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Die „hypothetische Karriere“: Betriebsratstätigkeit kann zur Gehaltserhöhung führen


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 13.08.2025 (Az.: 7 AZR 174/24) entschieden, dass berufsrelevante Qualifikationen freigestellter Betriebsratsmitglieder, die während der Betriebsratstätigkeit erworben werden, im Rahmen einer „hypothetischen Karriere“ vergütungsrelevant sein können. Ihre Berücksichtigung verstößt nicht gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.

Der Fall in Kürze

Der Kläger war langjähriger Arbeitnehmer und Betriebsratsmitglied, als solches später von seiner beruflichen Tätigkeit vollständig freigestellt. Sein Arbeitsvertrag sah ursprünglich eine Tätigkeit als Frachtabfertiger vor. Tatsächlich war er jedoch über viele Jahre, auch bereits vor seiner vollständigen Freistellung, ausschließlich in der Personalorganisation tätig und erwarb dort umfangreiche Kenntnisse, insbesondere in der Personaleinsatzplanung und Personaldisposition.

Zwischen den Parteien bestand Streit über mehrere Entgeltanpassungen und spätere Vergütungsreduzierungen. Der Kläger machte geltend, ihm stehe eine Vergütung zu, die der eines Dispositionsleiters entspreche. Er behauptete, sich bereits 2009 erfolgreich auf eine entsprechende Stelle beworben und eine Zusage erhalten zu haben, diese aber allein deshalb nicht angenommen zu haben, um die Freistellung für sein Betriebsratsamt aufrechterhalten zu können.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hat das BAG diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LAG Hessen zurückverwiesen.

Neutralitätsgebot und „hypothetische Karriere“

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Amtstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Dieses Neutralitätsgebot umfasst ausdrücklich auch die berufliche Entwicklung. In der Rechtsprechung hat sich dazu in den letzten Jahren das Modell der „hypothetischen Karriere“ entwickelt. Danach kann sich aus § 78 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Vergütungsanspruch des Betriebsratsmitglieds ergeben, wenn das Betriebsratsmitglied ohne Amtsübernahme nach dem betrieblichen Normalverlauf voraussichtlich eine höherwertige Position erreicht hätte (BAG, Urteil vom 20.03.2025 – Az.: 7 AZR 46/24; BAG, Urteil vom 20.01.2021 – Az.: 7 AZR 52/20). Ein (freigestelltes) Betriebsratsmitglied darf im Ergebnis finanziell nicht schlechter stehen, als es ohne die Amtsübernahme nach dem betrieblichen Normalverlauf voraussichtlich stünde.

An diesem Punkt hat das BAG angesetzt. Maßgeblich sei die Prognose, ob der Kläger ohne seine Freistellung vom Betriebsratsamt tatsächlich zum Dispositionsleiter befördert worden wäre. Das BAG hat insoweit beanstandet, dass das LAG den substanziierten Vortrag des Klägers zu einer ihm im Jahr 2009 erteilten Stellenzusage nicht hinreichend gewürdigt und keine ausreichenden Feststellungen zu den damaligen Anforderungen der in Rede stehenden Stelle getroffen habe. Vor diesem Hintergrund blieb offen, ob der Kläger diese Anforderungen erfüllte. Diese tatsächliche Prognose hat das LAG nun nachzuholen.

Berufsrelevante Qualifikationen aus der Betriebsratstätigkeit

Darüber hinaus hat sich das BAG mit einer weiteren, bisher umstrittenen Frage befasst. Es geht darum, ob und unter welchen Voraussetzungen Kenntnisse und Qualifikationen, die ein Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied erworben hat, bei der Besetzung einer höherwertigen Stelle berücksichtigt werden dürfen. Das LAG Hessen vertrat die Auffassung, Kenntnisse aus der Betriebsratstätigkeit dürften grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da dies eine unzulässige Begünstigung darstelle.

Das BAG hat der Sichtweise des LAG widersprochen. Nach Auffassung des BAG liegt eine verbotene Begünstigung nur dann vor, wenn der Vorteil unmittelbar an die Amtsausübung als solche anknüpft. Anders verhalte es sich, wenn das Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner Tätigkeit objektiv berufsrelevante Fähigkeiten und Qualifikationen erwerbe.

Das BAG hat ausdrücklich betont: Werden während des Betriebsratsamtes Kenntnisse und Qualifikationen erworben, die für eine tatsächlich freie höherwertige Stelle fachlich relevant sind, dürfen sie berücksichtigt werden. Dabei handle es sich nicht um eine „Bezahlung für Betriebsratstätigkeit“, sondern um die Honorierung der individuellen Weiterbildung und Qualifikation.

Unzulässig bleibe hingegen die Berücksichtigung rein amtsbezogener Merkmale, etwa der bloßen Funktion als Betriebsratsvorsitzender oder eines allgemeinen politischen Gewichts im Betrieb. Maßgeblich ist stets der konkrete fachliche Bezug zum Anforderungsprofil der Stelle.

Bedeutung für die Praxis

Mit der Entscheidung hält das BAG an der anerkannten Figur der „hypothetischen Karriere“ fest, schafft Rechtsklarheit in einer bislang offenen vergütungsrechtlichen Abgrenzungsfrage und stärkt damit die Position von Betriebsratsmitgliedern.

Arbeitgeber sind künftig gehalten, sorgfältig zu prüfen, ob während der Betriebsratstätigkeit erworbene Qualifikationen objektiv stellenrelevant sind. Ist dies der Fall, dürfen sie bei der vergütungsrechtlichen Einordnung nicht unberücksichtigt bleiben. Umgekehrt schützt die Entscheidung das Ehrenamtsprinzip, indem klar zwischen berufsrelevanten und rein amtsbezogenen Tätigkeiten unterschieden wird.

Für Betriebsratsmitglieder bedeutet das Urteil, dass das Risiko, durch die Übernahme eines Betriebsratsamtes in der eigenen beruflichen Entwicklung dauerhaft zurückzufallen, weiter verringert wird.

Kontaktperson: Saskia Kistner