt. Während Letztere nur für die von den EU-Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen gelten, soll mit der FSR der Gefahr begegnet werden, dass drittstaatliche Subventionen zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führen. Ähnlich wie im klassischen Kartellrecht räumt die FSR der Kommission neue Ermittlungsbefugnisse ein, um prüfen zu können, ob Subventionen, die direkt oder indirekt von Nicht-EU-Ländern geleistet werden, den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt untergraben. Stellt die Kommission fest, dass es sich bei solchen Subventionen um wettbewerbsverzerrende finanzielle Zuwendungen handelt, kann sie den Betroffenen Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen auferlegen.
Mit der Verordnung werden drei wesentliche Instrumente eingeführt:
- eine Anmeldepflicht für Zusammenschlüsse, bei denen finanzielle Zuwendungen von Drittstaaten gewährt werden, wenn das erworbene Unternehmen, eines der fusionierenden Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen einen EU-Umsatz von mindestens 500 Mio. Euro erzielt und die Transaktion drittstaatliche Subventionen von mehr als 50 Mio. Euro umfasst
- ein meldegestütztes Instrument zur Untersuchung von Angeboten in öffentlichen Vergabeverfahren, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Mio. Euro beträgt und das Angebot von einem Wirtschaftsteilnehmer stammt, dem drittstaatliche Subventionen von mindestens 4 Mio. Euro pro Drittland gewährt wurden
- eine allgemeine Möglichkeit zur Untersuchung aller anderen Marktsituationen, bei denen die Kommission von sich aus (von Amts wegen) eine Überprüfung einleiten will. Die Kommission kann auch Ad-hoc-Anmeldungen für kleinere Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren verlangen, wenn sie das Vorliegen wettbewerbsverzerrender Subventionen vermutet.
Der Kern des Begriffs der drittstaatlichen Subventionen bilden dabei finanzielle Zuwendungen, die äußert weit verstanden werden und neben direkten Zuschüssen beispielsweise auch Kredite, Steueranreize, Steuerbefreiungen, den Ausgleich von Betriebsverlusten sowie die Bereitstellung oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen umfassen. Die Zuwendung muss dabei nicht zwingend von der Regierung oder einer Behörde erfolgen, auch sonstige öffentliche und private Einrichtungen, deren Handlungen einem Drittstaat zugerechnet werden können, kommen in Betracht.
Das Verfahren
Die Prüfung der Kommission nach der FSR gliedert sich generell in zwei Phasen. Zunächst erfolgt eine Vorprüfung, der sich eine eingehendere Prüfung anschließen kann, soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einem Unternehmen eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention gewährt wurde. In beiden Phasen kann die Kommission umfassende Auskünfte sowohl von den beteiligten Unternehmen als auch Dritten verlangen und Nachprüfungen, insbesondere auch Durchsuchungen, durchführen. Bis zur abschließenden Entscheidung durch die Kommission kann der betreffende Zusammenschluss nicht vollzogen und dem untersuchten Bieter der Auftrag nicht erteilt werden.
Die FSR sieht für die einzelnen Verfahren unterschiedliche Fristen vor. Beispielsweise beträgt die Frist für die Vorprüfung in fusionskontrollrechtlichen Verfahren 25 Arbeitstage ab Eingang der Anmeldung, während als Frist für die eingehende Prüfung in diesen Fällen grundsätzlich weitere 90 Arbeitstage vorgesehen sind. Für die Überprüfung von Amts wegen enthält die FSR dagegen lediglich die Pflicht der Kommission, sich innerhalb von 18 Monaten um den Abschluss einer eingehenden Prüfung zu bemühen. Eine feste Frist ist insoweit nicht vorgesehen.
Stellt die Kommission fest, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und wettbewerbsverzerrend ist, wird sie die negativen Auswirkungen der Subvention, d. h. die Wettbewerbsverzerrungen, gegen die positiven Auswirkungen abwägen, um geeignete Abhilfemaßnahmen festzulegen oder Verpflichtungen der beteiligten Unternehmen zu akzeptieren.
Die Verordnung sieht als Abhilfemaßnahmen und Verpflichtungen eine Reihe von strukturellen oder verhaltensbezogenen Abhilfemaßnahmen vor, z. B. die Rückzahlung der drittstaatlichen Subvention, die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder die Gewährung des Zugangs zur Infrastruktur. Die Kommission kann auch den subventionierten Zusammenschluss oder die Vergabe des öffentlichen Auftrags an den subventionierten Bieter verbieten.